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Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
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Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Bedingungen Sie einen Aufhebungsvertrag im Falle einer Täuschung oder Drohung durch Anfechtung beseitigen können sowie zu der weiteren Frage, ob Sie sich von einem Aufhebungsvertrag durch die Erklärung eines Widerrufs lösen können. Letztlich kommt man von Aufhebungsvertrag nur schwer wieder los.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ein Recht zur Anfechtung hat nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jeder, der sich bei Abschluss eines Vertrags über den Inhalt seiner Erklärung oder über wesentliche Eigenschaften des Vertragsgegenstandes geirrt hat oder der zum Vertragsschluss mit unlauteren Methoden genötigt wurde, also etwa mit Hilfe einer Täuschung oder Drohung.
Diese im Prinzip immer denkbare Möglichkeit, sich von einem Vertrag durch eine Anfechtungserklärung wieder zu lösen, hilft bei Aufhebungsverträgen aber im Ergebnis nur selten. Entscheidend ist nämlich im Einzelfall, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts vorliegen oder nicht.
§ 123 Abs.1 BGB gibt dem Vertragsschließenden ein Anfechtungsrecht für den Fall, dass er zum Vertragsschluss „durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist“. Die Voraussetzungen für ein solches Anfechtungsrecht können bei Aufhebungsverträgen zwar vorliegen, doch kommt dies selten vor.
Droht der Arbeitgeber z.B. mit einer Kündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag abschließen möchte, ist eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB nach der Rechtsprechung möglich, wenn ein "verständiger" Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Konnte er aber eine Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen, bedeutet auch ein sehr „massives Drohen“ mit ihr noch lange nicht, dass ein Anfechtungsrecht besteht.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber behauptet, zum Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt zu sein, da der Arbeitnehmer zum wiederholten Mal und trotz vorheriger Abmahnung verspätet bei der Arbeit erschienen ist. Daher verlangt er den Abschluss eines Aufhebungsvertrags und droht mit einer Kündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht mitspielt. Aufgrund der langen Vertragslaufzeit hätte eine Kündigung vor Gericht aber möglicherweise keinen Bestand. Stimmt der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag zu, kann er nicht anfechten, da der Arbeitgeber ja nicht grundlos eine Kündigung angedroht hat, sondern diese jedenfalls ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Die Frage, unter welchen Umständen die Androhung einer Kündigung den Arbeitnehmer zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags berechtigt, ist allerdings meist reine Theorie, da solche Drohungen in der Regel unter vier Augen ausgesprochen werden. Dann sind sie nicht beweisbar.
Ein bloßer Zeitdruck, der vom Arbeitgeber ausgeübt wird, wird von der Rechtsprechung nicht als Situation der widerrechtlichen Drohung anerkannt.
Wie erwähnt, gibt Ihnen § 123 Abs.1 BGB das Recht, einen Aufhebungsvertrag anzufechten, falls eine vom Arbeitgeber verübte „arglistige Täuschung“ der Grund für Ihre Zustimmung war. Eine solche Täuschung kann z.B. darin bestehen, dass eine in Wahrheit nicht bestehende betriebliche Planung behauptet wird, aus der der Wegfall des Arbeitsplatzes folgen soll.
Auch in solchen Konstellationen steht der Arbeitnehmer vor dem Problem, die gesetzlichen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts im Einzelfall nachzuweisen. Hierzu gehört die „Arglist“, d.h. das Aufstellen unrichtiger Behauptungen wider besseres Wissen.
Gemäß § 119 Abs.1 BGB können Sie einen von Ihnen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn Sie sich bei Ihrer Zustimmung nicht über den Inhalt im Klaren waren oder eine Zustimmungserklärung gar nicht abgeben wollten. Irrtümer dieser Art kommen höchst selten vor und spielen daher praktisch keine Rolle.
Eher interessant könnte das Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs.2 BGB sein, wonach ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum auch dann vorliegt, wenn man sich über eine wesentliche Eigenschaft der Person oder Sache geirrt hat, die Gegenstand oder Grundlage des Aufhebungsvertrags war. Hier könnte man der Ansicht sein, dass Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer, die ihre Schwangerschaft bzw. Behinderung nicht kennen, einen Aufhebungsvertrag wegen Irrtums anfechten können, da sie ihn bei Kenntnis ihres besonderen Kündigungsschutzes nicht abgeschlossen hätten.
Nach der Rechtsprechung besteht in solchen Fällen ein Recht zur Irrtumsanfechtung allerdings nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer seinen körperlichen Zustand verkannte oder ob ihm die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen (Sonderkündigungsschutz) unbekannt sind.
In der Praxis kommt es daher kaum jemals vor, dass Aufhebungsverträge wegen Irrtums angefochten werden.
Im Unterschied zu Verbrauchern, die einen ihnen an der Haustür aufgeschwatzten Vertrag gemäß § 312 BGB frei widerrufen können, haben Arbeitnehmer ein solches Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung nicht. Dies versteht sich nicht von selbst, da § 312 Abs.1 Nr.1 BGB als Überrumpelungssituation ausdrücklich auch „mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz“ nennt.
Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 27.11.2003 (2 AZR 177/03) ein Widerrufsrecht für einen Fall verneint, in dem der Arbeitnehmer im Personalbüro einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. Nach Ansicht des BAG befindet sich der Arbeitnehmer in einer solchen Situation, d.h. bei einem dienstlichen Gespräch im Personalbüro, nicht in einer „Überrumpelungslage“, wie sie etwa beim Kauf eines Staubsaugers oder eines Zeitungs-Abos an der Wohnungstür oder in der Straßenbahn gegeben ist.
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Letzte Überarbeitung: 1. Februar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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