- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Nach tagelangem Warten auf dem Flughafen in Bangkok Ärger mit dem Arbeitgeber?

05.12.2008. Arbeitnehmer, die wegen der Flughafenblockade in Bangkok verspätet aus dem Urlaub von Thailand nach Deutschland zurückkehren, müssen sich auf arbeitsrechtliche Nachteile einstellen, falls es aufgrund der verspäteten Heimkehr zu Arbeitsausfällen gekommen ist.
Das betrifft zunächst die Vergütung für ausgefallene Arbeitstage: Wer zum Beispiel erst am 05.12.2008 (Freitag) statt wie geplant zu Wochenbeginn am 01.12.2008 (Montag) bei der Arbeit in Deutschland erscheint, kann für die ausgefallenen vier Arbeitstage keine Vergütung verlangen, d.h. der Arbeitgeber ist wegen dieser Ausfalltage zu einer anteiligen Lohnkürzung berechtigt. Dies folgt aus dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ (nähere Informationen hierzu finden Sie in Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall).
Nach diesem Grundsatz ist im Allgemeinen kein Lohn für Zeiten zu zahlen, an denen entgegen den arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeber zulässig festgesetzten Arbeitszeiten nicht gearbeitet wurde - es sei denn, es liegt ein anerkannter Ausnahmefall wie beispielsweise eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein genehmigter Urlaub vor. Anders als im Fall von Krankheit oder Urlaub wird der Arbeitsausfall in den Fällen des sog. „Wegerisikos“ dadurch verursacht, dass der Arbeitsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, weil er auf dem Weg zur Arbeit - auch ohne sein Verschulden - behindert wurde, etwa durch Schnee, starken Regen oder aus anderen Gründen.
Da der Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt, muss er für die finanziellen Folgen eines wegebedingten Arbeitsausfalls einstehen, d.h. der Arbeitgeber braucht für ausgefallene Arbeitstage keinen Lohn zu zahlen.
Dies führt zu der Frage, ob Fluggesellschaften oder Reiseunternehmen, die die Urlauber rechtzeitig nach Hause hätten bringen müssen, aufgrund ihrer gegenüber den Urlaubern bestehenden Vertragspflichten zum Ersatz des Lohnausfalls verpflichtet sind. Ein solcher Regressanspruch dürfte allerdings ausgeschlossen sein, da die blockadebedingten Verspätungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Fluggesellschaften und Reiseunternehmen liegen, d.h. es liegen politische Unruhen bzw. höhere Gewalt vor.
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber den verspätet erscheinenden Arbeitnehmer abmahnen oder gar kündigen kann. Diese Frage ist in der Regel zu verneinen. Da die Thailandurlauber bei Beginn ihrer Reise nämlich zumeist nicht damit rechnen mussten, dass der geplante Rückreisetermin aufgrund politischer Unruhen in Bangkok ausfallen wird, sind sie von diesem Problem ebenso überrascht wie alle anderen. Für Abmahnungen oder gar Kündigungen ist dann kein Raum. Zwar setzt eine Abmahnung nach der Rechtsprechung anders als eine verhaltensbedingte Kündigung kein Verschulden des Abgemahnten voraus, doch wäre es eine unverhältnismäßige und daher rechtlich nicht zulässige Reaktion, wenn der Arbeitgeber eine Verspätung aufgrund der Flughafenblockade zum Anlass für eine Abmahnung nehmen würde.
Da den Arbeitnehmer an der verspäteten Heimkehr und dem dadurch bedingten Arbeitsausfall kein Verschulden trifft (er hat all dies weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt), kommt auch eine Haftung des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nicht in Betracht, wenn es beispielsweise aufgrund des Arbeitsausfalls zu Umsatzeinbußen oder anderen finanziellen Nachteilen für den Arbeitgeber gekommen sein sollte.
Anders ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer einen Kurztrip nach Bangkok angetreten hat, nachdem die Flughafenblockade bereits begonnen hatte. Unter solchen Umständen kann man nicht darauf vertrauen, dass man wie geplant pünktlich wieder nach Deutschland zurückfliegen kann. Hier sind Abmahnungen denkbar. Auch eine Haftung auf arbeitsausfallbedingten Schadensersatz ist dann nicht von vornherein ausgeschlossen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2023:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de