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Neue Regeln für Minijobs 2019
26.01.2019. Saisonarbeitnehmer können auch über den 31.12.2018 hinaus drei Monate lang eine sozialversicherungsfreie Kurzfristbeschäftigung ausüben. Die bislang nur vorübergehend von 2015 bis Ende 2018 geltende Regelung gilt unbefristet in § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV weiter (Qualifizierungschancengesetz, vom 18.12.2018 - Art.4).
Außerdem hat die Gleitzonenbeschäftigung Mitte 2019 ausgedient. Sie wird durch einen sog. Übergangsbereich ersetzt, der Einkommen von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR brutto betrifft.
Geringverdiener in diesem Übergangsbereich zahlen (wie bisher) nicht den vollen Rentenbeitrag, werden aber künftig auch ohne Aufstockung so gestellt, als hätten sie ihn bezahlt, d.h. sie erwerben kraft Gesetzes Rentenpunkte aus ihrem Bruttoeinkommen: Art.1 Nr.4 Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz), vom 28.11.2018.
- Für die kurzfristige Beschäftigung gilt auch künftig die Grenze von drei Monaten bzw. von 70 Tagen, und zwar dauerhaft
- Ab Juli 2019 dürfen Midi-Jobber deutlich mehr verdienen: Die Gleitzone wird auf 1.300 EUR ausgeweitet und heißt dann Übergangsbereich
Für die kurzfristige Beschäftigung gilt auch künftig die Grenze von drei Monaten bzw. von 70 Tagen, und zwar dauerhaft
Wird ein Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt, fallen Lohnsteuern und Sozialabgaben nicht in voller Höhe an. Vielmehr ist die Abgabenlast deutlich reduziert und wird bei sog. 450-Euro-Jobs für Arbeitnehmer im Normalfall gar nicht spürbar: Sie bekommen 450,00 EUR monatlich "brutto gleich netto". Allein der Arbeitgeber muss gesetzlich pauschalisierte Steuern und Sozialabgaben abführen, derzeit 31,2 Prozent des Lohns. Für Arbeitgeber kosten 450-Euro-Kräfte daher monatlich (450 x 1,312 =) 590,40 EUR.
Neben dieser sog. Entgeltgeringfügigkeit gibt es nach § 8 Abs.1 Nr.2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine weitere Form der geringfügigen Beschäftigung, die Zeitgeringfügigkeit oder Kurzfristbeschäftigung, die für die Saisonarbeit gedacht ist. Saisonarbeit kommt traditionell vor allem in der Gastronomie und in der Landwirtschaft vor, seit einigen Jahren auch im Onlinehandel während der Vorweihnachtszeit.
Dann suchen Betriebe während einiger Wochen oder Monate ihrer "Hochsaison" Arbeitnehmer, die nur vorübergehend arbeiten sollen, das allerdings nicht nur für 450,00 EUR im Monat (und damit aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns nur für etwa 50 Stunden pro Monat), sondern vollzeitig und oft auch übervollzeitig.
Die Saisonarbeit in Form der Zeitgeringfügigkeit hat zur Folge, dass gar keine Sozialabgaben abzuführen sind, dafür aber im Normalfall Lohnsteuern in voller Höhe. Sie sind dementsprechend auch nicht an die Knappschaft Bahn-See (Minijobzentrale) zu zahlen, sondern an das für den Arbeitgeber zuständige Betriebsstättenfinanzamt.
Gesetzliche Voraussetzung für die kurzfristige Beschäftigung bzw. Zeitgeringfügigkeit ist gemäß § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV die Einhaltung einer maximalen Einsatzzeit pro Kalenderjahr. Diese Höchstdauer der kurzfristigen Beschäftigung betrug
- bis Ende 2014 zwei Monate pro Kalenderjahr oder 50 Arbeitstage, und
- von Anfang 2015 bis Ende 2018 drei Monate pro Kalenderjahr oder 70 Arbeitstage.
Die vorübergehend für vier Jahre geltende Verlängerung auf drei Monate bzw. auf 70 Arbeitstage war in § 115 SGB IV alte Fassung enthalten. Sie war Bestandteil des Gesetzes zur Einführung des Mindestlohns, des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 14.08.2014 (BGBl I, S.1348 - Art.9 Nr.3). Hintergrund dieser Ausweitung der Kurzfristbeschäftigung waren Befürchtungen, dass Betriebe, die auf Saisonkräfte angewiesen sind, durch die Einführung des Mindestlohns in Schwierigkeiten geraten könnten (Beschlussempfehlung und Bericht des 11. Ausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Tarifautonomiestärkungsgesetzes, BT-Drucks. 18/2010, S.27).
Durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz), vom 18.12.2018 (BGBl.I S.2651 - Art.4), wurde die zunächst auf vier Jahre befristete Regelung dauerhaft in § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV übernommen.
An den übrigen rechtlichen Voraussetzungen der Saisonbeschäftigung in Form der Zeitgeringfügigkeit ändert sich aber nichts. So ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte weiterhin erforderlich, dass die Saisonarbeit "unregelmäßig" bzw. nur "gelegentlich" ausgeübt wird. Andernfalls entfällt die Versicherungsfreiheit, denn dann leben die angeblichen "Saisonkräfte" ja von dieser Form der Tätigkeit. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr zuerst zwei Monate im Sommer als Aushilfskraft in einem Hotel arbeitet, dann sechs Wochen als Erntehelfer und schließlich fünf Wochen im Paketversand.
Ab Juli 2019 dürfen Midi-Jobber deutlich mehr verdienen: Die Gleitzone wird auf 1.300 EUR ausgeweitet und heißt dann Übergangsbereich
Wer dauerhaft mehr als 450,00 EUR im Monat verdient, aber nicht über 850,00 EUR hinauskommt, liegt mit seinem Einkommen in der Gleitzone. Für solche "Midijobs" gilt nicht die volle Sozialversicherungspflicht. Vielmehr zahlt der Arbeitgeber den regulären Anteil am Sozialversicherungsbeitrag, während Arbeitnehmer (erheblich) weniger zahlen, und zwar auf der Grundlage eines künstlich heruntergerechneten Bruttolohns.
Dieser künstliche Bruttolohn ist am unteren Ende der Gleitzone deutlich niedriger als der wirkliche Lohn und nähert sich erst am oberen Ende der Gleitzone immer mehr dem wirklichen Lohn an. Trotz der geringeren Belastung mit Sozialabgaben haben Arbeitnehmer in der Gleitzone im Prinzip Anspruch auf alle Leistungen der Sozialversicherung, vor allem auf Geldleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld. Diese Sozialleistungen werden nach dem versicherten Bruttoeinkommen berechnet (obwohl der Arbeitnehmer geringere Sozialbeiträge zahlt als diesem Bruttoeinkommen entspricht).
Eine Ausnahme gilt bisher allerdings für die Rentenversicherung: Hier erwerben Arbeitnehmer Entgeltpunkte nur auf der Grundlage des heruntergerechneten Bruttolohns. Daher haben sie die Möglichkeit, auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung zu verzichten, d.h. sie können den Rentenbeitrag zur Vermeidung von Beitragsausfällen aufstocken.
Da viele Midi-Jobber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, trägt ihre "Entlastung" von Rentenbeiträgen zur unzureichenden Altersvorsorge bei und erhöht das Risiko der Altersarmut. Daher verbessert das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz), vom 28.11.2018 (Art.1 Nr.4), die Rentenanwartschaften von Gleitzonen-Arbeitnehmern, indem diese künftig automatisch Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkte nach ihrem Bruttoeinkommen erwerben, d.h. auch dann, wenn ihre Beitragsanteile gleitzonenbedingt geringer sind als bei regulärer Beschäftigung.
Damit entfällt künftig die Aufstockung des Arbeitnehmer-Rentenbeitrags in der Gleitzone, weil das Gesetz selbst die Beschäftigten so stellt, als hätten sie sich für die Aufstockung entschieden. Dazu heißt es in einem neuen § 70 Abs.1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI):
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 Viertes Buch) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt."
Zugleich mit dieser besseren rentenrechtlichen Absicherung von Geringverdienern in Gleitzone wird diese erheblich ausgeweitet, nämlich auf Einkommen von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR brutto. Dieser Einkommensbereich heißt künftig nicht mehr Gleitzone, sondern Übergangsbereich (§ 20 Abs.2, 1. Halbsatz SGB IV neue Fassung).
Die Neuregelungen zur Gleitzonenbeschäftigung treten zum 01.07.2019 in Kraft (Art.7 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz), vom 18.12.2018, BGBl.I S.2651
- Beschlussempfehlung und Bericht des 11. Ausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Tarifautonomiestärkungsgesetzes, BT-Drucks. 18/2010, S.27
- Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz), vom 28.11.2018, BGBl I., S.2016
- Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 01.10.2018, BT-Drucks 19/4668
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
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Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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