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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 19|2021

Update Arbeitsrecht 19|2021 vom 22.09.2021

Leitsatzreport

LAG Hamm: Von einer Konzernobergesellschaft gewährte Aktienoptionen bleiben bei der Berechnung einer Karenzentschädigung außen vor

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.08.2021, 10 Sa 284/21

§§ 74 Abs.2; 74b Abs.2 Handelsgesetzbuch (HGB)

Leitsätze des Gerichts:

Restricted Stock Units oder Aktienoptionen, die einem Arbeitnehmer von einem Dritten, etwa einer Konzernobergesellschaft, gewährt werden, stellen keine vertragsmäßige Leistung i.S.d. §§ 74 Abs. 2 HGB, 74b Abs. 2 HGB dar.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber neben der emittierenden Gesellschaft zumindest konkludent auch selbst vertraglich verpflichtet hat

Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Abwicklungsvereinbarung: hier konkludente Verpflichtung der Beklagten abgelehnt.

Hintergrund:

Arbeitnehmer können sich durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dazu verpflichten, ihrem Arbeitgeber für eine maximal zweijährige Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz zu machen. Dafür muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlen, die mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“, d.h. der Gesamtvergütung beträgt (§ 74 Abs.2 Handelsgesetzbuch - HGB). Besteht die Vergütung (teilweise) in Provisionen oder anderen wechselnden Bezügen, sind sie bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen (§ 74b Abs.2 HGB). Im Streitfall hatte ein Angestellter seinen Ex-Arbeitgeber auf Zahlung weiterer Karenzentschädigung verklagt, denn in seinem Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, an das sich der Angestellte auch gehalten hatte. Als Karenzentschädigung war entsprechend § 74 Abs.2 HGB die Hälfte der vertragsmäßigen Leistungen vereinbart, die der Arbeitgeber aus seiner Sicht auch brav bezahlt hatte, nämlich in Gestalt der Hälfte des zuletzt bezogenen Grundgehalts. Allerdings hatte der Angestellte während seines Arbeitsverhältnisses immer wieder Aktienoptionen (Restricted Stock Units - RSU) einer Konzernobergesellschaft seines Arbeitgebers erhalten, wobei die zeitlich gestaffelten Übertragungszeitpunkte (Vestings) ein bis zwei Jahre nach der Zuteilung der Aktienoptionen lagen. Aufgrund erheblicher Kurssteigerungen hatten die in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden an den Angestellten übertragenen („gevesteten“) Aktien einen erheblichen Wert, so dass sich aus seiner Sicht gemäß § 74b Abs.2 HGB eine deutlich höhere Karenzentschädigung errechnete. Das Arbeitsgericht Minden (Urteil vom 17.02.2021, 3 Ca 470/20) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wiesen die Klage ab (LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2021, 10 Sa 284/21). Dabei ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.08.2021, 10 Sa 284/21

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