Update Arbeitsrecht 06|2025 vom 30.06.2025
Leitsatzreport
LAG Düsseldorf: Unwirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit wegen widersprüchlichen Verhaltens
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025, 3 SLa 317/24
§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Leitsätze des Gerichts:
1. Erklärt der Vorgesetzte eines in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses zugleich noch in der Probezeit wie auch in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG befindlichen Arbeitnehmers diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit, er werde „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernommen, und spricht derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf namens und in Vollmacht des Arbeitgebers die ordentliche Probezeitkündigung gegenüber diesem Arbeitnehmer aus, erweist sich die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig und damit nach § 242 BGB nichtig, wenn - der Vorgesetzte Prokurist der Gesellschaft und zugleich die maßgebliche Führungskraft für Personalfragen in der betreffenden Abteilung ist und - zwischen seiner Erklärung und der nachfolgenden Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die den Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen lassen.
2. Für solche, ein durch die übrigen Umstände bereits hinreichend indiziertes widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten rechtfertigende Umstände ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner gestuften Darlegungslast darlegungspflichtig.
Hintergrund:
Ein Wirtschaftsjurist wurde zum 15.06.2023 bei einem Versicherungsunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten eingestellt. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Sein Dienstvorgesetzter war Prokurist und Abteilungsdirektor der Abteilung, in der der Wirtschaftsjurist arbeitete. Der Abteilungsdirektor hatte auch den Arbeitsvertrag als Linksunterzeichner unterschrieben. Am 17.11.2023 teilte er dem Wirtschaftsjuristen mit, dass er nach der Probezeit übernommen werde. Am 04.12.2023 hörten das Unternehmen den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung an. Der Wirtschaftsjurist erbringe keine ausreichenden Leistungen und sei nicht geeignet, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Das Kündigungsschreiben vom 08.12.2023, mit der das Arbeitsverhältnis zum 22.12.2023 gekündigt wurde, war wie der Arbeitsvertrag von dem Abteilungsdirektor als Linksunterzeichner unterschrieben. Der Wirtschaftsjurist erhob Kündigungsschutzklage. Da er aufgrund der Kündigungserklärung kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch keinen Kündigungsschutz hatte, berief er sich darauf, dass die Kündigung angesichts der Übernahmezusage vom 17.11.2023 gegen Treu und Glauben verstoße, d.h. gegen § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 17.04.2024, 14 Ca 5900/23), während sie in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg hatte. Das LAG bewertete die Erklärung des Vorgesetzten, dass er übernommen werde, als Zusage, dass die Probezeit bestanden war. Das LAG-Urteil hat Seltenheitswert. Denn Kündigungsschutzklagen, die sich gegen Wartezeitkündigungen richten, haben in aller Regel keinen Erfolg.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025, 3 SLa 317/24
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
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