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Diplom-Psychologen bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten sind Arbeitnehmer
07.12.2012. Von einem schlecht bezahlten (Schein-)Praktikum zum nächsten, immer in der Hoffnung auf eine Festanstellung - das entspricht dem Klischee von einer "Generation Praktikum".
Wie viele solcher Schein-Praktikanten es tatsächlich gibt und ob sie eine ganze Generation ausmachen, darüber gehen die Meinungen auseinander. Klar ist jedenfalls, dass vor allem akademisch gebildete Arbeitnehmer in Gefahr sind, Opfer eines Lohnwuchers unter dem Deckmantel der beruflichen Fortbildung zu werden.
So ergeht es seit Jahren den bereits diplomierten Psychologen, die eineinhalb Jahre praktische Erfahrungen in der Klinik sammeln müssen, wenn sie als psychologische Psychotherapeuten arbeiten wollen. Hier sind viele Kliniken gerne dazu bereit, bei der Fortbildung behilflich zu sein, vorausgesetzt, die diplomierten "Praktikanten" geben sich mit einem Taschengeld für ihre therapeutische Arbeit zufrieden oder arbeiten gleich ganz umsonst.
In einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg hat die "Generation Praktikum" einen Sieg errungen, denn das Arbeitsgericht hat die Klinik zur Zahlung des regulären Tarifgehalts an eine Psychologin verurteilt: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, 21 Ca 43/12.
- Wann ist der Praktikant ein Arbeitnehmer?
- Der Streitfall: Diplom-Psychologin arbeitet 18 Monate lang weitgehend selbständig als Therapeutin in der Klinik - ohne Gehalt
- Arbeitsgericht Hamburg: Arbeitet eine Diplom-Psychologin bei der praktischen Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin überwiegend eigenständig, ist sie Arbeitnehmerin und keine Praktikantin
Wann ist der Praktikant ein Arbeitnehmer?
Wer ein Praktikum absolviert, soll praktische Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, um sich auf einen Beruf vorzubereiten, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 05.08.1965 (2 AZR 439/64). Daher steht der Ausbildungszweck beim Praktikum im Vordergrund, d.h. er prägt den Vertragsinhalt.
Oft verrichten Praktikanten aber ganz gewöhnlich Arbeitsaufgaben, wie sie auch von Arbeitnehmern verrichtet werden. Das ist erst einmal noch kein Missbrauch der Vertragsform "Praktikum", denn der Praktikant soll ja in das praktische Berufsleben hineinschnuppern. Bedenklich wird es erst dann, wenn die Aus- und Fortbildung in den Hintergrund gedrängt wird und der Praktikant überwiegend ebenso eingesetzt wird wie ein Arbeitnehmer.
Dass nicht überall Praktikum drin ist, wo Praktikum draufsteht, zeigt ein aktueller Fall des Arbeitsgerichts Hamburg: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, 21 Ca 43/12.
Der Streitfall: Diplom-Psychologin arbeitet 18 Monate lang weitgehend selbständig als Therapeutin in der Klinik - ohne Gehalt
Im Streitfall hatte eine Diplom-Psychologin von Anfang 2008 bis Ende Juni 2009 in einer Klinik für 25 Stunden in der Woche gearbeitet. Grundlage war ein Vertrag, in dem die Psychologin als Praktikantin bezeichnt und ihr zugestanden wurde, das Vertragsverhältnis jederzeit kurzfristig beenden zu können. Eine Bezahlung oder Aufwandsentschädigung bekam sie nicht.
Allerdings war sie die gesamte Zeit über als Psychologin in der Patientenversorgung tätig. Die Patienten konnte sie sich nicht aussuchen, und wann sie ihre Behandlungen vornehmen musste, wurde von der Klinik bzw. den Dienstplänen vorgegeben. Bei der eigentlichen Behandlung war die Psychologin dann aber fachlich auf sich selbst gestellt, d.h. sie arbeitete eigenständig, ohne dass ihr eine Art Ausbilder zur Seite gestellt worden wäre.
Bei Beendigung der Tätigkeit erteilte die Klinik der Psychologin ein Zeugnis, in dem eine große Zahl von geleisteten Therapiestunden, Arbeitsbesprechungen, Besprechungen mit Angehörigen, Supervisionsteilnahmen usw. dokumentiert wurde. Auf dieses Zeugnis berief sich die Psychologin und klagte für ihre 25-Stunden-Woche den regulären Tariflohn für angestellte diplomierte Psychologen ein, immerhin 33.460,00 EUR.
Arbeitsgericht Hamburg: Arbeitet eine Diplom-Psychologin bei der praktischen Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin überwiegend eigenständig, ist sie Arbeitnehmerin und keine Praktikantin
Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt und verurteile den Klinikbetreiber zur Zahlung. Denn nach Ansicht des Arbeitsgerichts lag hier kein Praktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis vor. Auf dieser vertraglichen Grundlage wurde die Klägerin als Diplom-Psychologin eingesetzt.
Dass die Klägerin einen Dienstvertrag vereinbart hatte, von den Weisunen der Klinik abhängig und in deren Betrieb eingegliedert, ist dabei wenig zweifelhaft. Das genügt zwar im Allgemeinen dafür, eine Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis zu bewerten, doch ist das ausnahmsweise dann anders, wenn der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Eine solche hauptsächliche Zwecksetzung wollte das Arbeitsgericht hier im Streitfall aber nicht bestätigen.
Denn die Klägerin hatte im wesentlichen eigenständig als Diplom-Psychologin gearbeitet. Dementsprechend wurden ihre Arbeiten gegenüber den Krankenkassen abgerechnet, nämlich als Leistungen einer psychologischen Therapeutin. Bei einem Praktikum müsste das aber anders sein, denn bei einem Praktikum müsste es einen Ausbilder geben, der dem Praktikanten zur Seite steht, seine Arbeiten regelmäßig überwacht und fachlich korrigiert. All das gab es hier nicht.
Fazit: Hier lagt ein Schein-Praktikum vor. Die berufsrechtlichen Regelungen über die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten sehen zwar eine eineinhalbjährige praktische Tätigkeit in der Klinik vor, doch ist damit nicht vorgeschrieben, dass diese Tätigkeit ein unbezahltes Praktikum sein muss. Ein Arbeitsverhältnis zählt auch als eine berufsvorbereitende praktische Tätigkeit. Und hier hatte sich die Klinik für ein Arbeitsverhältnis entschieden, dieses aber aus Gründen der Kostenersparnis unter dem Deckmäntelchen eines Praktikums verborgen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 19/028 Mindestlohn bei freiwilligem Praktikum
- Arbeitsrecht aktuell: 12/294 Ehrenamt und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/144 Dumpinglöhne: Wie weist man das allgemeine Lohnniveau nach?
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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