HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Haf­tung des Ar­beit­ge­bers

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ar­beit­ge­ber­haf­tung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Auktionshammer bzw. Gerichtshammer auf Geldscheinen

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, für wel­che Schä­den der Ar­beit­ge­ber haf­tet und in wel­chem Um­fang die Ar­beit­ge­ber­haf­tung für Per­so­nen­schä­den im Be­trieb aus­ge­schlos­sen ist, ins­be­son­de­re bei ei­nem Ar­beits­un­fall.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ar­beit­ge­ber für Schä­den haf­tet, die der Ar­beit­neh­mer er­lei­det, wenn er ihm ge­hö­ren­de Sa­chen wie Be­klei­dung oder ein Fahr­zeug bei der Ar­beit ein­setzt.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Für wel­che Schäden haf­tet Ihr Ar­beit­ge­ber?

Ihr Ar­beit­ge­ber haf­tet Ih­nen im all­ge­mei­nen un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen auf Scha­dens­er­satz, un­ter de­nen auch Sie als Ar­beit­neh­mer auf Scha­dens­er­satz haf­ten.

Der Ar­beit­ge­ber muß nämlich

  1. ge­gen sei­ne recht­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen ha­ben,
  2. da­durch ei­nen Scha­den ver­ur­sacht ha­ben, und
  3. den Pflicht­ver­s­toß vorsätz­lich oder fahrlässig be­gan­gen ha­ben.

Wenn Ihr Ar­beit­ge­ber ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son (GmbH, AG) ist, dann kommt es auf das Ver­schul­den des Geschäftsführers (GmbH) bzw. der Mit­glie­der des Vor­stan­des (AG) an.

Die Haf­tung Ih­res Ar­beit­ge­bers ist al­ler­dings dann - eben­so wie Ih­re Haf­tung ge­genüber ei­nem Ar­beits­kol­le­gen - aus­ge­schlos­sen, wenn der Scha­den

  1. in ei­nem Per­so­nen­scha­den be­steht und
  2. auf ei­nen "Ver­si­che­rungs­fall" im Sin­ne des Un­fall­ver­si­che­rungs­rechts zurück­zuführen ist, und wenn
  3. der Ar­beit­ge­ber die­sen Ver­si­che­rungs­fall bzw. Per­so­nen­scha­den nicht vorsätz­lich her­bei­geführt hat.

Die­ser Haf­tungs­aus­schluß er­gibt sich aus § 104 Abs.1 Satz 1 Sieb­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB VII). Die­se Vor­schrift lau­tet:

"Un­ter­neh­mer sind den Ver­si­cher­ten, die für ih­re Un­ter­neh­men tätig sind oder zu ih­ren Un­ter­neh­men in ei­ner sons­ti­gen die Ver­si­che­rung be­gründen­den Be­zie­hung ste­hen, so­wie de­ren An­gehöri­gen und Hin­ter­blie­be­nen nach an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten zum Er­satz ei­nes Per­so­nen­scha­dens, den ein Ver­si­che­rungs­fall ver­ur­sacht hat, nur dann ver­pflich­tet, wenn sie den Ver­si­che­rungs­fall vorsätz­lich oder auf ei­nem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 ver­si­cher­ten Weg her­bei­geführt hat."

Der Grund für die­sen Haf­tungs­aus­schluß liegt dar­in, daß in den hier ge­nann­ten Fällen, in de­nen der Ar­beit­ge­ber nicht haf­tet, die Un­fall­ver­si­che­rung für den Scha­den des Ar­beits­kol­le­gen (des "Ver­si­cher­ten") auf­kommt. Da­her soll der Ar­beit­ge­ber, der ja durch sei­ne Beiträge die Un­fall­ver­si­che­rung fi­nan­ziert, von ei­ner Haf­tung im Ver­si­che­rungs­fall ent­las­tet wer­den.

Der Aus­schluß der Haf­tung um­faßt auch den An­spruch auf Schmer­zens­geld.

Für Sach- und Vermögensschäden der geschädig­ten Ar­beit­neh­mer ist die Haf­tung des Ar­beit­ge­bers da­ge­gen nicht aus­ge­schlos­sen: Weil die ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung hier kei­nen Er­satz leis­tet, bleibt es bei der Haf­tung des Ar­beit­ge­bers.

Wann haf­tet Ihr Ar­beit­ge­ber we­gen schuld­haf­ter Pflicht­ver­let­zung?

Ihr Ar­beit­ge­ber hat ei­nen Scha­den nicht nur dann "schuld­haft" (vorsätz­lich oder fahrlässig) ver­ur­sacht, wenn man ihm persönlich ein sol­ches Ver­schul­den vor­wer­fen kann, son­dern auch dann, wenn sei­ne "Erfüllungs­ge­hil­fen" (Ar­beit­neh­mer, freie Mit­ar­bei­ter) schuld­haft ge­han­delt und da­durch ei­nen Scha­den ver­ur­sacht ha­ben. Das Ver­schul­den sei­ner Erfüllungs­ge­hil­fen muß sich der Ar­beit­ge­ber nämlich gemäß § 278 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) wie ei­ge­nes Ver­schul­den zu­rech­nen las­sen.

BEISPIEL: Der Pfört­ner gibt oh­ne nach­zu­den­ken (= fahrlässig) ei­nem Un­be­fug­ten den Schlüssel zum Fahr­ra­dab­stell­raum, der dar­auf­hin das Fahr­rad ei­nes Ar­beit­neh­mers stiehlt. Hier haf­tet der Ar­beit­ge­ber we­gen schuld­haf­ter Ver­let­zung sei­ner Ne­ben­pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag, d.h. er muß sich die Fahrlässig­keit des Pfört­ners (sei­nes "Erfüllungs­ge­hil­fen") wie ei­ge­nes Ver­schul­den zu­rech­nen las­sen. Ob der Pfört­ner Ar­beit­neh­mer ist oder von ei­ner Fremd­fir­ma kommt, ist da­bei oh­ne Be­deu­tung.

Wann haf­tet Ihr Ar­beit­ge­ber auch oh­ne Ver­schul­den?

In man­chen Fällen liegt ein Ver­schul­den des Ar­beit­ge­bers oder sei­ner Erfüllungs­ge­hil­fen nicht vor oder läßt sich nicht nach­wei­sen. Dann stellt sich die Fra­ge, ob der Ar­beit­ge­ber hier mögli­cher­wei­se auch oh­ne Ver­schul­den für ei­nen Scha­den sei­ner Ar­beit­neh­mer auf­kom­men muß.

Kon­kret fragt sich zum Bei­spiel, wie es mit der Pflicht zum Er­satz von zer­schlis­se­ner oder völlig ver­dreck­ter Be­klei­dung aus­sieht oder ob Ihr Ar­beit­ge­ber viel­leicht für Schäden auf­kom­men muß, die Ih­nen auf­grund der be­son­de­ren Gefähr­lich­keit der Ar­beit ent­stan­den sind.

Da ei­ne Pflicht zum Scha­dens­er­satz nach all­ge­mei­nen Re­geln oh­ne Ver­schul­den nicht be­steht, wird ei­ne Er­satz­pflicht des Ar­beit­ge­bers aus der Pflicht des Auf­trag­ge­bers zum Auf­wen­dungs­er­satz her­ge­lei­tet. Ju­ris­tisch wer­den sol­che Vermögens­ein­bußen des Ar­beit­neh­mers al­so nicht als Schäden be­han­delt, son­dern eben­so wie "Auf­wen­dun­gen" des Ar­beit­neh­mers, d.h. wie frei­wil­li­ge Vermögens­op­fer. Die dafür ein­schlägi­ge Vor­schrift des § 670 BGB lau­tet:

"Macht der Be­auf­trag­te zum Zwe­cke der Ausführung des Auf­tra­ges Auf­wen­dun­gen, die er den Umständen nach für er­for­der­lich hal­ten darf, so ist der Auf­trag­ge­ber zum Er­sat­ze ver­pflich­tet."

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zu die­ser Vor­schrift gel­ten fol­gen­de Re­geln:

Zunächst ein­mal hat der Ar­beit­neh­mer kei­nen An­spruch auf Er­satz von Sachschäden, mit de­nen nach Art und Na­tur des Be­triebs oder der Ar­beit zu rech­nen ist. Ge­meint sind da­mit vor al­lem Schäden, die un­ver­meid­lich sind oder re­gelmäßig ent­ste­hen. Sol­che Schäden (wie vor al­lem ver­dreck­te oder zer­schlis­se Be­klei­dung) sind "ar­beits­adäquat". Sie stel­len da­her im Ar­beits­verhält­nis kei­ne "Auf­wen­dun­gen" im Sin­ne von § 670 BGB dar.

Für an­de­re (nicht "ar­beits­adäqua­te", son­dern "außer­gewöhn­li­che") Schäden be­steht da­ge­gen ein Er­satz­an­spruch in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 670 BGB, falls die­se Schäden nicht dem Le­bens­be­reich des Ar­beit­neh­mers, son­dern dem Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers zu­zu­rech­nen sind und für der Ar­beit­neh­mer dafür kei­ne be­son­de­re Vergütung erhält, mit der die Ge­fahr sol­cher Schäden ab­ge­gol­ten wird.

 

BEISPIEL: In ei­nem Kran­ken­haus für psy­chisch Kran­ke zerstört ein Pa­ti­ent die Bril­le ei­nes Kran­ken­pfle­gers. Weil die­ser Sach­scha­den nicht "ar­beits­adäquat" ist (son­dern viel­mehr "außer­gewöhn­lich"), weil er wei­ter­hin dem Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers zu­zu­rech­nen ist und weil der Ar­beit­neh­mer schließlich für das Ri­si­ko sol­cher Sachschäden durch den Um­gang mit Pa­ti­en­ten vom Ar­beit­ge­ber kei­ne be­son­de­re Vergütung be­kommt, be­steht hier nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ein Er­satz­an­spruch des Ar­beit­neh­mers.

Wann muß der Ar­beit­ge­ber Schäden am Fahr­zeug des Ar­beit­neh­mers be­zah­len?

Nach der Recht­spre­chung hat der Ar­beit­neh­mer auch ei­nen An­spruch auf Er­satz der Schäden an dem pri­va­ten Kfz des Ar­beit­neh­mers, wenn der Ar­beit­neh­mer das Fahr­zeug mit "Bil­li­gung" des Ar­beit­ge­bers für Dienst­fahr­ten ein­setzt (d.h. "im Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers") und für die­se Nut­zung kei­ne be­son­de­re Vergütung, die die Ge­fahr von Un­fallschäden ab­deckt, erhält.

Die übli­che, pro Ki­lo­me­ter ge­zahl­te Weg­stre­cken­entschädi­gung, d.h. das übli­che Ki­lo­me­ter­geld, deckt die be­son­de­re Ge­fahr von Un­fallschäden in der Re­gel nicht ab, son­dern ist nur ein Aus­gleich für die lau­fen­den Kos­ten und für den nor­ma­len Ver­sch­leiß.

Um ei­nen Ein­satz "im Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers" han­delt es sich im übri­gen im­mer dann, wenn der Ar­beit­ge­ber oh­ne den Ein­satz des Ar­beit­neh­mer­fahr­zeugs ein ei­ge­nes Fahr­zeug ein­set­zen müßte.

Wenn das pri­va­te Kfz des Ar­beit­neh­mers nicht un­mit­tel­bar bei ei­ner Dienst­fahrt beschädigt wird, son­dern während des Par­kens in der Nähe des Be­triebs zwi­schen zwei (am sel­ben Tag durch­zuführen­den) Dienst­fahr­ten, dann gehört auch die­ses Par­ken noch zum Ein­satz "im Betäti­gungs­be­reich des Ar­beit­ge­bers". Auch in ei­nem sol­chen Fall muß der Ar­beit­ge­ber den Scha­den am Kfz des Ar­beit­neh­mers be­zah­len, wenn die­ser dafür kei­nen an­der­wei­ti­gen Er­satz erhält.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Haf­tung des Ar­beit­ge­bers?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Haf­tung des Ar­beit­ge­bers in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma Haf­tung des Ar­beit­ge­bers fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 23. September 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­ner mög­li­chen Haf­tung Ih­res Ar­beit­ge­bers auf Scha­dens­er­satz ha­ben oder wenn Sie be­reits an Ih­ren Ar­beit­ge­ber mit Er­satz­for­de­run­gen her­an­ge­tre­ten sind, be­ra­ten und un­ter­stüt­zen wir Sie ger­ne.

Wir Sind auch be­hilf­lich, wenn es dar­um geht, Ih­re recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se in Ih­rem Fall ab­zu­klä­ren. Bit­te be­ach­ten Sie, dass Ih­nen nur kur­ze Zeit für die Gel­tend­ma­chung Ih­rer An­sprü­che zur Ver­fü­gung steht, falls Sie ta­rif­li­che oder ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten zu be­ach­ten ha­ben.

Selbst­ver­ständ­lich un­ter­stüt­zen wir Sie auch bei der Durch­set­zung der Ih­nen zu­ste­hen­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit der Ge­gen­sei­te.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag / Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag
  • Ge­halts­ab­rech­nun­gen
  • Un­ter­la­gen und Schrift­ver­kehr zum Scha­dens­fall

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

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