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Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen

13.05.2020. Die aktuellen Missstände in der Fleischwirtschaft, vor allem in großen Schlachthöfen, haben wieder einmal deutlich gemacht, dass die Fremdvergabe von Arbeitsleistungen in Form von Werkverträgen oft zu schlechten Arbeitsbedingungen führt.
Daher gilt für die im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) genannten Branchen schon lange eine gesetzliche Ausfallhaftung von Auftraggebern, die Subunternehmen einsetzen, z.B. für die Erbringung von Bauleistungen.
Zahlt das Subunternehmen den Bauarbeitnehmern den Bau-Mindestlohn nicht, haftet der Auftraggeber - falls sein eigenes Gewerbe in Bauleistungen besteht. Bei Gewerbevermietern ist das nicht der Fall, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Grundsatzentscheidung vom Oktober letzten Jahres: BAG, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 241/18.
- Wie weit geht die Bauträgerhaftung für nicht gezahlte Mindestlöhne am Bau?
- Im Streit: Lohnprellerei bei der Errichtung der Mall of Berlin
- BAG: Gewerbliche Immobilienvermieter, die Bauleistungen in Auftrag geben, müssen für Mindestlohnausfälle bei den beauftragen Baufirmen nicht einstehen
Wie weit geht die Bauträgerhaftung für nicht gezahlte Mindestlöhne am Bau? 
Wer vom Mindestlohn spricht, meint normalerweise den allgemeinen, d.h. für alle Branchen und deutschlandweit einheitlich geltenden Mindestlohn von derzeit 9,35 EUR brutto pro Stunde. Neben diesem Mindestlohn gibt es aber noch weitere (höhere) Branchen-Mindestlöhne, die in entsprechenden Branchen-Mindestlohntarifverträge festgeschrieben sind.
Die Branchen-Mindestlöhne gelten auf der Grundlage des AEntG, das den Mindestlohntarifverträgen in den gesetzlich festgelegten Branchen (§ 4 AEntG, §§ 10 ff. AEntG) zur allgemeinen Geltung verhilft, so z.B. in der Baubranche.
Da in den Branchen des AEntG die Beauftragung von Subunternehmen weit verbreitet ist, haften Auftraggeber gemäß § 14 Satz 1 AEntG wie Bürgen dafür, dass ihre Subunternehmen den (Branchen-)Mindestlohn zahlen. Die Haftung ist beschränkt auf den Nettolohn. Die Mindestlohn-Haftung soll verhindern, dass Unternehmen ihre Vertragspflichten an unzuverlässige Subunternehmen weitergeben, die dann wiederum ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn vorenthalten.
Als „Unternehmer“ gemäß § 14 Satz 1 AEntG haften „Häuslebauer“ nicht, denn sie sind Privatpersonen und keine "Unternehmer". Außerdem gilt § 14 Satz 1 AEntG laut BAG nur für solche gewerblichen Auftraggeber, die eigene vertragliche Leistungspflichten an Subunternehmer weitergeben. Denn nur dann kann der Auftraggeber aufgrund seiner eigenen Fachkunde einschätzen, ob der vom Subunternehmer verlangte Preis überhaupt machbar ist, d.h. ob er zur Zahlung der jeweiligen (Branchen-)Mindestlöhne ausreicht.
Im Baugewerbe gehören alle ausführenden Unternehmen, Generalunternehmer und auch Bauträger zu den „Unternehmern“ im Sinne von § 14 Satz 1 AEntG, denn zu ihrem Gewerbe gehört die Errichtung von Bauwerken. Dagegen gelten Unternehmen, die auf ihrem Grundstück eigengenutzte Gewerbeimmobilien errichten lassen, als Bauherren, und Bauherren haften nicht gemäß § 14 Satz 1 AEntG.
Fraglich ist, ob gewerbliche Immobilienentwickler haften, wenn sie Bauleistungen in Auftrag geben, um die erstellten Gebäude später zu vermieten oder zu verpachten.
Im Streit: Lohnprellerei bei der Errichtung der Mall of Berlin 
In dem Fall des BAG ging es um ein Berliner Einkaufszentrum, die „Mall of Berlin“. Sie wurde von 2011 bis 2014 am Leipziger Platz in Berlin-Mitte errichtet und im September 2014 eröffnet. Viele der aus Osteuropa stammenden Bauarbeitnehmern wurden um ihren (Mindest-)Lohn geprellt, denn ausführenden Unternehmen zahlten nicht und der Generalübernehmer wurde insolvent, was für Aufsehen in der Öffentlichkeit sorgte.
Einer der betroffenen Bauarbeitnehmer verklagte zunächst (mit Erfolg) seinen Arbeitgeber auf den damals gültigen Bau-Mindestlohn von 11,10 EUR brutto pro Stunde, konnte das Urteil aber nicht durchsetzen, d.h. sein Arbeitgeber zahlte letztlich nicht.
Daraufhin klagte er in einem Folgeprozess gegen den Betreiber der „Mall of Berlin“ auf Zahlung des Nettomindestlohns für die Monate August und September 2014, wobei er sich auf § 14 Satz 1 AEntG berief. Der Beklagte hielt dagegen, er sei als Betreiber der „Mall of Berlin“ nur Bauherr und daher nicht haftbar zu machen.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 03.05.2017, 14 Ca 14814/16) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2018, 21 Sa 1231/17).
BAG: Gewerbliche Immobilienvermieter, die Bauleistungen in Auftrag geben, müssen für Mindestlohnausfälle bei den beauftragen Baufirmen nicht einstehen 
Auch in Erfurt vor dem BAG hatte der Bauarbeiter kein Glück. Der Leitsatz der Entscheidung des BAG lautet:
"Die in § 14 AEntG angeordnete Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das zu errichtende Gebäude zu vermieten und zu verwalten."
Denn, so das BAG: Der verklagte Immobilienentwickler hatte gegenüber seinen Kunden, den Mietern, keine Pflicht zur Erstellung des Bauwerkes. Die Errichtung von Gebäuden durch eigene Arbeitnehmer, so das BAG, ist nicht "geschäftsprägend" für den Betreiber der Mall of Berlin. Seine Pflicht gegenüber den Mietern besteht nicht darin, das Gebäude herzustellen, sondern in der Überlassung von vermieteten Flächen während der Mietzeit (BAG, Urteil, Rn.28).
Der verklagte Betreiber der Shopping Mall war daher im Ergebnis nur Bauherr und demzufolge nicht haftbar gemäß § 14 Satz 1 AEntG.
Auch wenn das BAG-Urteil schlecht in die aktuelle politische Diskussion über eine Begrenzung von Werkverträgen in der Fleischindustrie passt, und obwohl der klagende Arbeitnehmer letztlich um seinen Lohn gebracht wurde, hat das BAG recht.
Denn es sollten nur diejenigen Unternehmer für ihre Subunternehmen gemäß § 14 Satz 1 AEntG haften, die ihre eigene Vertragspflichten an Unternehmen derselben Branche weitergeben. Beauftragt z.B. ein Bauunternehmen eine Cateringfirma damit, die Weihnachtsfeier auszurichten, haftet es nicht gemäß § 14 Satz 1 AEntG für die Zahlung der Mindestlöhne durch die Cateringfirma.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für den allgemeinen Mindestlohn auf der Basis des Mindestlohngesetzes (MiLoG), denn § 13 MiLoG verweist auf § 14 AEntG bzw. erklärt diesen für entsprechend anwendbar.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 241/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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