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Mindestlohn bei freiwilligem Praktikum
31.01.2019. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) können nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Praktikanten den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,19 EUR brutto verlangen (§ 22 Abs.1 Satz 2, 3 MiLoG).
Mit dieser gesetzlichen Regel will das Gesetz dem missbräuchlichen Einsatz von Schein-Praktikanten einen Riegel vorschieben.
Um Unternehmen, die echte Praktikanten unterstützen wollen, davon nicht abzuschrecken, sieht § 22 Abs.1 Satz 2 MiLoG Ausnahmen von dem Mindestlohnanspruch vor. So haben Praktikanten z.B. keinen Mindestlohnanspruch, wenn sie „ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten“ (§ 22 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MiLoG).
Fraglich ist, ob diese Dreimonatsfrist mit Unterbrechungen auf verschiedene Zeitabschnitte verteilt werden kann oder ob drei Monate nach Beginn eines berufsorientierenden freiwilligen Praktikums in allen Fällen die Mindestlohnpflicht einsetzt.
Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom gestrigen Tag: Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 995/16.
Im Streitfall hatte eine Praktikantin auf Zahlung des Mindestlohns geklagt, und zwar mit folgender Begründung: Sie hatte am 06.10.2015 ein berufsorientierendes Praktikum bei der Betreiberin einer Reitanlage begonnen, war im November 2015 knapp eine Woche krank und fehlte dann vom 20.12.2015 bis zum 11.01.2016 wegen eines Familienurlaubs, den sie mit der Beklagten bereits zu Beginn des Praktikums abgesprochen hatte.
Nach der Unterbrechung setzte sie das Praktikum noch für zwei Wochen fort (12.01. bis 25.01.2016). Zusammengerechnet war sie damit nur zwölf Wochen aktiv im Praktikum, doch dauerte das Praktikum vom Beginn (06.10.2015) bis zu seinem Ende (25.01.2016) einschließlich der Unterbrechungen länger als drei Monate.
Daraufhin verlangte sie Zahlung des Mindestlohns, immerhin 6.630,00 EUR. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Klage in Höhe von 5.491,00 EUR brutto statt (Urteil vom 13.10.2016, 6 Ca 1390/16), wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sie abwies (Urteil vom 25.10.2017, 7 Sa 995/16).
Aus Sicht des LAG war die Dreimonatsfrist hier nämlich eingehalten, und dieser Meinung hat sich das BAG gestern angeschlossen.
Fazit: Unterbrechungen eines freiwilligen berufsorientierenden Praktikums (im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MiLoG) sind möglich, wenn der Praktikant bzw. die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 995/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2017, 7 Sa 995/16
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Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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