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Verbesserte Mindestlöhne in der Pflege
03.02.2020. Ab Beginn 2020 liegt der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte gemäß der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (3. PflegeArbbV, vom 01.08.2017) in Westdeutschland einschließlich Berlin 11,35 EUR brutto pro Stunde und 10,85 EUR in Ostdeutschland. Dieser Mindestlohn läuft jedoch zum Ende April 2020 aus (§ 5 der 3. PflegeArbbV). Daher hat die Pflegekommission am 28.01.2020 Vorschläge für die zukünftige Entwicklung der Mindestlöhne gemacht.
Die Pflegekommission erfüllt gem. § 12 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) die Aufgabe einer Mindestlohnkommission und kann daher Empfehlungen über Mindestlöhne für Pflegekräfte aussprechen. Diese dienen als Grundlage für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), um die vorgeschlagenen Mindestlöhne per Rechtsverordnung umzusetzen.
Konkret empfiehlt die Pflegekommission, die bisherigen Mindestlöhne bis Ende Juni 2020 beizubehalten, um sie anschließend ab Juli 2020 auf 11,60 EUR in Westdeutschland und 11,20 EUR in Ostdeutschland anzuheben.
Anschließend sollen ab dem 01.02.2021 die Mindestlöhne in Westdeutschland auf 11,80 EUR und in Ostdeutschland auf 11,50 EUR angehoben werden. Bis September nächsten Jahres sollen die Unterschiede schließlich komplett wegfallen und ein deutschlandweiter einheitlicher Mindestlohn für Hilfskräfte in der Pflege von 12,00 EUR brutto die Stunde gelten. Dieser soll dann weiterhin steigen, zum April 2022 auf 12,55 EUR.
Zusätzlich hat die Pflegekommission auch zum ersten Mal entgegen ihrer bisherigen Empfehlungen einen Mindestlohn für ausgebildete Pflegekräfte vor. Differenziert soll dabei zwischen Pflegehelfern bzw. Pflegehelferinnen mit einjähriger Ausbildung (sog. „Einjährige“) und Pflegefachkräften mit drei Jahren Berufsausbildung.
Für Pflegekräfte mit dreijähriger Berufsausbildung schlägt die Kommission einen deutschlandweiten einheitlichen Mindestlohn von 15 EUR vor, welcher ab dem 01.07.2021 gelten und zum 01.04.2022 auf 15,40 EUR erhöht werden soll.
Für Einjährige empfiehlt die Pflegekommission Mindestlöhne ab dem 01.04.2021. Dabei soll in Westdeutschland der Mindestlohn bei 12,50 EUR und in Ostdeutschland bei 12,20 EUR liegen. Auch hier soll die Differenz zwischen den Bundesländern mittelfristig aufgehoben werden: Gleichzeitig mit der Angleichung für Pflegehilfskräfte soll auch für Einjährige ab dem 01.09.2021 deutschlandweit ein einheitlicher Mindestlohn von 12,50 EUR gelten, der zum 01.04.2022 auf 13,20 EUR erhöht wird.
Obwohl das „Gesetz für bessere Löhne in der Pflege“, vom 20.11.2019 (BGBl I, S.1756), ab dem 29.11.2019 einen neuen gesetzlichen Mechanismus der Mindestlohnfestsetzung in der Pflege geschaffen hat, der mit den Empfehlungen der Pflegekommission konkurriert, ist diese Möglichkeit bislang nicht genutzt worden. Danach können die Tarifparteien der Pflegebranche, d.h. auf der Arbeitnehmerseite faktisch die Gewerkschaft ver.di und auf der anderen Seite die kommunalen Arbeitgeber, Mindestlohntarifverträge aushandeln, denen die Kirchen als Groß-Arbeitgeber der Pflegebranche zustimmen müssen, damit diese Tarifverträge vom BMAS durch Rechtsverordnung auf die gesamte Pflegebranche erstreckt werden können (§ 7a Abs.1a AEntG). Ein solcher Mindestlohntarifvertrag für die Pflege ist derzeit noch nicht in Sicht, was Arbeitsminister Heil ausdrücklich bedauerte:
„Dennoch ist mein Ziel noch nicht erreicht. Denn der bessere Weg, zu Verbesserungen für die Beschäftigten in der Pflege zu kommen, ist ein Branchentarifvertrag, den ich für allgemeinverbindlich erklären kann. Die Tarifpartner sind hier in der Verantwortung, ihre laufenden Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.“ (BMAS, Pressemitteilung vom 29.01.2020)
Trotzdem hat allein die rechtliche Möglichkeit, Mindestlöhne durch Ver.di-Tarifvertrag mit kirchlichem Segen festzusetzen, anscheinend schon jetzt Auswirkungen auf die aktuellen Vorschläge der Pflegekommission. Will diese auch künftig mit ihren Empfehlungen gehört werden, muss sie sich darüber Gedanken machen, wie sie einer tariflichen Einigung zuvorkommen kann. Denn gemäß § 13 Satz 1 AEntG sind Tarifverträge über Pflegemindestlöhne bzw. die darauf bezogenen Rechtsverordnungen vorrangig gegenüber den Empfehlungen der Pflegekommission bzw. gegenüber den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilung vom 29.01.2020: Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 21/010 Reform der medizinisch-technischen Berufe
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/012 Mindestlöhne in der Baubranche steigen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/276 Mindestlohn für Auszubildende kommt
- Arbeitsrecht aktuell: 19/244 Bessere Löhne in der Pflege,
- Arbeitsrecht aktuell: 19/151 Pflegelöhneverbesserungsgesetz auf den Weg gebracht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/280 Volle Kostenerstattung für zusätzliche Pflegekräfte im Krankenhaus
Anmerkung: In der Zwischenzeit hat das BMAS die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (4. PflegeArbbV, vom 22.04.2020) erlassen. Danach folgt das BMAS den Vorschlägen der Pflegekommission vollumfänglich (§ 2 Abs. 1 der 4. PflegeArbbV). Somit gelten zum Zeitpunkt der Anmerkung (August 2020) folgende Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte: 11,60 EUR brutto die Stunde für Westdeutschland und Berlin bzw. 10,85 EUR die Stunde in Ostdeutschland
Die Mindestlöhne für Pflegekräfte mit einjähriger Ausbildung gelten ab April 2021 (12,50 EUR bzw. 12,20 EUR), die für Pflegefachkräfte ab Juli 2021 (15,00 EUR).
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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