Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay

HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01

   
Schlagworte: Tarifvertrag, Ausschlussfrist, Lohnanspruch
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 5 (3) Sa 45/01
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.05.2001
   
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs 1 Ziff 10 NachwG verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einen anzuwendenden Tarifvertrag auch dann hinzuweisen, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

2. Unterläßt er dies, ist es ihm gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auf eine im Tarifvertrag befindliche Verfallklausel zu berufen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 23.11.2000, 1 Ca 2160/00
   

Geschäfts­num­mer:

5 (3) Sa 45/01 1

Ca 2160/00 ArbG Kre­feld

Verkündet

am: 17.05.2001

gez.: Lind­ner Re­gie­rungs­an­ge­stell­te als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT DÜSSEL­DORF

IM NA­MEN DES VOL­KES

UR­TEIL

In dem Rechts­streit

des Herrn M.

- Kläger und Be­ru­fungskläger -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter: Rechts­an­walt B.

g e g e n

die Fir­ma E. Ga.-GmbH

- Be­klag­te und Be­ru­fungs­be­klag­te -

Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter: Rechts­an­walt Z.

hat die 5. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düssel­dorf
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 17.05.2001
durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Gött­ling als Vor­sit­zen­den so­wie den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Fran­zen und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Hinz­mann

für R e c h t er­kannt:

1) Auf die Be­ru­fung des Klägers wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kre­feld vom 23.11.2000 - 1 Ca 2160/00 - teil­wei­se ab­geändert:

Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger DM 2.046,15 brut­to nebst 4 % Zin­sen seit dem 27.07.2000 zu zah­len.

2) Die wei­ter­ge­hen­de Kla­ge wird ab­ge­wie­sen, die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung zurück­ge­wie­sen.

3) Die Kos­ten des Rechts­streits tra­gen der Kläger zu 1/9, die Be­klag­te zu 8/9.

4) Die Re­vi­si­on wird für die Be­klag­te zu­ge­las­sen.

 

- 2 -

T A T B E S T A N D :

Die Par­tei­en strei­ten über Rest­vergütungs­ansprüche aus ei­nem in­zwi­schen be­en­de­ten Ar­beits­verhält­nis.

Der Kläger war seit dem 01.06.1999 bei der Be­klag­ten als Fah­rer beschäftigt. Sein Brut­to­mo­nats­ge­halt be­trug zu­letzt DM 2.800,--. Auf das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en fin­den un­ter an­de­rem die Be­stim­mun­gen des für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärten Man­tel­ta­rif­ver­trags für den Groß- und Außen­han­del in Nord­rhein-West­fa­len vom 09.07.1997 (im fol­gen­den: MTV) ge­nannt.

Am letz­ten Ar­beits­tag des Klägers, am 22.03.2000, kam es zwi­schen ihm und dem Geschäftsführer der Be­klag­ten zu ei­nem Streit we­gen ei­ner an­geb­lich vom Kläger be­gan­ge­nen Un­ter­schla­gung. Die­ser kündig­te dar­auf­hin am 24.03.2000 das Ar­beits­verhält­nis mit der Be­klag­ten frist­los und ließ sie gleich­zei­tig auf­for­dern, Lohn­ab­rech­nun­gen bis zum 23.03.2000 zu er­stel­len. Mit Schrei­ben sei­nes späte­res Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten vom 17.05.2000 wie­der­hol­te der Kläger die­se Auf­for­de­rung, oh­ne dass die Be­klag­te re­agier­te.

Mit sei­ner am 21.07.2000 beim Ar­beits­ge­richt Kre­feld anhängig ge­mach­ten Kla­ge hat der Kläger Rest­vergütung für 16 Werk­ta­ge im Mo­nat März 2000 gel­tend ge­macht und die­se mit DM 2.240,-- brut­to be­zif­fert.

Er hat be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn DM 2.240,-- nebst 4 % Zin­sen seit Rechtshängig­keit zu zah­len.

 

- 3 -

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat be­haup­tet, am 16.03.2000 ei­nen Be­trag in Höhe von DM 1.400,-- bar an den Kläger aus­ge­zahlt zu ha­ben. Hier­bei ha­be es sich um ei­nen Vor­schuss für März 2000 ge­han­delt. Nach dem Streit am 22.03.2000 ha­be der Geschäftsführer der Be­klag­ten das Ar­beits­verhält­nis mit dem Kläger zu­dem selbst frist­los gekündigt. Darüber hin­aus hat sich die Be­klag­te auf § 15 MTV be­ru­fen und ge­meint, dass der kläge­ri­sche An­spruch hier­nach ver­fal­len sei.

Mit Ur­teil vom 23.11.2000 hat die 1. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Kre­feld - 1 Ca 2160/00 - die Kla­ge ab­ge­wie­sen. In den Ent­schei­dungs­gründen, auf die im Übri­gen Be­zug ge­nom­men wird, hat das Ar­beits­ge­richt aus­geführt, der An­spruch des Klägers sei gemäß § 15 MTV ver­fal­len, da er nicht in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach sei­ner Fällig­keit am 31.03.2000 schrift­lich gel­tend ge­macht wor­den sei. Auf die Schrei­ben vom 24.03. und 17.05.2000 könne sich der Kläger nicht be­ru­fen, weil er mit ih­nen nur ei­ne Ab­rech­nung ein­ge­for­dert hätte. An­de­rer­seits sei auch nicht er­sicht­lich, dass sich die Be­klag­te rechts­miss­bräuch­lich ver­hal­te, wenn sie sich auf die Ver­fall­frist des MTV be­ru­fe.

Der Kläger hat ge­gen das ihm am 13.12.2000 zu­ge­stell­te Ur­teil mit ei­nem am 11.01.2001 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se mit ei­nem am 19.01.2001 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet.

Er wie­der­holt sei­nen Sach­vor­trag aus dem ers­ten Rechts­zug und meint, dass sich die Be­klag­te nicht auf § 15 MTV stützen könne. Sie ha­be es ent­ge­gen § 2 Abs. 1 Nach­weis­ge­setz versäumt, die An­wend­bar­keit des MTV ge­genüber dem Kläger schrift­lich nach­zu­wei­sen. Dann aber ver­s­toße sie ge­gen Treu und Glau­ben, wenn sie nun­mehr

 

- 4 -

Be­stim­mun­gen ei­nes Ta­rif­ver­tra­ges her­an­zie­he, der dem Kläger nicht be­kannt ge­we­sen sei.

Der Kläger be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kre­feld vom 23.11.2000 - 1 Ca 2160/00 - ab­zuändern und die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn DM 2.240,-- brut­to nebst 4 % Zin­sen seit Rechtshängig­keit zu zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil und wie­der­holt eben­falls ih­ren Sach­vor­trag aus der ers­ten In­stanz. Sie be­ruft sich er­neut auf die be­haup­te­te Vor­schuss­zah­lung von DM 1.400,-- am 16.03.2000 und meint, dass ein Nach­weis des für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärten Man­tel­ta­rif­ver­trags auch nach § 2 Nach­weis­ge­setz nicht er­for­der­lich ge­we­sen wäre.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf den vor­ge­tra­ge­nen In­halt der zu den Ak­ten ge­reich­ten Ur­kun­den und der zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze ver­wie­sen.

 

- 5 -

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

I.

Die Be­ru­fung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statt­haft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Be­schwer-de­ge­gen­stan­des zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) so­wie form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II.

Auch in der Sa­che selbst war das Rechts­mit­tel - je­den­falls über­wie­gend - er­folg­reich.

Der Kläger hat ge­gen die Be­klag­te gemäß § 611 BGB in Ver­bin­dung mit dem zwi­schen den Par­tei­en ge­schlos­se­nen Ar­beits­ver­trag ei­nen An­spruch auf Zah­lung von Rest­vergütung in Höhe von DM 2.046,15 brut­to für die Zeit vom 01.03. bis zum 22.03.2000. Der Be­klag­ten ist es ver­wehrt, sich dem ge­genüber auf die Ver­fall­frist des § 15 MTV zu be­ru­fen; darüber hin­aus ist es ihr im vor­lie­gen­den Rechts­streit auch nicht ge­lun­gen, die von ihr be­haup­te­te Vor­schuss­zah­lung zu be­wei­sen.

1.

Nach § 15 des ein­schlägi­gen und kraft All­ge­mein­ver­bind­lich­keits­erklärung auf das Ar-beits­verhält­nis der Par­tei­en ein­wir­ken­den Man­tel­ta­rif­ver­trag sind Ansprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis ver­fal­len, wenn sie nicht drei Mo­na­te nach Fällig­keit schrift­lich gel­tend

 

- 6 -

ge­macht wor­den sind. Das Ar­beits­ge­richt hat in sei­ner erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung zu­recht dar­auf ver­wie­sen, dass hier­nach von ei­nem Ver­fall der streit­be­fan­ge­nen Ansprüche aus­ge­gan­gen wer­den muss. Auf die zu­tref­fen­den Ausführun­gen, de­nen sich die er­ken­nen­de Be­ru­fungs­kam­mer in­so­weit an­sch­ließt, wird aus­drück­lich ver­wie­sen.

Darüber hin­aus ist das Be­ru­fungs­ge­richt al­ler­dings der Auf­fas­sung, dass die Be­klag­te sich auf die dar­ge­stell­te Ver­fall­frist nicht be­ru­fen kann, weil sie ih­re Pflich­ten aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nach­weis­ge­setz ver­letzt hat.

1.1.

Nach der vor­be­zeich­ne­ten Norm ist der Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, spätes­tens ei­nen Mo­nat nach dem ver­ein­bar­ten Be­ginn des Ar­beits­verhält­nis­ses die we­sent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen schrift­lich nie­der­zu­le­gen, die Nie­der­schrift zu un­ter­zeich­nen und dem Ar­beit­neh­mer aus­zuhändi­gen. In die Nie­der­schrift ist da­bei un­ter an­de­ren gemäß Zif­fer 10 ein „in all­ge­mei­ner Form ge­hal­te­ner Hin­weis auf die Ta­rif­verträge, Be­triebs- oder Dienst­ver­ein­ba­run­gen, die auf das Ar­beits­verhält­nis an­zu­wen­den sind“, auf­zu­neh­men. Dies hat die Be­klag­te, was zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig ist, un­ter­las­sen.

1.2.

Die Be­klag­te kann nicht da­mit gehört wer­den, dass sie von der Nach­weis­pflicht be­freit wäre, weil der die Ver­fall­frist ent­hal­te­ne Ta­rif­ver­trag für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt wor­den ist. Nach herr­schen­der Auf­fas­sung in Li­te­ra­tur und Recht­spre­chung ist die­ser Um­stand nicht ge­eig­net, die Nach­weis­pflicht im Sin­ne des § 2 Abs. 1 Nach­weis­ge­setz aus­zu­sch­ließen (LAG Bre­men, Ur­teil vom 09.11.2000 – 4 Sa 138/00 – DB 2001, Sei­te 336; LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 08.02.2000 – 1 Sa 563/99 – DB 2000, Sei­te 724; Feld­gen, Nach­weis­ge­setz, Rz. 185; ähn­lich auch: Schäfer, das Nach­weis­ge­setz, Rz. 133 ff.; Scho­den, Nach­weis­ge­setz, § 2, Rz. 19; ab­wei­chend: LAG Köln, Ur­teil vom 06.12.2000 – 3 Sa 1089/00 – ZIP 2001, Sei­te 477).

 

- 7 -

1.3.

Die er­ken­nen­de Kam­mer schließt sich der herr­schen­den Mei­nung ins­be­son­de­re mit Blick auf fol­gen­de Erwägun­gen an:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Nach­weis­ge­setz enthält be­reits nach sei­nem Wort­laut kei­ne Ein­schränkung da­hin­ge­hend, dass ein Hin­weis auf für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärte Ta­rif­verträge nicht not­wen­dig sei. Darüber hin­aus setzt die Nach­weis­pflicht hin­sicht­lich et­wai­ger Ta­rif­verträge ge­ra­de­zu vor­aus, dass die­se Ta­rif­verträge be­ste­hen und auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­bar sind. Da­von be­trof­fen sind aber vor al­lem für all­ge­mein-ver­bind­lich erklärte Ta­rif­verträge, die oh­ne Rück­sicht auf be­ste­hen­de Ver­bands­zu­ge-hörig­kei­ten auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­bar sind.

Vor al­lem Sinn und Zweck des Nach­weis­ge­set­zes, dass für Rechts­si­cher­heit und für Rechts­klar­heit sor­gen soll, ge­bie­ten es schließlich, der vom Kläger ver­tre­ten­den Rechts­auf­fas­sung zu fol­gen. Die Nach­weis­pflicht soll je­dem Ar­beit­neh­mer ei­ne Gewähr dafür bie­ten, wel­che kol­lek­ti­ven Verträge auf sein Ar­beits­verhält­nis ein­wir­ken. Die­ser Nach­weis ist bei für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärten Ta­rif­verträgen in der Re­gel si­cher­lich nur von de­kla­to­ri­scher Be­deu­tung; dies ändert aber nichts dar­an, dass auch in die­sen Fällen dem Ar­beit­neh­mer dar­zu­stel­len ist, dass es ei­nen auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­trag gibt. Hin­zu kommt, dass oft­mals Streit darüber be­steht, ob für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärte Ta­rif­verträge tatsächlich An­wen­dung fin­den. Bei­spiel­haft sei hier­bei auf die Fra­ge des Un­ter­neh­mens­zwecks und da­mit der Bran­chen­zu­gehörig­keit ver­wie­sen. Darüber hin­aus hat die Pra­xis in den ver­gan­ge­nen Jah­ren ge­zeigt, dass ehe­mals für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärte Ta­rif­verträge anläss­lich ih­rer Ände­rung nicht mehr für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt wor­den sind oder ei­ne sol­che Erklärung gemäß § 5 TVG nachträglich er­folg­te. Ins­ge­samt zei­gen die dar­ge­stell­ten Erwägun­gen, dass durch­aus Un­si­cher­heit über die An­wend­bar­keit von für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärten Ta­rif­verträgen be­ste­hen kann und es des­halb an­ge­zeigt ist, die Nach­weis­pflicht des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Nach­weis­ge­setz auch auf die­se Ta­rif­verträge zu er­stre­cken.

 

- 8 -

1.4.

Als Rechts­fol­ge der Un­ter­las­sung der Be­klag­ten ist es ihr ver­wehrt, sich auf die Ver­fall­frist in § 15 MTV zu be­ru­fen, da dies ei­nen Ver­s­toß ge­gen Treu und Glau­ben im Sin­ne des § 242 BGB dar­stellt (vgl. hier­zu: LAG Bre­men, a. a. O.; ähn­lich auch: Schäfer, a. a. O., Rz. 175, m. w. N.).

2. 

Der Be­klag­ten ist es darüber hin­aus nicht ge­lun­gen, die von ihr be­haup­te­te Vor­schuss­zah­lung von DM 1.400,-- net­to zu be­wei­sen. Der von ihr be­nann­te Zeu­ge P.konn­te man­gels zu­stel­lungsfähi­ger An­schrift nicht ge­la­den wer­den. Dies geht zu Las­ten der Be­klag­ten, die für die von ihr be­haup­te­te Tat­sa­che be­weis­pflich­tig ge­blie­ben ist.

3. 

Der An­spruch des Klägers war nur in dem aus dem Te­nor er­sicht­li­chen Um­fang tatsächlich be­gründet. Nach dem bei­der­sei­ti­gen Sach­vor­trag der Par­tei­en muss­te das Ge­richt da­von aus­ge­hen, dass der Kläger bis zum 22.03.2000 sei­ne Ar­beits­leis­tung tatsächlich er­bracht hat­te. Dies führt da­zu, dass ihm für ins­ge­samt 19 Werk­ta­ge im März der aus­ge­wie­se­ne Brut­to­be­trag zu­steht. Hin­sicht­lich des darüber hin­aus ge­hen­den Rest­be­trags hat der Kläger we­der sub­stan­zi­iert vor­ge­tra­gen noch un­ter Be­weis ge­stellt, dass er ver­trags­gemäße Ar­beits­leis­tung er­bracht hat oder zu­min­dest sei­ne Ar­beits­leis­tung an­ge­bo­ten hat­te.

Die Ent­schei­dung über die Zin­sen er­geht nach §§ 288, 291 BGB; die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 91, 92 ZPO.

Die Kam­mer hat ei­ne grundsätz­li­che Be­deu­tung der Rechts­sa­che be­jaht und die Re­vi­si­on für die Be­klag­te zu­ge­las­sen.

 

- 9 -

RECH­TSM I T T E L B E L E H R U N G :

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von der Be­klag­ten

RE­VISION

ein­ge­legt wer­den.

Für den Kläger ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

Die Re­vi­si­on muss

in­ner­halb ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

nach der Zu­stel­lung die­ses Ur­teils schrift­lich beim

Bun­des­ar­beits­ge­richt,

Hu­go-Preuß-Platz 1,

99084 Er­furt,

ein­ge­legt wer­den.

Die Re­vi­si­on ist gleich­zei­tig oder

 

- 10 -

in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach ih­rer Ein­le­gung

schrift­lich zu be­gründen.

Die Re­vi­si­ons­schrift und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.

 

gez.: Gött­ling 

gez.: Fran­zen 

gez.: Hinz­mann

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 5 (3) Sa 45/01