UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 06|2025

Update Arbeitsrecht 06|2025 vom 30.06.2025

Leitsatzreport

LAG Köln: Kein Anspruch auf Anpassung eines Aufhebungsvertrages bei späterem neuen Freiwilligenprogramm mit besseren Konditionen

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.03.2025, 7 SLa 512/24

§§ 133, 157, 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz des Gerichts:

Ein Arbeitnehmer, der auf Basis eines Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung abschließt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Anpassung seines Aufhebungsvertrages, wenn der Arbeitgeber später ein neues Freiwilligenprogramm mit verbesserten Konditionen ausrollt.

Hintergrund:

Ein Arbeitnehmer war über 30 Jahre lang bei einem Autohersteller beschäftigt und schied durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung von 110.587,62 EUR aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dem Aufhebungsvertrag lag ein sog. Freiwilligenprogramm des Arbeitgebers zugrunde, aus dem sich die Berechnung der Abfindungshöhe ergab sowie der Grundsatz, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag hatten („doppelte Freiwilligkeit“). In dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Flyer zu dem Freiwilligenprogramm hieß es: „Es gilt Doppelte Freiwilligkeit: Eigeninteresse des Mitarbeiters und Zustimmung durch Arbeitgeber notwendig. Die Abfindungssumme ist nicht individuell verhandelbar. Unterzeichnung des Vertrages in 2020 mit den zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Konditionen. Es erfolgt nach Unterzeichnung keine spätere Anpassung der Konditionen. Die Konditionen werden sich im Laufe der Zeit nicht verbessern.“ Nachdem das Unternehmen im September 2021 erklärte, das Programm noch bis zum Jahresende zu verlängern, vereinbarte der Arbeitnehmer kurz vor dessen Auslaufen im Dezember 2021 einen Aufhebungsvertrag zu Ende Juli 2022. Anfang 2023 rollte das Unternehmen nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat ein finanziell besser dotiertes Freiwilligenprogramm aus. Wäre der Arbeitnehmer auf dieser Grundlage ausgeschieden, hätte er deutlich mehr Geld erhalten. Darauf klagte er vor dem Arbeitsgericht Köln, das die Klage abwies (Urteil vom 06.09.2024, 19 Ca 2283/24). Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte keinen Erfolg. Der Ex- Arbeitnehmer berief sich vergeblich darauf, er hätte den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben, wenn er gewusst hätte, dass es zwei Jahre später bessere Konditionen geben würde. Nur aufgrund einer behaupteten „Drucksituation“ im Hinblick auf einen Stellenabbau habe er den Aufhebungsvertrag abgeschlossen, so der Kläger. Das LAG stellte demgegenüber klar, dass es keinen Grund zu einer vom Kläger verlangten Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gab. Die vom Kläger als Argument angeführte Aussage des Arbeitgebers, dass sich die Konditionen im Laufe der Zeit nicht verbessern würden, war erkennbar nur auf das damals laufende Freiwilligenprogramm bezogen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.03.2025, 7 SLa 512/24

 

Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag

Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag 

Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf 

Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM