Update Arbeitsrecht 10|2025 vom 31.10.2025
Entscheidungsbesprechungen
Das BVerfG erleichtert es kirchlichen Arbeitgebern, die Kirchenzugehörigkeit zur Einstellungsvoraussetzung zu machen
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.09.2025, 2 BvR 934/19
Bei der Abwägung des Schutzes von Stellenbewerbern gegenüber Diskriminierungen mit dem Recht religiös gebundener Arbeitgeber hat das religiöse Selbstverständnis ein hohes Gewicht.
Art.4 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens pp.; Art.21 Abs.1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh); Art.4, Art.140 Grundgesetz (GG); Art.137 Abs.3 Weimarer Reichsverfassung (WRV); § 9 Abs.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Rechtlicher Hintergrund
Auf der Grundlage von Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG können kirchliche Arbeitgeber bei Stellenbesetzungen gezielt nach Christen bzw. Kirchenmitgliedern suchen, wenn die Religion eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Stelle ist, wie z.B. bei der Suche nach einem Religionslehrer als Leiter eines kirchlichen Bibelkreises.
Diese Berechtigung folgt im deutschen Recht aus § 8 Abs.1 AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ist der zwischen christlichem Glauben bzw. Kirchenzugehörigkeit und ausgeschriebener Stelle weniger offensichtlich, können Kirchen möglicherweise trotzdem nach Christen bzw. Kirchenmitgliedern suchen.
Grundlage dafür ist Art.4 Abs.2 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Er verlangt, dass die Religion des Bewerbers „nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ darstellt.
Diese Sonderregelung gibt den Kirchen keinen wesentlich größeren Spielraum als Art.4 Abs.1 Richtlinie 2000/78/EG. Art.4 Abs.2 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG wurde in das AGG übernommen und findet sich dort in § 9 Abs.2 Fall 2 AGG.
Interessanter aus kirchlicher Sicht ist § 9 Abs.2 Fall 1 AGG. Danach ist eine Bevorzugung von Christen bei der Einstellung bereits dann zulässig, wenn die Religion im Hinblick auf das „Selbstbestimmungsrecht“ des kirchlichen Arbeitgebers eine (gerechtfertigte) berufliche Anforderung ist.
Weil das AGG an dieser Stelle aber zulasten von Stellenbewerbern von der Richtlinie 2000/78/EG abweicht, die eine solche Erlaubnis nicht enthält, ist § 9 Abs.2 Fall 1 AGG europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden.
Fraglich ist daher, ob und wie weit das religiöse Selbstverständnis kirchlich gebundener Arbeitgeber bei der Anwendung von Art.4 Abs.2 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG bzw. von § 9 Abs.2 Fall 2 AGG in der Weise berücksichtigt werden kann, dass eine Bevorzugung christlicher Bewerber im Ergebnis zulässig ist.
Hier stärkt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den Kirchen unter Berufung auf die Religionsfreiheit (Art.4 Grundgesetz - GG) den Rücken.
Sachverhalt
Eine (mit der evangelischen Kirche verbundene) diakonische Einrichtung schrieb 2012 eine Stelle aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen.
Zum Stellenprofil gehörte u.a. die „projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen sowie Mitarbeit in Gremien“.
Eine konfessionslose Sozialpädagogin (FH), Frau Vera Egenberger, erhielt eine Absage und klagte auf eine Diskriminierungs-Entschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg. Das Arbeitsgericht meinte, dass hier eine Diskriminierung aus Gründen der Religion vorlag. Denn die Kirchenzugehörigkeit war nicht erforderlich für die ausgeschriebene Stelle, so das Gericht (Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13; s. dazu Arbeitsrecht aktuell: 14/011 Diskriminierung wegen der Religion bei der Diakonie).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied andersherum und wies die Klage unter Verweis u.a. auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art.140 GG) ab (Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14; s. dazu Arbeitsrecht aktuell: 14/210 Diskriminierung durch kirchliche Arbeitgeber).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (BAG, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A); s. dazu Arbeitsrecht aktuell: 16/094 Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung).
Der EuGH entschied, dass die Gerichte zwar streng und umfassend prüfen müssen, ob es einen Zusammenhang zwischen der Religion als Einstellungsanforderung und der fraglichen Stelle bzw. Tätigkeit gibt.
Ein solcher Zusammenhang kann sich aber, so der EuGH, bereits aus der Notwendigkeit ergeben, „für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen“ (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 - Egenberger, Rn.63; s. dazu Arbeitsrecht aktuell: 18/096 Konfession als Voraussetzung der Einstellung?).
Auf der Grundlage des EuGH-Urteils gab das BAG der Klägerin recht. Die ausgeschriebene Referentenstelle war, so das BAG, für die Bekundung des christlichen Selbstverständnisses der Diakonie nicht von so großer Bedeutung. Daher erkannte das BAG die Kirchenzugehörigkeit eines Bewerbers im Streitfall nicht als notwendig an (BAG, Urteil vom 25.10.2018, 8 AZR 501/14, Rn.93; s. dazu Arbeitsrecht aktuell 18/262: Kirchen dürfen von Bewerbern keine Religionszugehörigkeit verlangen).
Gegen dieses Urteil legte die diakonische Einrichtung Verfassungsbeschwerde ein.
Entscheidung des BVerfG
Das BVerfG hob das BAG-Urteil vom 25.10.2018 (8 AZR 501/14) und verwies den Fall zurück zum BAG.
Denn das BAG-Urteil verletzte die diakonische Einrichtung in ihrem - durch die Religionsfreiheit geschützten - kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, d.h. ihrem Grundrecht aus Art.4 Abs.1 Abs.2 GG in Verb. mit Art.140 GG sowie Art.137 Abs.3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV).
Unter Beachtung von Art.4 Abs.2 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung sind die Möglichkeiten der Kirchen zwar eingeschränkt, die Religion zur Einstellungsvoraussetzung zu machen. Allerdings ist es bei der Abwägung der betroffenen Rechte möglich, auf dem religiösen Selbstverständnis kirchlicher Arbeitgeber wegen der korporativen Religionsfreiheit ein besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, Urteil, Leitsatz 3.c)).
Hier hält das BVerfG dem BAG vor, dass es sein eigenes Verständnis von einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Arbeitgebers im Rahmen der ausgeschriebenen Referentenposition an die Stelle des Verständnisses der diakonischen Einrichtung setzt (BVerfG, Urteil, Rn.270, 277 f.).
Praxishinweis
Die evangelische und die katholische Kirche sowie ihre karitativen Einrichtungen, d.h. Diakonie und Caritas, haben bereits vor Jahren ihre allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen und ihre Einstellungspraxis an die Rechtsprechung des EuGH und des BAG angepasst.
Sie verlangen daher nur noch in seltenen Fällen von Stellenbewerbern, Mitglied einer christlichen Kirche zu sein.
Die aktuelle Entscheidung des BVerfG, die das BAG-Urteil in Sachen Egenberger nach fast sieben (!) Jahren aufhebt und eine erneute Befassung des BAG mit dem Fall nötig macht, wird daher voraussichtlich keine allzu großen Auswirkungen auf die Einstellungspraxis kirchlich gebundener Arbeitgeber in Deutschland haben.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom BVerfG 25.09.2025, 2 BvR 934/19
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2018, 8 AZR 501/14
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, C-414/16 (Egenberger)
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A)
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2014, 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |



