- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Schmerzensgeld
Arbeitsrechtlich umstritten ist immer wieder die offene oder verdeckte Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Sie ist nur ausnahmsweise ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers erlaubt. Ist eine Videoüberwachung rechtswidrig und stellt sie aufgrund der Umstände des Falles eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, fragt sich, in welcher Höhe Geldentschädigungen gefordert werden können. So auch in einem vor kurzem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) entschiedenen Fall (Urteil vom 24.10.2010, 7 Sa 1586/09).
Eine Leiharbeitsfirma hatte die Arbeitsplätze zweier angestellter Kauffrauen ohne deren Einwilligung mit einer Videokamera etwa drei Monate lang beobachtet. Begründet wurde dies mit dem Schutz von Firmeninteressen und der Mitarbeiter. Dies ließen weder das Arbeitsgericht Wetzlar (Urteil vom 01.09.2009, 3 Ca 211/08) noch das LAG gelten. Das Arbeitsgericht sprach den Betroffenen wegen des mit der Überwachung verbundenen Anpassungsdruckes 15.000 EUR, das LAG immerhin 7.000 EUR zu.
Fazit: Auch wenn das LAG die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Summe „zurechtgestutzt“ hat, ist sie für drei Monate Videoüberwachung doch ziemlich hoch und daher mit einer - vom Gericht beabsichtigten - abschreckenden Wirkung verbunden. Wie üblich wurde die Geldentschädigung wegen des psychischen Drucks zugesprochen, der mit einer sichtbar angebrachten Kamera verbunden ist. Wer Arbeitnehmer mit so rabiaten Methoden verunsichert, muss zu Recht mit empfindlichen Entschädigungsforderungen rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
- Arbeitsrecht aktuell: 17/236 Arbeitnehmerüberwachung durch einen Detektiv
- Arbeitsrecht aktuell: 17/214 Verletzung der Privatsphäre am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/201 Arbeitnehmer-Überwachung mit Keylogger
- Arbeitsrecht aktuell: 15/050 Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 13/202 Arbeitnehmer fotografieren - geht das?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/254 Videoüberwachung - Entschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/242 Kündigung wegen Diebstahl von Zigaretten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/069 Vorverurteilung durch Vorgesetzten: Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- Arbeitsrecht aktuell: 11/009 Öffentlicher Widerruf von Abmahnung oder Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/214 Veröffentlichung von Arbeitnehmer-Fotos im Internet
- Arbeitsrecht aktuell: 10/175 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Beschäftigtendaten
- Arbeitsrecht aktuell: 08/114 Berufung des Arbeitgebers auf rechtswidrig erlangte Erkenntnisse im Arbeitsgerichtsprozess
Letzte Überarbeitung: 25. August 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de