|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 08/097 Anwaltsgebühren nur im Erfolgsfall?
|
 |

|
Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.2008
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
29.08.2008. Seit einigen Wochen ist es Anwälten auch in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die am 01.07.2008 in Kraft getretene Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bzw. die Einfügung eines neuen § 4a RVG markiert einen weiteren Schritt hin zur rechtlichen Deregulierung der Anwaltsgebühren.
Zu diesem hat sich der Gesetzgeber allerdings nicht ganz freiwillig entschlossen, hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) doch mit Urteil vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04) entschieden, dass das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare mit Art.12 Abs.1 Grundgesetz (GG) insoweit nicht vereinbar ist, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
Die daraufhin geänderte Gesetzesfassung hält an dem Verbot des Erfolgshonorars zwar im Grundsatz fest (§ 49b Abs.2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO), doch gilt nunmehr eine gesetzliche, in § 4a RVG enthaltene Ausnahme. Sie besagt, dass ein Erfolgshonorar im Sinne von § 49b Abs.2 Satz 1 BRAO im Einzel- bzw. Ausnahmefall vereinbart werden kann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird (§ 4a Abs.1 RVG). Zudem schreibt § 4a Abs.2 RVG vor, dass die Vereinbarung über ein Erfolgshonorar auch die „voraussichtliche gesetzliche Vergütung“ enthalten muss, so dass der Auftraggeber zu einem Vergleich zwischen der gesetzlichen und der vereinbarten erfolgsabhängigen Vergütung in der Lage ist.
Zudem sind weitere Formalitäten zu beachten. So muss die Vergütungsvereinbarung die wesentlichen Gründe enthalten, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, sowie einen Hinweis darauf, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die vom Auftraggeber im ungünstigen Fall zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
§ 4a RVG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nach wie vor ablehnend gegenübersteht. Dennoch lohnt aus arbeitsrechtlicher Sicht ein genauerer Blick auf diese Vorschrift, da Arbeitsrechtler häufig (und ohne eigenes Zutun!) von ihren Mandanten mit dem Vorschlag der Vereinbarung einer Erfolgshonorierung konfrontiert werden.
Insbesondere Arbeitnehmer schlagen nämlich im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Rechtsanwalt oftmals eine Beteiligung an der vom Anwalt auszuhandelnden Abfindung vor, insbesondere dann, wenn sie an einer weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr haben. Dann soll der Anwalt von vornherein nur eine möglichst hohe Abfindung „herausschlagen“ bzw. ein ggf. bereits vorliegendes Abfindungsangebot möglichst nach oben treiben.
Die in einigen Kanzleien übliche Praxis, in solchen Fällen eine Streitwertvereinbarung unter Einbeziehung der ggf. ausgehandelten Abfindung vorzuschlagen, weicht zwar von § 42 Abs.4 Gerichtskostengesetz (GKG) ab, da diese Vorschrift für Streitigkeiten über Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ein Quartalsgehalt als Streitwertobergrenze vorsieht, doch liegt in dieser vom GKG her zulässigen Abweichung kein Verstoß gegen das Erfolgshonorarverbot, soweit der Anwalt nicht primär mit dem Aushandeln einer Abfindung beauftragt wird.
Angesichts der neugeschaffenen Vorschrift des § 4a RVG stellt sich die Frage, ob Anwälte nunmehr auf den Vorschlag von Arbeitnehmermandanten, an einer auszuhandelnden Abfindung in einem bestimmten prozentualen Umfang beteiligt zu werden, eingehen könnten oder ob eine solche Art der Erfolgshonorierung nach wie vor unzulässig wäre.
Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung spricht, jedenfalls für den praktisch häufigsten Fall der außergerichtlichen Abfindungsverhandlungen, zunächst der Wortlaut des § 4a Abs.1 RVG, der die Erfolgshonorierung nur in Fällen der (gerichtlichen?) „Rechtsverfolgung“ zu erlauben scheint, wohingegen das allgemeine Verbot der Erfolgsvergütung in § 49b Abs.2 BRAO jede „anwaltliche Tätigkeit“ erfasst. Ein solches, enges Verständnis von § 4a Abs.1 RVG würde aber den Vorgaben des BVerfG nicht gerecht, das in dem o.g. Urteil vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04) ganz allgemein eine von der Verfassung her gebotene Ausnahmeregelung für jegliche „Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe“ gefordert hatte.
Im Übrigen spricht der Wortlaut des § 4a Abs.1 RVG eher für die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung, würde der Auftraggeber doch ansonsten von der „Rechtsverfolgung“, d.h. dem Einfordern einer Abfindung unter Einschaltung eines Anwalts abgehalten: Da eine Anspruchsgrundlage für Abfindungsforderungen in den meisten Fällen nicht besteht, wäre der Auftraggeber an einer „Rechtsverfolgung“ im Sinne des Gesetzes bereits rechtlich gehindert. Darüber hinaus ist auch der Streitwert für eine juristisch „in der Luft hängenden“ Abfindungsforderung nur schwer zu ermitteln: Soll man hier eine maximale „Wunschvorstellung“ des Arbeitnehmers, den sog. Regelsatz oder nur eine Untergrenze zugrunde legen?
Angesichts dieser Probleme scheint die Beauftragung eines Anwalts mit einer von vornherein allein auf die Abfindungshöhe bezogenen Zielvorgabe wie geschaffen für eine Erfolgshonorarvereinbarung unter Bezugnahme auf § 4a RVG. Ob die Rechtsprechung der Zivilgerichte dem im Streitfall auch folgen würde, ist allerdings fraglich.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 29. November 2008
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|