- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie Löhne nicht oder nicht vollständig auszahlen können, welches Haftungsrisiko im Zusammenhang mit der Pflicht zum Lohnsteuerabzug besteht und worauf Mitglieder eines mehrköpfigen Geschäftsführungsorgans in solchen Fällen achten sollten.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welches Haftungsrisiko im Zusammenhang mit fälligen Sozialabgaben besteht, ob ein rückwirkender Lohnverzicht die abzuführenden Sozialbeiträge vermindert und in welcher Reihenfolge man als Arbeitgeber begrenzte finanzielle Mittel aufteilen sollte.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Worauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie Löhne nicht oder nicht vollständig auszahlen?
- Welches Haftungsrisiko besteht im Zusammenhang mit der Pflicht zum Lohnsteuerabzug?
- Worauf sollten Mitglieder eines mehrköpfigen Geschäftsführungsorgans achten?
- Welches Haftungsrisiko besteht im Zusammenhang mit fälligen Sozialabgaben?
- Was versteht man unter „Phantomlohn“?
- Vermindert ein rückwirkender Lohnverzicht die abzuführenden Sozialbeiträge?
- In welcher Reihenfolge sollten Arbeitgeber begrenzte Mittel aufteilen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten?
- Was können wir für Sie tun?
Worauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie Löhne nicht oder nicht vollständig auszahlen?
Wenn Sie als Arbeitgeber nicht in der Lage oder nicht willens sind, fällige Lohnansprüche vollständig zu begleichen, müssen Sie rasch die richtigen Entscheidungen zu treffen, damit nicht durch unsachgemäßes Vorgehen oder aufgrund von schlichter Fristversäumung steuer- oder sozialrechtliche Nachteile entstehen.
Liegt der Grund für die entstandenen Lohnrückstände in Liquiditätsproblemen, besteht möglicherweise eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, können Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers und unter Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung nachlesen.
Welches Haftungsrisiko besteht im Zusammenhang mit der Pflicht zum Lohnsteuerabzug?
Bei Zahlungsschwierigkeiten sind Arbeitgeber der Versuchung ausgesetzt, den Arbeitnehmern zwar die Nettolöhne auszuzahlen, jedoch die darauf zu entrichtende, d.h. arbeitgeberseitig einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer „einstweilen“ nicht an das Finanzamt weiterzuleiten.
In einem solchen Fall greift die gesetzliche Haftung gemäß § 42d Abs.1 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG) ein. Danach haftet der Arbeitgeber persönlich für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.
Diese Haftung wird für Organe einer juristischen Person, d.h. zum Beispiel für den Vorstand einer AG, den GmbH-Geschäftsführer oder den Vereinsvorstand, durch § 34 Abgabenordnung (AO) und § 69 AO ergänzt.
Danach haben Mitglieder des Geschäftsführungsorgans die steuerlichen Pflichten der von ihnen vertretenen juristischen Person zu erfüllen und dabei zu gewährleisten, dass die von der juristischen Person zu zahlenden (Lohn-)Steuern entrichtet werden (§ 34 AO).
Verletzen die Mitglieder des Vertretungsorgans (Vorstände einer AG, GmbH-Geschäftsführer, Vereinsvorstände) diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und werden dadurch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, haften die Organmitglieder gemäß § 69 AO persönlich für Zahlung der nicht oder nicht rechtzeitig abgeführten (Lohn-)Steuern.
BEISPIEL: Die Arbeitnehmer einer GmbH haben ihre Arbeitsleistung für Juni erbracht und daher Anspruch auf den vollen Junilohn. Dazu reichen die vorhandenen Mittel jedoch nicht aus. Um eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuern von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, die Löhne zum Beispiel nur zur Hälfte auszuzahlen, dafür aber die auf diesen - hälftigen - Bruttobetrag entfallende Lohnsteuer in vollem Umfang abzuführen. Werden die Löhne in dieser Weise gekürzt und die hierauf entfallende, anteilig verminderte Lohnsteuer vollumfänglich abgeführt, besteht kein steuerliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht - Geschäftsführerhaftung.
Worauf sollten Mitglieder eines mehrköpfigen Geschäftsführungsorgans achten?
Sind mehrere Personen zum GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand bestellt, besteht zwischen ihnen in der Regel eine Arbeitsteilung. Beispielsweise ist ein Organmitglied für finanzielle und steuerliche Dinge zuständig, ein anderes für technische Fragen oder für den Vertrieb. In solchen Fällen trifft nach der Rechtsprechung grundsätzlich jedes Organmitglied die Pflicht zur gesamten Geschäftsführung, also auch hinsichtlich der steuerlichen Pflichten.
Dieser Grundsatz der Gesamtverantwortung gilt aber nicht ohne Ausnahmen. Die Begrenzung der persönlichen Verantwortlichkeit als Folge der Aufgabenverteilung auf verschiedene Mitglieder des Vertretungsorgans ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässig bzw. haftungsrechtlich bindend, wenn die Aufteilung der Geschäfte bzw. Zuständigkeiten aus einer Regelung folgt, die
- im voraus getroffen wurde,
- eindeutig ist und
- in schriftlicher Form vorliegt.
Selbst eine diesen Anforderungen entsprechende Regelung schützt jedoch die für steuerliche Dinge nicht zuständigen Organmitglieder nicht vor der persönlichen Haftung gemäß § 69 AO, wenn sie Kenntnis von erheblichen Unregelmäßigkeiten haben und dennoch nichts unternehmen, um Abhilfe zu schaffen. Eine „Restpflicht“ zur Kontrolle der anderen Organmitglieder besteht somit in jedem Fall.
Wer als einer von mehreren GmbH-Geschäftsführern oder AG-Vorständen mit finanziellen und steuerlichen Dingen nichts zu tun hat, sollte daher auf einer schriftlichen Bestätigung dieser Arbeitsteilung bestehen, zum Beispiel in Form einer Vereinbarung zur Geschäftsordnung oder eines Gesellschafterbeschlusses.
Welches Haftungsrisiko besteht im Zusammenhang mit fälligen Sozialabgaben?
Während den Arbeitgeber, der Lohnsteuern nicht abführt, eine gesetzliche Mithaftung neben dem an sich steuerpflichtigen Arbeitnehmer trifft (§ 42d Abs.1 Nr.1 EStG), ist er gegenüber der Krankenkasse von vornherein allein zur Zahlung des Arbeitnehmer- und des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag verpflichtet. Er ist daher gegenüber der Krankenkasse stets alleiniger Beitragsschuldner (§ 28e Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV).
Ähnlich wie bei der Lohnsteuer kann die Nichtabführung von Sozialabgaben zu einer persönlichen Haftung von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans einer juristischen Person führen.
Diese Haftung folgt aus § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB). Danach macht sich strafbar, wer "als Arbeitgeber" der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Ergänzend schreibt § 14 Abs.1 Nr.1 StGB (etwas kompliziert bzw. "um die Ecke herum") vor, dass im Falle von § 266a StGB die Organmitglieder einer juristischen Person strafrechtlich als Arbeitgeber gelten. Die Nichtabführung des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag ist straflos.
Da § 266a Abs.1 StGB ein Schutzgesetz zugunsten der Krankenkasse ist und § 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei schuldhaften Schutzgesetzverletzungen eine Schadensersatzhaftung anordnet, hat die Krankenkasse aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs.1 StGB einen Regressanspruch gegen den Arbeitgeber, falls dieser Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorenthalten hat.
Dieser Haftungsanspruch richtet sich bei der Nichtabführung von Arbeitnehmer-Anteilen am Sozialbeitrag gegen die Organmitglieder einer juristischen Person. Die Vorstände einer AG, die Geschäftsführer einer GmbH und die Mitglieder eines Vereinsvorstandes haften der Krankenkasse gegenüber persönlich auf Zahlung der nicht abgeführten Arbeitnehmer-Sozialbeiträge.
Was versteht man unter „Phantomlohn“?
Besondere Probleme ergeben sich bei der Abführung der Sozialabgaben daraus, dass gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB IV die Sozialbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
Die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist daher nicht etwa von der Zahlung des Lohns, sondern von der Ausübung der mit Lohnansprüchen verbundenen Tätigkeit abhängig. Daher löst auch rechtswidrig vorenthaltener Lohn, d.h. ein sog. „Phantomlohn“, die Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Sozialbeiträge aus.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat im Oktober und November auf der Grundlage eines Bruttolohnanspruchs von 3.000,00 EUR vollzeitig gearbeitet. Gezahlt wird nichts. Während hier wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zuflussprinzips keine Lohnsteuer abzuführen ist (es ist ja kein Lohn gezahlt worden bzw. zugeflossen), bewirkt die auf Basis eines Lohnanspruchs von 3.000,00 EUR erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB IV, dass der hierauf berechnete Sozialbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Oktober bzw. November fällig wird. Die Krankenkasse ist somit rechtlich besser gestellt als der Arbeitnehmer, der nichts bekommt.
Die Pflicht zur Abführung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis eines Phantomlohns ist auch strafbewehrt. § 266a Abs.1 StGB stellt nämlich ausdrücklich klar, dass die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird“, strafbar ist.
Ist daher in dem obigen Beispiel der Arbeitgeber eine GmbH und werden die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Oktober und November nicht gezahlt, so haftet der Geschäftsführer gemäß § 266a Abs.1 StGB in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB für die Zahlung der Arbeitnehmeranteile persönlich.
Vermindert ein rückwirkender Lohnverzicht die abzuführenden Sozialbeiträge?
Es würde den Arbeitsvertragsparteien in dem obigen Beispiel auch nichts nützen, rückwirkend den Arbeitslohn einvernehmlich zu reduzieren, um auf diese Weise einen Teil des verfügbaren Geldes dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen.
Werden Gehaltsreduzierungen oder Stundungsvereinbarungen rückwirkend vereinbart, hat dies nur Einfluss auf die Höhe des Nettolohns und der Lohnsteuer, nicht jedoch auf den bereits entstandenen Anspruch der Krankenkasse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat im Oktober und November auf der Grundlage eines Bruttolohnanspruchs von 3.000,00 EUR vollzeitig gearbeitet. Gezahlt wird nichts. Anfang Dezember vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine rückwirkende Lohnreduzierung auf 1.500,00 EUR brutto, um eine ansonsten drohende Insolvenz zu vermeiden. Diese Vereinbarung ändert nichts an dem Umfang des für Oktober und November bereits entstandenen Anspruchs der Krankenkasse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der berechnet auf 3.000,00 EUR brutto fällig und daher abzuführen ist.
In welcher Reihenfolge sollten Arbeitgeber begrenzte Mittel aufteilen?
Haben die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung erbracht, reichen jedoch die Mittel nicht zu einer vollständigen Vergütung einschließlich der Lohnsteuer und der Sozialabgaben, sollte zur Vermeidung einer strafbaren Handlung zunächst der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag möglichst vollständig bezahlt werden.
Dabei sollte man der Krankenkasse mitteilen, dass mit der Zahlung vorrangig oder - bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln - ausschließlich die Arbeitnehmeranteile gezahlt werden sollen. Eine solche Tilgungsbestimmung ist gemäß § 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensordnung (BVV), vom 03.05.2006, zulässig, d.h. von der Krankenkasse als bindend zu beachten. § 4 BVV lautet:
"Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich der Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt."
Ist sodann noch Geld vorhanden und soll daher den Arbeitnehmern der Lohn wenigstens teilweise gezahlt werden, ist zur Vermeidung einer steuerlichen persönlichen Mithaftung von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans einer GmbH oder AG gemäß § 42d Abs.1 Nr.1 EStG bzw. gemäß §§ 34, 69 AO sicherzustellen, dass die auf den gezahlten Lohnanteil berechnete (anteilige) Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird.
Wo finden Sie mehr zum Thema Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten interessieren könnten, finden Sie hier:
- Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV), vom 03.05.2006 (zuletzt geändert durch Ges vom 11.12.2018, BGBl , S. 2387)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfristen
- Handbuch Arbeitsrecht - Geschäftsführ
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung - Haftungsbegrenzung, D&O-Versicherung
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Verjährung
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/063 Ausschlussfristen in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/118 Arbeitsgericht Köln contra BAG
- Arbeitsrecht aktuell: 18/239 Keine Verzugskostenpauschale bei Gehaltsrückstand
- Arbeitsrecht aktuell: 13/242 Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/051 Vollstreckung der Pflicht zur Lohnabrechnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/024 Nettolohnvereinbarung bleibt auch nach Heirat unverändert
- Arbeitsrecht aktuell: 10/237 Beweislast für Lohnzahlungen bei widersprüchlichem Sachvortrag des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/204 Strafbares Vorenthalten von Sozialabgaben bei Mindestlöhnen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/063: Insolvenzarbeitsrecht im Bundestag
- Arbeitsrecht aktuell: 09/059 Kein Reuerecht bei Eigenkündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/073 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Lohnabrechnung
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Manager bzw. Geschäftsführer Gehälter nicht vollständig bezahlen können und daher das Risiko einer persönlichen Haftung durch eine rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle Mittelverteilung begrenzen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Abwehr von Haftungsansprüchen, die Krankenkassen oder die Finanzverwaltung wegen eines möglichen Verstoßes gegen steuerliche oder die Sozialabgaben betreffende Arbeitgeberpflichten gegen Sie erheben. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
|
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de