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Arbeitnehmer-Überwachung mit Keylogger
27.07.2017. In der heutigen digitalisierten Arbeitswelt gibt es vielfältige technische Möglichkeiten, Arbeitnehmer umfassend zu kontrollieren.
Umso wichtiger ist es, der technisch möglichen Durchleuchtung einzelner Arbeitnehmer und ganzer Belegschaften rechtliche Grenzen zu setzen.
Mit einem Urteil vom heutigen Tage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass sich Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vor Gericht nicht auf die Ergebnisse einer Totalüberwachung sämtlicher Tastatureingaben an einem PC (Keylogging) berufen können: BAG, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16 (Pressemeldung des BAG).
- Kann eine Kündigung auf Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt werden, die der Arbeitgeber durch illegales Ausspionieren aufgedeckt hat?
- Im Streit: Heimliche Totalüberwachung der PC- und Internetnutzung von Arbeitnehmern durch Keylogging ohne triftigen Anlass
- BAG: Ohne erhebliche Verdachtsmomente ist der Einsatz von Keyloggern zur Arbeitnehmerüberwachung rechtswidrig
Kann eine Kündigung auf Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt werden, die der Arbeitgeber durch illegales Ausspionieren aufgedeckt hat?
Manchmal kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar erhebliche Pflichtverstöße nachweisen und kündigt daraufhin fristlos, doch ist der Nachweis des Pflichtverstoßes seinerseits rechtlich nicht in Ordnung.
Denn die Kontrolle des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, z.B. durch eine Videoüberwachung, durch die Auswertung von Telefonaten oder E-Mails oder durch einen Privatdetektiv, ist mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht zu vereinbaren, wenn es für eine solche Kontrolle keinen triftigen Anlass gibt und/oder wenn die Kontrolle zu weitgehend in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreift.
Unter solchen Umständen ist der Arbeitgeber trotz seines eigenen Rechtsverstoßes zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Denn wenn der Arbeitnehmer in gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Wie der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund erfahren hat, spielt an dieser Stelle keine Rolle.
Auf die Rechtmäßigkeit der Informationsgewinnung durch den Arbeitgeber kommt es erst an, wenn der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Denn dann stellt sich die Frage, ob sich der Arbeitgeber vor Gericht auf den Pflichtverstoß des Arbeitnehmers berufen kann.
Hier gibt es im deutschen Recht (anders als in den USA) keine absoluten gerichtlichen Verwertungsverbote von Tatsachen, die eine Prozesspartei auf unrechtmäßige Weise in Erfahrung gebracht hat. Vielmehr müssen die Gerichte im Einzelfall abwägen, wie gravierend der vom Arbeitnehmer möglicherweise begangene, d.h. der aufzuklärende Pflichtverstoß ist, und wie gravierend auf der anderen Seite zum Zwecke der Tatsachenermittlung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wurde.
Daraus kann sich für Arbeitnehmer vor Gericht eine Zwickmühle ergeben, wenn die vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe teilweise richtig sind, der Arbeitgeber seine Kenntnis aber auf unrechtmäßige Weise erworben hat. Denn im Kündigungsschutzprozess gilt gemäß § 138 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) wie in jedem Zivilprozess, dass die Parteien wahrheitsgemäß vortragen müssen.
Und gegen diese zivilprozessuale Wahrheitspflicht würde der Arbeitnehmer verstoßen, wenn er die vom Arbeitgeber vor Gericht vorgetragenen Pflichtverstöße bestreiten würde. Dann aber stellt sich die Frage nach einem "Beweisverbot" (Verbot der Beweiserhebung und/oder Beweisverwertung) erst gar nicht, weil der vom Arbeitgeber vorgetragene Pflichtverstoß dann unstreitig wird (§ 138 Abs.3 ZPO) und daher vom Gericht bei der Urteilsfindung zugrunde zu legen ist.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber erpresst mit vorgehaltener Waffe ein (wahres) schriftliches Geständnis des Arbeitnehmers über einen von diesem begangenen Diebstahl. Im Kündigungsschutzprozess legt der Arbeitgeber das Geständnis vor. Der Arbeitnehmer hüllt sich zu dem Diebstahl in Schweigen, schildert aber wahrheitsgemäß die Umstände, unter denen ihm das Geständnis abgepresst wurde.
Dazu hat das BAG in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2010 zugunsten der Arbeitnehmerseite entschieden, dass ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber durch extreme eigene Rechtsverletzungen einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers aufdeckt und daher kündigt, später im Kündigungsschutzverfahren nicht gehalten ist, den Vortrag des Arbeitgebers zu den (angeblichen) Arbeitnehmer-Pflichtverstößen zu bestreiten (BAG, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08, S.10 f.). Im obigen Beispiel darf das Gericht den (unstreitigen) Diebstahl daher ausnahmsweise bei der Urteilsfindung nicht verwerten, weil es andernfalls die illegale Informationsbeschaffung durch den Arbeitgeber belohnen würde. Mit einem Beweisverwertungsverbot hat das nichts zu tun, denn der Diebstahl ist vor Gericht unstreitig und muss daher nicht bewiesen werden.
Weniger dramatisch ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer den Vortrag des Arbeitgebers zu den vom Arbeitnehmer angeblich begangenen Pflichtverstößen erhobenen Hauptes bestreiten kann. Dann müsste das Gericht Beweis erheben über den Tatsachenvortrag des Arbeitgebers. Der allerdings hat den Schönheitsfehler, dass die Tatsachenkenntnis des Arbeitgebers auf einer illegalen Informationsgewinnung beruht. Dann können erhebliche Rechtsverstöße des Arbeitgebers bei der Informationsgewinnung vor Gericht zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Über einen solchen Fall hatte das BAG heute zu entscheiden.
Im Streit: Heimliche Totalüberwachung der PC- und Internetnutzung von Arbeitnehmern durch Keylogging ohne triftigen Anlass
Im Streitfall ging es um die verhaltensbedingte Kündigung eines IT-Mitarbeiters, der seit Juli 2011 in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern als Webentwickler arbeitete.
Im April 2015 teilte der Arbeitgeber seinen IT-Mitarbeitern per Rund-E-Mail mit, dass sie ab sofort ein schnelles WLAN benutzen könnten. In der E-Mail hieß es weiter:
„Da bei Missbrauch, zum Beispiel Download von illegalen Filmen, etc. der Betreiber zur Verantwortung gezogen wird, muss der Traffic mitgelogged werden. Da ein rechtlicher Missbrauch natürlich dann auch auf denjenigen zurückfallen soll, der verantwortlich dafür war.
Somit:
Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Internet Traffic und die Benutzung der Systeme der C mitgelogged und dauerhaft gespeichert wird. Solltet Ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich Euch mir dieses innerhalb dieser Woche mitzuteilen.“
Der Webentwickler gab dazu keine Erklärung ab. Daraufhin installierte der Arbeitgeber auf seinem PC eine Spähsoftware, nämlich einen sog. Keylogger, der sämtliche Tastatureingaben am PC protokollierte und daneben Screenshots (Bildschirmfotos) erstellte.
Einige Wochen später wertete der Arbeitgeber die von dem Keylogger erstellten Daten aus. Daraus ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Webentwickler an zwei Tagen im April 2015 möglicherweise vier bis fünf Stunden mit privaten Dingen beschäftigt war anstatt zu arbeiten.
In der Anhörung zu dem daraus folgenden Verdacht des Arbeitszeitbetrugs gab der Webentwickler zu, dass er in der Zeit von Januar 2015 bis April 2015 insgesamt etwa drei Stunden im Betrieb an einem Computerspiel programmiert habe, wobei diese drei Stunden angeblich überwiegend in seine Pausen fielen. Außerdem gab er zu, die Firma seines Vaters unterstützt zu haben, angeblich jedoch höchstens für zehn Minuten pro Tag.
Auf dieser Grundlage kündigte der Arbeitgeber fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs. Hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung erklärte er eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die dagegen von dem Webentwickler erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 14.10.2015, 6 Ca 1789/15) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Erfolg (LAG Hamm, Urteil vom 17.06.2016, 16 Sa 1711/15).
Dabei legte das Arbeitsgericht Herne die Angaben des Webentwicklers zu dem - eher geringen - zeitlichen Umfang seiner Privattätigkeit zugrunde und meinte, ein solcher Pflichtverstoß wäre nicht massiv genug für eine fristlose Kündigung. Die vom Arbeitgeber vorgelegten Log-Dateien stünden nicht im Widerspruch zu den zeitlichen Angaben des Klägers, denn die Log-Dateien würden jeweils nur den Zeitpunkt z.B. eines Webseitenaufrufs belegen, nicht aber, wie lange sich der Kläger tatsächlich mit der aufgerufenen Webseite beschäftigt hatte.
Das LAG Hamm begründete sein Urteil anders, nämlich so: Der Arbeitgeber hatte mit der Installation des Keyloggers, die er
- heimlich
- und ohne konkrete Verdachtsmomente vorgenommen hatte,
das Recht des gekündigten Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 und Art.1 Abs.1 Grundgesetz - GG) massiv verletzt. Und daraus folgte, so das LAG Hamm, ein Beweisverbot.
Das LAG konnte daher keinen Beweis darüber erheben, ob die Logdateien und die darauf gestützten, vom Arbeitnehmer bestrittenen Aussagen über den angeblich erheblichen Umfang der Privattätigkeiten zutreffend waren oder nicht. Und die vom Kläger zugegebenen geringfügigen Privataktivitäten konnten (als unstreitiger Teil des Geschehens) nach Ansicht des LAG ohne vorherige Abmahnung weder eine fristlose noch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
BAG: Ohne erhebliche Verdachtsmomente ist der Einsatz von Keyloggern zur Arbeitnehmerüberwachung rechtswidrig
Auch in Erfurt zog der Arbeitgeber den Kürzeren. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Der Einsatz eines Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. In § 32 Abs.1 Satz 2 BDSG heißt es:
„Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.“
Hier im Streitfall gab es aber vor dem Einsatz des Keyloggers keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des später gekündigten Arbeitnehmers. Die vom Arbeitgeber ins Blaue hinein vorgenommene Überwachung war daher unverhältnismäßig, so das BAG.
Daher durften die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Da der Umfang der Privattätigkeiten des Klägers am Arbeitsplatz streitig war, musste der Fall auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts entschieden werden. Und unstreitig war nur, dass der Kläger jedenfalls in geringem Umfang während der Arbeitszeit private Dinge erledigte. Diese geringfügigen Pflichtverstöße hätte der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung erst einmal abmahnen müssen.
Fazit: Durch ein digitales Tasten-Protokoll ("Keylogger") werden sämtliche Eingaben des Benutzers an der Tastatur aufgezeichnet und können dadurch überwacht bzw. rekonstruiert werden. Die Überwachung betrifft auch hochsensible Daten wie z.B. Benutzernamen und Passwörter für geschützte Bereiche, PINs für EC- und Kreditkarten usw. Eine solche digitale Totalüberwachung, die heimlich und ohne konkreten Anlass durchgeführt wird, ist eine massive Verletzung des Arbeitnehmerdatenschutzes.
Sind die durch solche Machenschaften ausspionierten Tatsachen vor Gericht streitig, d.h. hat der Arbeitnehmer die darauf gestützten Vorwürfe bestritten (wie im vorliegenden Fall), führt das zu einem Beweiserhebungsverbot.
Wenn der Arbeitnehmer (anders als im vorliegenden Fall) zu den darauf gestützten Vorwürfen vor Gericht keine Erklärungen abgibt (um keinen wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag zu riskieren), kann das Gericht sein Urteil auf einen solchen Arbeitgeber-Sachvortrag nicht stützen. Denn andernfalls würde der Arbeitgeber unberechtigte Vorteile aus den erheblichen Rechtsverstößen ziehen, die er zulasten des Arbeitnehmers bei der Informationsgewinnung begangen hat (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08, S.11). In einem solchen Fall besteht kein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot, sondern (ausnahmsweise) ein Sachverhalts-Verwertungsverbot.
Wichtig ist allerdings auch die Einschränkung, die das BAG in seinem heutigen Urteil mitgeliefert hat: Selbst extrem schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wie sie mit heimlich arbeitenden Keyloggern verbunden sind, können im Einzelfall rechtens sein, wenn es triftige Anhaltspunkte für Straftaten oder vergleichbar schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gibt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16 (Pressemeldung des BAG)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2016, 16 Sa 1711/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Musterschreiben: Informationen zur Arbeitnehmer-Datenverarbeitung gemäß Art.13 DS-GVO
- Musterschreiben: Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers gemäß Art.15 DS-GVO
- Musterschreiben: Erfüllung des Auskunftsverlangens gemäß Art.15 DS-GVO durch den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 18/291 Mitbestimmung beim Speichern von Anwesenheitszeiten in Excel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/114 Berufung des Arbeitgebers auf rechtswidrig erlangte Erkenntnisse im Arbeitsgerichtsprozess
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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