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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/054

Ar­beits­zeug­nis: Un­ter­schrift nur vom Aus­stel­ler per­sön­lich

Wer ein Zeug­nis aus­stellt, muss es auch un­ter­schrei­ben: Ar­beits­ge­richt Mün­chen, Be­schluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09
Dokument mit Unterschriftenzeile und Füller Die Un­ter­schrift auf dem Ar­beits­zeug­nis ist wich­tig ...

17.03.2011. Ar­beit­neh­mer ha­ben bei Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­ver­hält­nis­ses An­spruch auf ein schrift­li­ches Zeug­nis, das min­des­tens An­ga­ben zu Art und Dau­er der Tä­tig­keit ent­hal­ten muss (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 Ge­wer­be­ord­nung - Ge­wO).

Es ist aber mitt­ler­wei­le zum Stan­dard ge­wor­den, nicht nur ein sol­ches ein­fa­ches Zeug­nis, son­dern ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis zu ver­lan­gen. Hier müs­sen zu­sätz­lich noch An­ga­ben zur Leis­tung und zum Ver­hal­ten ge­macht wer­den (§ 109 Abs. 1 Satz 3 Ge­wO).

Bei der Er­tei­lung des Zeug­nis­ses muss der Ar­beit­ge­ber die Ge­bo­te der Zeug­nis­wahr­heit und der Zeug­nis­klar­heit ein­hal­ten. Das Ge­bot der Zeug­nis­klar­heit wird von § 109 Abs. 2 Ge­wO auf­ge­stellt. Da­nach muss das Zeug­nis klar und ver­ständ­lich for­mu­liert sein. Es darf kei­ne (ge­hei­men) Merk­ma­le oder (un­kla­re) For­mu­lie­run­gen ent­hal­ten, die den Zweck ha­ben, ei­ne an­de­re als aus der äu­ße­ren Form oder aus dem Wort­laut er­sicht­li­che Aus­sa­ge über den Ar­beit­neh­mer zu tref­fen.

Maß­geb­lich ist da­bei nicht, wel­che Vor­stel­lung der Zeug­nis Ver­fas­ser mit sei­ner Wort­wahl ver­bin­det, son­dern wie ein ob­jek­ti­ver Le­ser sei­ner Wor­te ver­steht wür­de. We­der Wort­wahl noch Aus­las­sun­gen dür­fen da­zu füh­ren, dass bei Le­sern des Zeug­nis­ses der Wahr­heit nicht ent­spre­chen­de Vor­stel­lung ent­ste­hen kön­nen (Bun­des­ar­beits­ge­richt - BAG, Ur­teil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07).

Die Fra­ge, wann ei­ne Kenn­zeich­nung oder For­mu­lie­rung ei­ne ver­bo­te­ner "Ge­heim­code" ist, wird in Zeug­nis­rat­ge­bern im­mer wie­der heiß dis­ku­tiert. Hin und wie­der be­schäf­tigt sie auch die Ge­rich­te.

So ist ar­beits­ge­richt­lich ent­schie­den, dass die im Zeug­nis er­klär­te Be­reit­schaft, für Nach­fra­gen zur Ar­beits­qua­li­tät zur Ver­fü­gung zu ste­hen, ei­ne ver­steck­te Ne­ga­tiv-Bot­schaft über die Ar­beits­qua­li­tät be­inhal­tet (wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 09/081 Im Zeug­nis er­klär­te Be­reit­schaft, für Nach­fra­gen zur Ar­beits­qua­li­tät zur Ver­fü­gung zu ste­hen, ist zu strei­chen).

Fehlt ei­ne so­ge­nann­te "Dan­kens- und Be­dau­erns­for­mel" (Dank für die ge­leis­te­te Ar­beit, Be­dau­ern des Aus­schei­dens, Glück­wün­sche für den wei­te­ren Le­bens­weg) ist das nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) da­ge­gen kein un­zu­läs­si­ges "Ge­heim­zei­chen" (BAG, Ur­teil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00).

Frag­lich ist, ob auch die Un­ter­schrift ein ver­bo­te­nes ge­hei­mes Zei­chen sein kann. Ja, so vor kur­zem das Ar­beits­ge­richt Mün­chen in ei­ner Zeug­nis­strei­tig­keit (Be­schluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09).

Nach An­sicht des Ar­beits­ge­richts Mün­chen muss das Zeug­nis zwar nicht vom Ar­beit­ge­ber selbst er­teilt wer­den. Die­ser kann auch ei­nen dem Un­ter­neh­men an­ge­hö­ri­gen Ver­tre­ter be­auf­tra­gen. Dann aber müs­sen Ver­tre­tungs­ver­hält­nis und die Funk­ti­on des Ver­tre­ters an­ge­ge­ben wer­den, weil die Per­son und der Rang des Un­ter­zeich­nen­den die Wert­schät­zung des Ar­beit­neh­mers zum Aus­druck bringt.

Ent­spricht die Un­ter­schrift nicht dem ma­schi­nen­schrift­lich an­ge­ge­be­nen Aus­stel­ler, kann das eben­so zu Ir­ri­ta­tio­nen füh­ren wie ein selt­sa­mes Schrift­bild. Wirkt die Un­ter­schrift un­ge­übt, nicht flüs­sig oder "schü­ler­haft", kön­nen beim Le­ser des Zeug­nis­ses Zwei­fel ent­ste­hen, ob der ma­schi­nen­schrift­lich an­ge­ge­be­ne Aus­stel­ler auch selbst un­ter­schrie­ben hat.

Dies hat­te der Ar­beit­ge­ber im Fall des Ar­beits­ge­richts Mün­chen nicht be­ach­tet. Er hat­te den Ge­schäfts­füh­rer zwar als Aus­stel­ler des Zeug­nis­ses im Zeug­nis aus­ge­wie­sen, doch wur­de das Zeug­nis dann von ei­ner an­de­ren Per­son un­ter­schrie­ben. Ge­gen den Ar­beit­ge­ber wur­de da­her ein Zwangs­geld von 250,00 EUR, er­satz­wei­se zu Zwangs­haft, fest­ge­setzt.

Fa­zit: Wer das Zeug­nis er­stellt, muss es auch un­ter­schrei­ben. Tut es der Ar­beit­ge­ber nicht selbst, muss der von ihm be­auf­trag­te Ver­tre­ter das Ver­tre­tungs­ver­hält­nis und sei­ne Funk­ti­on an­ge­ben. Die Un­ter­schrift muss "un­ge­küns­telt" wir­ken (in die­sem Sin­ne auch: Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg, Be­schluss vom 03.08.2005, 4 Ta 153/05).

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den sie hier:

Letzte Überarbeitung: 1. November 2018

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