UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 06|2025

Update Arbeitsrecht 06|2025 vom 30.06.2025

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Kündigung nach Arbeitsunfall als verbotene Maßregelung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2025, 10 SLa 916/24

§§ 242; 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, weil der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich sein Recht geltend macht, nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 560/20 - NJW 2021, 2454; a.A. LAG Niedersachsen 10. März 2023 - 8 Sa 340/22 - Juris). Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist aber nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll.

2. Eine Kündigung innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG ist grundsätzlich nicht nach § 242 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor einen Arbeitsunfall erlitten hat, an dem den Arbeitgeber ein Mitverschuldensanteil trifft, weil er aus Fahrlässigkeit nicht sämtliche Arbeitsschutzregelungen stringent umgesetzt hat.

Hintergrund:

Es ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob negative Reaktionen des Arbeitgebers auf eine Krankmeldung als eine verbotene Maßregelung im Sinne von § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesehen werden können oder nicht. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Eine Erkrankung und deren Mitteilung, d.h. die Krankmeldung und die Vorlage einer ärztlichen Krankschreibung, sind aber - jedenfalls zunächst einmal - keine Ausübung von Rechten, sondern ein medizinischer Vorgang. In dieser Frage hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) der Meinung angeschlossen, dass der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer ärztlichen Krankschreibung zugleich sein Recht geltend macht, nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen. Im Streitfall hat das dem klagenden Arbeitnehmer, einem angestellten Fahrer, aber nicht geholfen. Er war kurz nach einem Arbeitsunfall gekündigt worden, und zwar noch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, d.h. der Wartezeit im Sinne von § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), in der noch kein Kündigungsschutz besteht. Dazu hatte der Arbeitgeber vorgetragen, den Fahrer nicht wegen des Unfalls gekündigt zu haben, sondern u.a. wegen mangelnder Deutschkenntnisse und unzureichender Fahrpraxis. Die Kündigung war daher keine verbotene Maßregelung im Sinne von § 612a BGB; so das Gericht. Auch ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) lag nach Ansicht des LAG nicht vor.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2025, 10 SLa 916/24

 

Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz

Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM