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Mindestausbildungs-Vergütung von 515,00 EUR ab 2020
27.07.2019. Mitte Mai 2019 wurde bekannt, dass Bildungsministerin Karliczek die Einführung einer bundesweit verbindlichen Untergrenze für die Vergütung von Auszubildenden auf den Weg gebracht hat.
Mittlerweile liegt ein offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der auch schon - am 27.06.2019 - im Bundestag debattiert wurde.
Die Einführung des neuen gesetzlichen „Mindestlohns“ für Auszubildende ist für Anfang 2020 geplant: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung, Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 11.06.2019, BT Drucks.19/10815.
- Sorge um die Attraktivität der dualen beruflichen Bildung
- Der bisherige § 17 BBiG
- Der neue § 17 Abs.2 BBiG
- Abweichungen von der Mindestausbildungsvergütung auf der Grundlage von Tarifverträgen
- Fazit: Unterschiedlicher Anpassungsbedarf
Sorge um die Attraktivität der dualen beruflichen Bildung
Haben sich in den vergangenen Jahrzehnten die meisten jungen Menschen dazu entschlossen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, so hat sich das Verhältnis von Lehrlingen und Studenten mittlerweile umgekehrt: Heutzutage sind Hochschulen offensichtlich attraktiver als die duale Berufsausbildung, d.h. die Auszubildenden sind heute in der Minderzahl.
Dieses Verhältnis verschärft das Problem des Nachwuchsmangels, mit dem Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst infolge des demographischen Wandels ohnehin zu kämpfen haben, im Bereich der gewerblichen bzw. handwerklichen Berufsgruppen. Fehlt es dort heute schon an qualifizierten Fachkräften, so wird sich dieser Fachkräftemangel künftig noch deutlicher bemerkbar machen.
Um diesen Trend etwas entgegenzusetzen, möchte die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der dualen Berufsausbildung stärken. Ein Schritt auf diesem Weg ist die Einführung einer „ausbalancierten und unbürokratischen“ (Gesetzentwurf, S.1) Mindestvergütung für Auszubildende. Sie ist künftig, ab Anfang 2020, in § 17 Berufsbildungsgesetz (BBG) festgeschrieben.
Der bisherige § 17 BBiG
In seiner aktuellen Fassung enthält das BBiG zum Thema Vergütung nur folgende allgemeine Vorgabe (§ 17 Abs.1 BBiG):
„(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.“
Was unter einer „angemessenen Vergütung“ zu verstehen ist, ist derzeit gesetzlich nicht festgelegt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) orientiert sich an den für die jeweilige Branche einschlägigen Tarifverträgen, die neben Löhnen und Gehältern traditionell auch die monatlichen Mindestsätze für die Bezahlung der Azubis enthalten.
Unterschreitet ein Ausbildungsbetrieb, auch wenn er nicht tarifgebunden ist, diese tariflich festgelegten Monats-Ausbildungsvergütungen um mehr als 20 Prozent, hat der Auszubildende einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der ihm gewährten und der tariflichen Ausbildungsvergütung (BAG, Urteil vom 16.05.2017, 9 AZR 377/16).
Der neue § 17 Abs.2 BBiG
Im Unterschied zu der bisherigen Regelung gilt künftig eine bundeseinheitliche Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 Abs.2 BBiG - neue Fassung).
Um die von der Neuregelung betroffenen Ausbildungsbetriebe nicht zu überfordern, ist eine vierjährige Einführungsphase in den Jahren von 2020 bis 2023 vorgesehen. Danach entwickelt sich die monatliche Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr wie folgt:
- 2020: 515,00 EUR
- 2021: 550,00 EUR
- 2022: 585,00 EUR
- 2023: 620,00 EUR
Für die Zeit ab 2024 ist eine laufende weitere Anhebung - jeweils zum 01. Januar - vorgesehen, die der prozentualen Erhöhung aller Ausbildungsvergütungen der Vorjahre entspricht.
Auch die Vergütungssteigerung von Lehrjahr zu Lehrjahr, die bereits jetzt in Tarifverträgen und üblicherweise auch in Ausbildungsverträgen vorgesehen ist, ist künftig gesetzlich exakt festgelegt. Danach muss die Ausbildungsvergütung im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr wie folgt gegenüber der o.g. Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr angehoben werden:
- Zweites Lehrjahr: Anhebung der Ausbildungsvergütung um 18 Prozent
- Drittes Lehrjahr: Anhebung der Ausbildungsvergütung um 35 Prozent
- Viertes Lehrjahr: Anhebung der Ausbildungsvergütung um 40 Prozent
Abweichungen von der Mindestausbildungsvergütung auf der Grundlage von Tarifverträgen
Um einen Anreiz für Ausbildungsbetriebe zu schaffen, sich durch Verbandsmitgliedschaft (oder einen Firmentarifvertrag) der rechtlichen Tarifbindung zu unterwerfen, sieht die gesetzliche Neuregelung die Möglichkeit vor, die o.g. Mindestlöhne für Auszubildende zu unterschreiten, wenn dies in Tarifverträgen so geregelt ist. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist im Sinne von § 3 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG). § 17 Abs.3 Satz 1 BBiG (neue Fassung) lautet wie folgt:
„Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird.“
An dieser Stelle weicht die gesetzliche Neuregelung von der Konzeption des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab. Denn der Mindestlohn gilt als zwingende Lohnuntergrenze auch dann, wenn Tarifverträge ihn unterschreiten (§ 3 Abs.1 MiLoG). Zwar bestand auch in den ersten Jahren nach Einführung des MiLoG (bis 2017) die Möglichkeit, in einigen Branchen per Tarifvertrag vom gesetzlichen Mindestlohn abzuweichen. Im Unterschied dazu ist die Abweichungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs.3 Satz 1 BBiG (neue Fassung) aber als Dauerregelung geplant.
Auch in einem anderen Punkt unterscheidet sich die Neufassung von § 17 BBiG von dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG. Denn das MiLoG enthält keine Regelungen für die Löhne und Gehälter oberhalb der gesetzlichen Lohnuntergrenze von derzeit (2019) 9,19 EUR brutto pro Stunde.
Das ist beim künftigen Azubi-Mindestlohn nach dem BBiG (neue Fassung) nicht so: Auch wenn Ausbildungsbetriebe die gesetzliche Untergrenze für Ausbildungsvergütungen einhalten, kann das immer noch zu wenig sein, nämlich dann, wenn die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 Prozent unterhalb einer tariflichen Mindestausbildungsvergütung liegt. Dazu heißt es in § 17 Abs.4 BBiG (neue Fassung):
„Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.“
Fazit: Unterschiedlicher Anpassungsbedarf
Ähnlich wie bei der Einführung des deutschlandweiten Mindestlohns Anfang 2015 müssen auch bei der Einführung der Mindestausbildungsvergütung Anfang 2020 eher kleinere (Handwerks-)Betriebe mit einem Lohnkostenanstieg rechnen als größere Unternehmen, die bereits jetzt schon übergesetzliche (tarifliche) Ausbildungsvergütungen zahlen. Stärker betroffen sind voraussichtlich auch, wie schon bei der Einführung des Mindestlohns, ostdeutsche Betriebe.
Ob die von der Bundesregierung ausgegebenen bildungspolitischen Ziele erreicht werden, bleibt abzuwarten. Am ehesten dürfte sich der Azubi-Mindestlohn positiv auf die Abbrecher-Quoten auswirken, d.h zu einer Verringerung beitragen. Denn Ausbildungen werden dort besonders oft aufgegeben, wo die Ausbildungsvergütungen am geringsten sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung, Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 11.06.2019, BT Drucks.19/10815
- Bundesministerium für Bildung und Forschung: BBiG-Novelle: Das sind die wichtigsten Änderungen, 15.05.2019
- Handwerk Magazin: 515 Euro im Monat: Bundeskabinett beschließt Azubi-Mindestlohn, 16.05.2019
- Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): Berufsbildungsmodernisierungsgesetz bleibt hinter Erwartungen des Handwerks zurück, Pressemitteilung vom 15.05.2019
- Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB): Mindestvergütung für Azubis ist wichtiger Schritt, Pressemeldung vom 13.05.2019
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2017,9 AZR 377/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
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Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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