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Ratgeber Gebühren: Gebühren und Kosten im Arbeitsrecht und beim Arbeitsgericht




Informationen zum Thema Gebühren und Kosten im Arbeitsrecht und beim Arbeitsgericht

von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wie Anwaltsgebühren berechnet werden, auf welcher Grundlage sich der sog. Streitwert berechnet, welche verschiedenen Gebühren der Rechtsanwalt abrechnen kann und wer die Gebühren letztlich bezahlen muss, wenn bei einer rechtlichen Auseinandersetzung Anwälte hinzugezogen werden.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie die Gebührenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren geregelt ist, welche Rechtsanwaltskosten und welche Gerichtsgebühren auf die Prozessparteien vor dem Arbeitsgericht zukommen, ob man vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweichende Gebühren vereinbaren kann und unter welchen Voraussetzungen ein Zeithonorar sinnvoll ist.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wie werden Anwaltsgebühren berechnet?

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind in Deutschland gesetzlich festgelegt, nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bis zum 30.06.2004 galt lange Jahre das Vorgängergesetz, die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).

In zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichden Angelegenheiten bildet der Gegenstandswert die Grundlage für die Berechnung der Gebühren. Bei einem gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert als Streitwert bezeichnet.

Soll der Rechtsanwalt zum Beispiel 5.000,00 EUR einklagen oder soll er seinen Auftraggeber gegen eine solche Klage verteidigen, so beträgt der Streitwert 5.000,00 EUR.

Wie wird der Streitwert berechnet, wenn es nicht um Geld geht?

Streitet man nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern um einen anderen Gegenstand, ist die Ermittlung seines Wertes manchmal schwierig. Für häufig vorkommende Streitigkeiten hat die Rechtsprechung feste Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt.

So beträgt der Streitwert z.B. nach der Rechtsprechung bei einem Streit um

die Wirksamkeit einer Kündigung  1 Quartalsgehalt 
die Wirksamkeit einer Befristung 1 Quartalsgehalt 
die Berechtigung einer Abmahnung 1 Monatsgehalt
die Pflicht zur Zeugniserteilung 1 Monatsgehalt 
die Pflicht zur Zeugniskorrektur 1 Monatsgehalt  

Welche verschiedenen Gebühren kann der Rechtsanwalt abrechnen?

Auf der Grundlage des Streitwerts berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwalts je nachdem, welche Tätigkeit er dem Auftrag gemäß entfaltet.

So erhält der Rechtsanwalt z.B.

  • für die Erhebung der Klage eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen einer Gebühr,
  • für die Terminswahrnehmung vor Gericht eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr in Höhe des 1,2fachen einer Gebühr.

Wird der Prozess dann durch ein Urteil beendet, kann der Rechtsanwalt folglich 2,5 Gebühren abrechnen, nämlich eine Verfahrensgebühr (1,3) und eine Terminsgebühr (1,2). Außerdem erhält er eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer. Insgesamt betragen die Gebühren daher bei einer Klage auf Zahlung von rückständigem Arbeitslohn von 5.000,00 EUR und bei streitiger Entscheidung, d.h. einer Verfahrenserledigung durch Urteil, 919,28 EUR. Die Kostenrechnung für dieses Beispiel finden Sie hier.

Je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist, desto höher sind auch die Gebühren. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung eines Falles mit höherem Streitwert eine größere Verantwortung und demgemäß ein höheres Haftungsrisiko trägt.

Die Erhöhung der Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstandswert erfolgt dabei allerdings nicht eins zu eins ("linear"), sondern abgebremst ("degressiv"): Der Anwalt erhält daher für die Erhebung einer Klage auf Zahlung von 200.000,00 EUR nicht das Doppelte dessen, was er für die Erhebung einer Klage über 100.000,00 EUR bekommt, sondern ungefähr das 1,3-fache. Der Anstieg der Gebühren ist in einer Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs.1 RVG) festgelegt.

Wer muss die Gebühren letztlich zahlen?

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber, dem "Mandanten", und dem Anwalt abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Auftraggeber dem Anwalt zur Zahlung der vereinbarten Gebühren verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Deutschland, anders als in den USA zum Beispiel, rechtlich unzulässig.

Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, richten sich die Gebühren nach dem RVG, d.h. in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in aller Regel nach dem Streitwert und nach der auf Grundlage des Streitwertes abzurechnenden einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts.

Allerdings hat der Auftraggeber, wenn die Anwaltsgebühren für die Vertretung in einem Prozess anfallen und der Prozess gewonnen wird, oft einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung der Anwaltskosten. Der Anspruch auf Kostenerstattung wird in dem Urteil mit ausgesprochen.

Von diesem Anspruch auf Kostenerstattung hat die siegreiche Partei jedoch manchmal nichts, nämlich insbesondere dann, wenn der andere zahlungsunfähig ist oder untertaucht. Das wirtschaftliche Risiko, trotz eines vollstreckbaren Erstattungsanspruchs auf den eigenen Anwaltskosten "sitzenzubleiben", trägt der Auftraggeber.

Wie ist die Gebührenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren geregelt?

Von der Regel, dass der, der den Prozes verliert, die Anwaltskosten des obsiegenden Gegners erstatten muss, gibt es eine praktisch besonders wichtige Ausnahme:

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).

Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass Arbeitnehmer, die sich in in arbeitsgerichtlichen Prozessen meist auf der Klägerseite befinden, nicht mit dem Risiko belastet werden sollen, im Falle des Unterliegens die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen zu müssen. Diese Entlastung ist sinnvoll, wenn Arbeitnehmer Rechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen können oder rechtsschutzversichert sind.

Die Kehrseite dieser Medaille ist allerdings, dass Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten haben, wenn sie einen Prozess gewinnen. Wer zum Beispiel einen Lohnrückstand von 5.000,00 EUR durch einen Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht einklagen lässt, ist mit Anwaltskosten von 919,28 EUR belastet und hat auch im Falle des Obsiegens keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenerstattung.

Von daher stellt sich die Frage, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie sich in einem arbeitsgerichtlichen Prozeß vertreten lassen wollen.

Welche Rechtsanwaltskosten kommen auf Sie vor dem Arbeitsgericht zu?

Da man bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht unabhängig vom Prozessausgang seinen Rechtsanwalt selbst zahlen muss, stellt sich die Frage, wie man mit dieser Kostensituation am besten umgeht. Hier gibt es im Prinzip fünf Möglichkeiten:

  • Erste Möglichkeit: Sie lassen sich nicht vertreten, d.h. Sie führen den Prozess selbst. Das ist in der ersten Instanz, d.h. vor dem Arbeitsgericht, zwar rechtlich möglich, aber bei den meisten Klagen nicht sinnvoll, da man leicht Fehler machen kann, die letztlich viel mehr Geld als die Anwaltsgebühren kosten. So ist eine Selbstvertretung vor allem bei Kündigungsschutzklagen, bei Entfristungsklagen oder bei anderen Streitigkeiten, bei denen es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, sehr gefährlich und daher nicht zu empfehlen. Geht es dagegen um Lohnklagen und ist der rückständige Lohn eher gering, kann man überlegen, sich selbst zu vertreten.
  • Zweite Möglichkeit: Sie sind Mitglied einer Gewerkschaft oder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Dann haben Sie die Möglichkeit, sich kostenlos von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär bzw. von einem Verbandsjuristen des Arbeitgeberverbands vertreten zu lassen.
  • Dritte Möglichkeit: Sie sind rechtsschutzversichert und lassen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihren Rechtsanwalt.
  • Vierte Möglichkeit: Sie sind nicht rechtsschutzversichert, aber finanziell schlecht gestellt, so dass Sie Ihren Anwalt nicht bezahlen können. Dann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese beantragt Ihr Anwalt zusammen mit der Klageerhebung beim Arbeitsgericht. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat vorläufig die Kosten für Ihren Rechtsanwalt. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Sie einige Jahre lang immer wieder der Gerichtskasse Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation geben müssen, da die Gerichtskasse bei einer Besserung Ihrer finanziellen Verhältnisse eine Beteiligung an den vom Staat vorab verauslagten Rechtsanwaltskosten verlangt.
  • Fünfte Möglichkeit: Sie sind nicht rechtsschutzversichert, haben aber keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sie über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Anwalts verfügen. Dann stellt sich die Frage, wie hoch die Anwaltsgebühren bei einem Prozess sind und ob sich eine anwaltliche Vertretung für Sie rechnet.

Wenn Sie an einer anwaltlichen Vertretung vor Gericht durch unsere Kanzlei interessiert sind, kalkulieren wir je nach Lage des Falles gerne mit Ihnen vorab, ob sich eine Tätigkeit unserer Kanzlei für Sie rechnet.

Mit welchen Gerichtsgebühren müssen Sie beim Arbeitsgericht rechnen?

Abgesehen von den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sind bei einem Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht immer auch die Gerichtsgebühren in Rechnung zu stellen. Hier gilt wie vor jedem Gericht:

  • Wer den Prozess verliert, zahlt die Gerichtsgebühren.
  • Wer den Prozess gewinnt, zahlt keine Gerichtsgebühren.
  • Wer den Prozess teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt Gerichtsgebühren in dem Verhältnis, in dem er gewonnen bzw. verloren hat.

Die Gerichtsgebühren sind allerdings aus folgenden Gründen bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ein eher zweitrangiges Thema:

Erstens wird die Klage auch ohne Vorschuss für die Gerichtsbebühren zugestellt. Das Gericht verlangt also - anders als zum Beispiel das Amts- oder Landgericht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit - keine "Vorkasse", sondern erbringt seinerseits eine zunächst einmal gebührenfreie Vorleistung.

Zweitens fallen die Gebühren nicht an, wenn man den gesamten Prozess durch einen Vergleich erledigt, d.h. das Gericht will in diesem Fall kein Geld. Das gleiche gilt im Falle der Rücknahme der Klage vor Stellung der Anträge.

Drittens sind die vom Arbeitsgericht erhobenen Gebühren geringer als die gewöhnlich, d.h. vom Amts- oder Landgericht erhobenen Gebühren.

Tipp: Vorab Kosten kalkulieren

Auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben noch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, müssen Sie nicht aus Kostengründen auf eine kompetente Vertretung durch einen Rechtsanwalt verzichten. Sie sollten allerdings vorab mit Hilfe Ihres Anwalts kalkulieren, ob sich eine anwaltliche Vertretung rechnet.

Bei Kündigungsschutzverfahren sind die Anwaltskosten zumeist gut angelegtes Geld, da man hier je nach Dauer der Beschäftigung und je nachdem, wie "haltbar" die Kündigung erscheint, mit dem realistischen Ziel klagen kann, eine gute Abfindung auszuhandeln.

BEISPIEL: Hat der Arbeitgeber einem unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallenden Arbeitnehmer mit 15jähriger Betriebszugehörigkeit und einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.500,00 EUR gekündigt und ist die Wirksamkeit dieser Kündigung rechtlich zweifelhaft, dann kann man bei professioneller Führung des Kündigungsschutzprozesses damit rechnen, dass eine Abfindung von etwa 18.750,00 EUR (= ein halber Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr) ausgehandelt wird. Da der Rechtsanwalt für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs 3,5 Gebühren erhält (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Vergleichsgebühr), belaufen sich die Anwaltsgebühren in diesem Beispielsfall auf 1.739,78 EUR, falls keine weiteren Streitgegenstände hinzukommen wie z.B. ein Zeugnis, streitige Sonderzahlungen, eine Urlaubsabgeltung oder dergleichen.

Die Kostenrechnung für dieses Beispiel finden Sie hier. Eine solche Investition dürfte sich angesichts einer Abfindung in der o.g. Größenordnung lohnen.

Wenn Sie an einer Beratung oder Vertretung durch unsere Kanzlei interessiert sind, sprechen Sie uns bitte unverbindlich auf die Kostenfrage an.

Wieviel kostet es, wenn man sich nur beraten lassen möchte?

Anwälte leben vom Verkauf rechtlicher Informationen. Auch eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt kostet daher Geld. Eine seriöse Anwaltskanzlei wird demzufolge nicht bereit sein, unverbindlich bzw. ohne vorherige rechtsgültige Beauftragung rechtliche Ratschläge zu erteilen. Eine formelle Beauftragung unter Angabe der Personaldaten des Mandanten und des Gegners ist auch deshalb zwingend erforderlich, weil Rechtsanwälte bei der Mandatsannahme eine Doppelvertretung, d.h. eine Vertretung beider Konfliktparteien strikt vermeiden müssen. Ohne Kenntnis der Person des Mandanten und des Gegners kann ein Rechtsanwalt daher keine Beratungsleistungen erbringen.

Nach den Bestimmungen des RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, d.h. es ist eine - frei auszuhandelnde - Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber abzuschließen (§ 34 Abs.1 Satz 1 RVG). Wird eine Vereinbarung über die Beratungsgebühr nicht getroffen, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts". Damit ist die "übliche Vergütung" (§ 612 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) gemeint, d.h. das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen (Größe der Kanzlei, Grad der Spezialisierung und der Erfahrung, Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit) "üblicherweise" verlangt.

Dieser sehr unklare Maßstab ist für beide Parteien - Auftraggeber wie Anwalt - unbrauchbar, so dass eine ausdrückliche Vereinbarung dringend anzuraten ist. Die Gebührenvereinbarung kann

  • einen Stundensatz vorsehen oder
  • eine pauschale Gebühr oder aber
  • einen Verweis auf das RVG in der Fassung vom 30.06.2006 (d.h. vor Abschaffung der gesetzlichen Beratungsgebühr).

Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für weitere Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet, d.h. auf die Gebühren für eine spätere Prozessführung, ein späteres Mahnschreiben u.s.w. Vertritt der Anwalt den Auftraggeber z.B. in der Angelegenheit, in der er ihn zunächst nur beraten hat, vor Gericht, muss der Auftraggeber die Beratung im Allgemeinen nicht gesondert bezahlen, d.h. er zahlt letztlich nur für die gerichtliche Vertretung.

Sind die Gebühren für eine "erste Beratung" auf 190,00 EUR begrenzt?

Nein, eine solche Begrenzung gibt es nicht, wenn Anwalt und Auftraggeber eine Vereinbarung über das Beratungshonorar getroffen haben. Eine Beratungsgebühr kann auch dann, wenn nur ein erstes Beratungsgespräch durchgeführt wird und der Auftraggeber Verbraucher ist, höher als 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer sein.

Kann man vom RVG abweichende Gebühren vereinbaren?

Es ist rechtlich zulässig und in vielen Fällen sinnvoll, Gebühren zu vereinbaren, die von den Regelungen des RVG abweichen. Eine Honorarvereinbarung hat vor allem den Vorteil, für beide Seiten Klarheit über die Höhe der Gebühren oder des Streitwertes zu schaffen, d.h. Klarheit in Fragen, die aufgrund vieler Ungenauigkeiten des Gebührenrechts und der Streitwertrechtsprechung der Gerichte ansonsten unklar wären.

Bei gerichtlichen Verfahren dürfen vereinbarte Gebühren nur höher als die gesetzlichen Gebühren sein. Nach unten abweichende Vereinbarungen sind hier unwirksam.

In außergerichtlichen Angelegenheiten können dagegen auch Pauschalvergütungen oder Zeithonorare vereinbart werden, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind. Bei einfachen und/oder einmaligen Beratungsleistungen ist es oft sinnvoll, die Beratungsgebühr vorab pauschal auf einen für beide Seiten akzeptablen Betrag festzusetzen.

Wann ist die Vereinbarung eines Zeithonorars sinnvoll?

Die Vereinbarung eines Zeithonorars kann für Auftraggeber und Anwalt sinnvoll sein, wenn der Streitwert hoch und die voraussichtlich aufzuwendende Arbeitsleistung des Anwalts am Anfang seiner Tätigkeit noch nicht genau abzuschätzen ist. Dann erhält der Auftraggeber zunächst niedrigere Rechnungen, als er auf Grundlage des RVG erhalten würde. Umgekehrt hat der Anwalt, wenn die Erledigung der Angelegenheit länger dauert oder sehr arbeitsaufwendig ist, nicht das frustrierende Gefühl, ab einem bestimmten Zeitpunkt umsonst zu arbeiten. Ein Vorteil für beide Beteiligten liegt darin, daß die anfallenden Gebühren jederzeit einfach kalkulierbar sind.

Eine stundenweise Abrechnung ist auch dann sinnvoll, wenn der der Anwalt für den Auftraggeber mehrere Angelegenheiten gleichzeitig betreut, die nicht klar voneinander abgegrenzt werden können und/oder deren Streitwert nicht genau zu ermitteln ist. Auch hier schafft eine Honorarvereinbarung eine für beide Seiten sichere Abrechnungsgrundlage.

Schließlich ist ein Zeithonorar auch sinnvoll, wenn der Streitwert so gering ist, dass sich ein verhältnismäßig hoher Arbeitsaufwand der Rechtsanwaltskanzlei nicht lohnt, wie z.B. beim Streit um eine Zeugnisberichtigung. Hier geht es in der Regel um viele Details des Arbeitsverhältnisses, in die sich der Anwalt unvermeidlich vertiefen muss, wohingegen der Streitwert einer Zeugnisberichtigungsstreitigkeit nach der Rechtsprechung nur ein Monatsgehalt beträgt. Ohne eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung ist eine anwaltliche Befassung mit einer Zeugnisberichtigungsstreitigkeit daher wirtschaftlich nicht tragbar und müsste daher unterbleiben, falls keine Honorarvereinbarung getroffen würde.

Wieviel kostet eine Beratung durch einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei?

Wenn Sie sich durch uns lediglich beraten lassen wollen, schlagen wir wir Ihnen vor, die Geltung der Altfassung des RVG zu vereinbaren (s. oben) und zugleich einen angemessenen Gegenstandswert festzusetzen, so dass die Gebühr auf dieser Grundlage für beide Seiten eindeutig bestimmt ist.

BEISPIEL: Es geht um eine Abmahnung und der abgemahnte Arbeitnehmer verdient 3.000,00 EUR brutto pro Monat, so beträgt die Beratungsgebühr auf Grundlage des RVG in der am 30.06.2006 geltenden Fassung des Gesetzes auf der Basis eines Streitwertes von einem Bruttomonatsgehalt bei einer vereinbarten 1,0-Beratungsgebühr 189,00 EUR netto. Hinzu kommen Telekommunikationskosten von 20,00 EUR und die Umsatzsteuer, so dass die Gesamtkosten der Beratung in diesem Beispielsfall 248,71 EUR betragen. Die Kostenrechnung für dieses Beispiel finden Sie hier.

Gerne berechnen wir für Sie vorab, welche Kosten auf Sie zukommen würden. Ist ein Zeithonorar sinnvoll, machen wir unseren Stundensatz von der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und unserem demgemäß bestehenden Haftungsrisiko, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie von der mehr oder minder großen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit abhängig.

Sollen wir Sie außergerichtlich im Wege von Verhandlungen mit der Gegenseite vertreten, sind wir in der Regel auf der Grundlage des RVG (KV Nr.2400) tätig. Soweit dies sinnvoll und beiderseits gewünscht ist, können wir unsere Tätigkeit auch in solchen Fällen auf der Grundlage eines vereinabrten Stundensatzes abrechnen.

Hier finden Sie die oben im Text genannten Beispielsrechnungen im Überblick.


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 15. April 2010

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LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09

Tarifeinheit:

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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09

Betriebsrat:

Keine Bezahlung für Betriebsratsarbeit im Restmandat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08

Kündigung:

Keine Streichung behindertengerechten Arbeitsplatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10

Betriebsrat:

Arbeitgeber muss Mietmöbel für Betriebsversammlung zahlen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09

Kündigungsschutz:

Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10

Abfindung:

Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08

Kündigung - Abfindung:

Vergleich im Kündigungsschutzprozess

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09

Kündigung:

Namensliste mit Änderungsvorbehalt

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

Kündigung:

Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

Kündigung - Krankheit:

Anforderungen an betriebliches Eingliederungs-
management

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
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