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Arbeitsvertrag: Neue Vorschriften 2003
Daneben sind auch das das Weisungsrecht des Arbeitgebers und der Zeugnisanspruch der Arbeitnehmer betroffen. Auch die Regelungen zur Berechnung und Auszahlung der Vergütung sowie deren Abrechnung und zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sind den neuen Gesetzesvorschriften unterworfen.
Sachliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind mit den neuen Paragraphen allerdings nicht verbunden.
- Welchen Inhalt haben die neuen Vorschriften?
- Welche praktische Bedeutung hat die Gesetzesänderung?
Welchen Inhalt haben die neuen Vorschriften?
Die neuen Vorschriften, d.h. die Paragraphen 105 - 110 GewO (Gewerbeordnung), lauten wie folgt:
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zu Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
§ 109 Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 110 Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f entsprechend anzuwenden.
Welche praktische Bedeutung hat die Gesetzesänderung?
Die praktische Bedeutung der obigen Paragraphen dürfte recht gering sein, da sie im wesentlichen nur ausdrücklich festhalten, was bereits zuvor schon galt: Daß Arbeitnehmer und Arbeitgerber ihren Arbeitsvertrag frei aushandeln können, daß der Arbeitgeber ein Direktionsrecht hat und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zeugnis - all dies war bereits vor dem 01.01.2003 geltendes Recht in Deutschland.
Daher hat der Gesetzgeber die obigen Paragraphen auch nicht mit einer Übergangsregelung für Altverträge, d.h. für bereits vor dem 01.01.2003 abgeschlossene Arbeitsverträge, versehen: Da mit diesen Vorschriften ohnehin keine wirklich wesentlichen Änderungen der Rechtslage verbunden sind, können diese Vorschriften übergangslos auf alte Arbeitsverträge angewandt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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