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Mobbing durch Chefarzt

23.11.2007. Wenn ein Vorgesetzter einen Untergebenen "mobbt", wird sich der mobbende Vorgesetzte meist keine Gedanken darüber machen, dass sein Verhalten für den gemobbten Mitarbeiter gesundheitsschädigende Folgen haben kann.
Sieht der Vorgesetzte solche Folgen seines Verhaltens nicht voraus, so besteht trotzdem eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, falls diese Gesundheitsschäden kausal auf das Mobbing zurückzuführen sind. Denn Arbeitgeber müssen für das (Fehl)Verhalten ihrer leitenden Angestellten rechtlich gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.
Kann der Arbeitnehmer das zu seinen Lasten verübte Mobbing des Vorgesetzten beweisen und auch dessen Ursächlichkeit für konkrete Gesundheitssschäden und/oder krankheitsbedingte Erwerbsausfallschäden, haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06.
- Haftet der Arbeitgeber für mobbingbedingte Schäden nur, wenn diese von mobbenden Führungskräften vorhergesehen wurden?
- Der Fall des BAG: Chefarzt mobbt über Jahre Oberarzt hinweg einen
- BAG: Das Verschulden des mobbenden Chefarztes muss sich nur auf seine Pflichtverletzungen im Umgang mit dem Oberarzt beziehen und nicht auf daraus folgende Gesundheitsschäden
Haftet der Arbeitgeber für mobbingbedingte Schäden nur, wenn diese von mobbenden Führungskräften vorhergesehen wurden? 
Arbeitnehmer, die von ihren Vorgesetzten „gemobbt“ werden, können nicht die Entlassung des Vorgesetzten verlangen. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber, einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten, besteht nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz tatsächlich vorhanden ist.
Demgegenüber kann der von einem Vorgesetzten gemobbte Arbeitnehmer auch dann Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber beanspruchen, wenn der Vorgesetzte nicht erkennen konnte, dass der gemobbte Arbeitnehmer aufgrund des Mobbings psychisch erkranken würde.
Der Fall des BAG: Chefarzt mobbt über Jahre Oberarzt hinweg einen 
Der Kläger ist Arzt und seit 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit 1992 übt er die Tätigkeit des ersten Oberarztes aus. Im Oktober 2001 übernahm ein externer Bewerber die Position des Chefarztes und wurde damit Vorgesetzter des Klägers.
Seit Mai 2002 sah sich der Kläger Mobbing-Handlungen seitens des Chefarztes ausgesetzt. Die Beklagte leitete daraufhin im Juni 2003 ein „Konfliktlösungsverfahren“ ein, das ohne Erfolg blieb. In der Zeit von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Im Oktober 2004 erkrankte er erneut.
Der Kläger beansprucht im Wege der arbeitsgerichtlichen Klage von dem beklagten Krankenhausträger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Chefarzt. Hilfsweise verlangt er die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der seiner Leistungsfähigkeit und Stellung bei gleichwertiger Vergütung entspreche, auf dem er jedoch den Weisungen des Chefarztes nicht ausgesetzt wäre. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Das Arbeitsgericht Dortmund und das Landesarbeitgericht (LAG) Hamm wiesen die Klage insgesamt ab.
Das LAG hatte dabei – immerhin! - festgestellt, dass der Chefarzt „mobbingtypische Verhaltensweisen“ gezeigt und diese die Erkrankung des Klägers hervorgerufen habe.
Dennoch wies es den Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung zurück, dass den Chefarzt subjektiv kein Verschulden an der Gesundheitsschädigung des Klägers treffe, da dieser den Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht habe vorhersehen können.
BAG: Das Verschulden des mobbenden Chefarztes muss sich nur auf seine Pflichtverletzungen im Umgang mit dem Oberarzt beziehen und nicht auf daraus folgende Gesundheitsschäden 
Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit, als es einen Anspruch des Klägers auf Kündigung des Chefarztes sowie auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes ohne Weisungsabhängigkeit vom Chefarzt (ein solcher war faktisch nicht vorhanden) verneinte.
Anders als das LAG gab das BAG dem Schmerzensgeldantrag dem Grunde nach statt, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Da der Chefarzt Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers sei, müsse sich dieser das schuldhafte Verhalten des Chefarztes zurechnen lassen und hafte daher. Im Übrigen hat das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen, u.a. zum Zwecke der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs.
Die Entscheidung des BAG ist richtig, da das LAG bereits die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch den Chefarzt („mobbing-typische Verhaltensweisen“) sowie die Ursächlichkeit dieser Nebenpflichtverletzung für die Gesundheitsschädigung des Klägers festgestellt hatte. Die von dem LAG weiterhin geforderte Vorhersehbarkeit des Eintretens gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch den Chefarzt ist demgegenüber rechtlich nicht erforderlich, d.h. das Verschulden des Chefarztes (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss sich nur auf die Nebenpflichtverletzung als solche, nicht aber auf die daraus kausal erwachsenen Folgen beziehen.
Fazit: Wer gegenüber den gesundheitsschädigenden Folgen des von ihm verübten Mobbings blind ist, hat für diese Folgen dennoch rechtlich einzustehen. Wird das Mobbing durch Vorgesetzte verübt, haftet der Arbeitgeber hierfür im Rahmen der Einstandspflicht für den Erfüllungsgehilfen.
- Arbeitsrecht aktuell: 12/037 Oberarzt verklagt Chefarzt wegen Mobbings
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2006 - 16 Sa 76/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
Letzte Überarbeitung: 5. Juli 2015
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