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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 19|2022

Update Arbeitsrecht 19|2022 vom 21.09.2022

Leitsatzreport

LAG Baden-Württemberg: Auslegung tarifvertraglicher Ausschlussfristen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022, 10 Sa 94/21

§§ 202 Abs.1; 305, 307, 310 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 18 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern (MTV)

Leitsätze des Gerichts:

1. Findet ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Globalverweisung im Arbeitsvertrag Anwendung, findet eine Kontrolle der tariflichen Bestimmungen anhand der §§ 305 ff. BGB nicht statt, wenn der Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 323/19 - Rn.21 m.w.N.).

2. Verstößt eine im vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist gegen § 202 Abs.1 BGB, ist die Regelung nur insoweit nichtig, als sie mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch Ansprüche einbezieht, die durch vorsätzliches Handeln verursacht worden sind. Im Übrigen bleibt sie wirksam (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil v. 31. Mai 2021 - 10 Sa 73/20 - Rn. 96 ff., juris; Anschluss an BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 541/17 - Rn. 41; 27. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - Rn. 14).

3. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern (MTV) erfasst auch Ansprüche, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind. Die Ausschlussfrist beginnt dann - entgegen dem insofern unvollständigen Wortlaut des § 18.1.2. MTV - nicht bereits mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen, sondern erst mit der Fälligkeit des Anspruchs.

Hintergrund:

Auf das Arbeitsverhältnis einer Vorstandsassistentin war aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme der „Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern“ (MTV) anzuwenden. § 18 MTV enthält eine Ausschlussfristenregelung, der zufolge Ansprüche auf Zuschläge binnen zwei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind. Alle übrigen Ansprüche sind binnen sechs Monaten nach Fälligkeit und spätestens binnen von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Nachdem die Assistentin zum 31.03.2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, verlangte sie erstmals im Januar 2020 ein Schmerzensgeld wegen angeblichen Mobbings durch ihre ehemaligen Vorgesetzten. Das Arbeitsgericht Ulm wies die Klage ab, da die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten hatte (Urteil vom 01.12.2021, 7 Ca 166/21). So entschied auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Zwar erfasste die hier einschlägige tarifliche Ausschlussfristenregelung auch Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatzes, deren Verjährung (und Verfall gemäß einer Ausschlussfrist) gemäß § 202 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht im Voraus erleichtert werden kann. Dies führt aber nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der tariflichen Ausschlussfristenregelung, wie dies nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei einer Arbeitsvertragsklausel der Fall wäre (BAG, Urteil vom 26.11.2020, 8 AZR 58/20, s. dazu Update Arbeitsrecht 09|2021). Denn die BGB-Vorschriften zur Kontrolle von Vertragsklauseln sind auf Tarifverträge nicht anwendbar (§ 310 Abs.4 Satz 1 BGB), und das gilt auch dann, wenn ein Tarifvertrag nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme anzuwenden ist, so das LAG.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022, 10 Sa 94/21

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2020, 8 AZR 58/20

 

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