HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT MUSTER

Mus­ter­ver­trag: Auf­he­bungs­ver­trag Ge­schäfts­füh­rer

Auf­he­bungs­ver­trag - Kos­ten­lo­ser Mus­ter­ver­trag „Auf­he­bungs­ver­trag Ge­schäfts­füh­rer“: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Hunderteuroscheine

Stich­wor­te: Auf­he­bungs­ver­trag, Ge­schäfts­füh­rer, Ab­fin­dung,

Wei­ter­füh­ren­de Stich­wor­te: Ge­schäfts­füh­rer­kün­di­gung, Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag, Ab­wick­lungs­ver­trag , Frei­stel­lung, Kün­di­gungs­fris­ten

Im fol­gen­den fin­den Sie ein Ver­trags­mus­ter „Auf­he­bungs­ver­trag Ge­schäfts­füh­rer“.

Wenn Sie sich an die­sem Mus­ter­ver­trag „Auf­he­bungs­ver­trag Ge­schäfts­füh­rer“ ori­en­tie­ren möch­ten oder die­sen über­neh­men wol­len, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass Ih­nen sei­ne Be­deu­tung als Bei­spiels­text in al­len Ein­zel­hei­ten wirk­lich klar ist. Be­den­ken Sie bit­te, dass Sie mit der Ent­schei­dung für ei­nen be­stimm­ten Ver­trags­text Rechts­fol­gen her­bei­füh­ren, die in Ih­rem kon­kre­ten Fall aber viel­leicht nicht die rich­ti­gen sind. Soll­te Ih­nen da­her ir­gend et­was un­klar sein, las­sen Sie sich bes­ser an­walt­lich be­ra­ten.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die hier ge­ge­be­nen For­mu­lie­rungs­vor­schlä­ge un­ver­bind­lich sind, d.h. kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar­stel­len. Wir über­neh­men da­her kei­ne Ge­währ für Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit.

_________________________________________

Auf­he­bungs­ver­trag

zwi­schen

der Mus­ter-GmbH, ver­tre­ten durch ih­ren Ge­schäfts­füh­rer Max Mus­ter,
Mus­ter­stra­ße 1, 11111 Mus­ter­stadt
- im fol­gen­den: „Ge­sell­schaft“ -

und

Herrn Mo­ritz Mus­ter­mann
Mus­ter­mann­stra­ße 1, 11111 Mus­ter­stadt
- im fol­gen­den: „Ge­schäfts­füh­rer“ -


§ 1 Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses

Der Ge­schäfts­füh­rer ist mit Ge­sell­schaf­ter­be­schluss vom XX.XX.20XX [al­ter­na­tiv: mit Ge­sell­schaf­ter­be­schluss vom heu­ti­gen Ta­ge als Ge­sell­schaf­ter ab­be­ru­fen wor­den]. Die Ge­sell­schaft wird die Ab­be­ru­fung un­ver­züg­lich zur Ein­tra­gung beim Han­dels­re­gis­ter an­mel­den. Vor die­sem Hin­ter­grund he­ben die Par­tei­en hier­mit das zwi­schen ih­nen be­ste­hen­de Dienst­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich zum XX.XX.20XX auf.


§
2 Ab­fin­dung

Der Ge­schäfts­füh­rer er­hält als Aus­gleich für den Ver­lust des Dienst­ver­hält­nis­ses ei­ne Ab­fin­dung in Hö­he von __________ EUR (in Wor­ten: ___________________ EUR) brut­to. Der Ab­fin­dungs­an­spruch ent­steht mit Ab­schluss die­ser Ver­ein­ba­rung und ist ab die­sem Zeit­punkt ver­erb­lich. Die Ab­fin­dung ist fäl­lig und zahl­bar zum Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ge­mäß Pa­ra­graph 1.) die­ser Ver­ein­ba­rung.


§ 3 Recht zur vor­zei­ti­gen Ver­trags­auf­lö­sung

Der Ge­schäfts­füh­rer hat das Recht, das Dienst­ver­hält­nis durch ein­sei­ti­ge schrift­li­che Er­klä­rung mit ei­ner An­kün­di­gungs­frist von zwei Wo­chen zum Mo­nats­en­de vor­zei­tig zu be­en­den. In die­sem Fall er­höht sich die Ab­fin­dung um fünf­zig Pro­zent der durch die vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung ent­fal­len­den Brut­to­ge­häl­ter. Die Ab­fin­dung wird dem­ent­spre­chend frü­her fäl­lig.


§ 4 Zeug­nis

Die Ge­sell­schaft er­teilt dem Ge­schäfts­füh­rer ein auf den Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses da­tier­tes qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis mit der üb­li­chen Dan­kes- und Be­dau­erns­for­mel so­wie mit der zu­sam­men­fas­sen­den Leis­tungs­be­ur­tei­lung „sehr gut“.

[Al­ter­na­tiv: Die Ge­sell­schaft er­teilt dem Ge­schäfts­füh­rer ein auf den Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses da­tier­tes qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis ent­spre­chend dem Zeug­nis­ent­wurf, der die­ser Ver­ein­ba­rung als An­la­ge bei­liegt.]

[Al­ter­na­tiv: Die Ge­sell­schaft er­teilt dem Ge­schäfts­füh­rer ein auf den Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses da­tier­tes qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis mit der üb­li­chen Dan­kes- und Be­dau­erns­for­mel so­wie mit der zu­sam­men­fas­sen­den Leis­tungs­be­ur­tei­lung „sehr gut“. Der Ge­schäfts­füh­rer hat das Recht, ei­nen Ent­wurf zu über­rei­chen, von dem die Ge­sell­schaft nur aus wich­ti­gem Grun­de ab­wei­chen kann.]


§
5 Frei­stel­lung, Ur­laubs­ge­wäh­rung, Frei­zeit­aus­gleich

Die Ge­sell­schaft stellt den Ge­schäfts­füh­rer ab dem XX.XX.20XX bis zur Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses wi­der­ruf­lich von der Ar­beit frei.

Wäh­rend der Zeit vom XX.XX.20XX bis zum XX.XX.20XX er­folgt die Frei­stel­lung un­wi­der­ruf­lich. Die Par­tei­en sind dar­über ei­nig, dass mit der un­wi­der­ruf­li­chen Frei­stel­lung et­wai­ge Ur­laubs- und Frei­zeit­aus­gleichs­an­sprü­che in Na­tur ge­währt bzw. aus­ge­gli­chen sind.


§
6 Ent­las­tung [al­ter­na­tiv: Ge­ne­ral­ber­ei­ni­gung]

Die Ge­sell­schaft bil­ligt die ge­sam­te bis zum Be­ginn der Frei­stel­lung ge­leis­te­te Tä­tig­keit des Ge­schäfts­füh­rers und er­teilt ihm in­so­weit Ent­las­tung. Ein ent­spre­chen­der Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter wird dem Ge­schäfts­füh­rer bis zum XX.XX.20XX über­mit­telt.

[Al­ter­na­tiv bei ge­wünsch­ter Ge­ne­ral­ber­ei­ni­gung:] Die Ge­sell­schaft bil­ligt die ge­sam­te bis zum Be­ginn der Frei­stel­lung ge­leis­te­te Tä­tig­keit des Ge­schäfts­füh­rers und ver­zich­tet auf Scha­dens­er­satz­an­sprü­che we­gen al­ler et­wai­ger Pflicht­ver­let­zun­gen des Ge­schäfts­füh­rers, ob be­kannt oder un­be­kannt.


§ 7 Ge­halts­an­sprü­che

Die Ge­sell­schaft zahlt an den Ge­schäfts­füh­rer bis zur Be­en­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses das ihm zu­ste­hen­de re­gu­lä­re Ge­halt in Hö­he von XX.XXX,XX EUR brut­to pro Mo­nat. Zu­sätz­lich zahlt die Ge­sell­schaft zum Aus­gleich für et­wai­ge An­sprü­che auf Prä­mi­en, Gra­ti­fi­ka­tio­nen, Pro­vi­sio­nen und/oder an­tei­li­ge Ein­mal­zah­lung für das Jahr 20XX ei­nen wei­te­ren ein­ma­li­gen Be­trag von XX.XXX,XX EUR brut­to, der zum Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses fäl­lig und zahl­bar ist.


§ 8 Rück­ga­be von Fir­men­ei­gen­tum

Der Ge­schäfts­füh­rer hän­digt spä­tes­tens bis zum XX.XX.20XX fol­gen­de der Ge­sell­schaft ge­hö­ren­de Sa­chen an die­se aus:

• Mo­bil­te­le­fon der Mar­ke XXXXXXXXXX
• Fir­men-Pkw, amtl. Kenn­zei­chen: XXXXXXXXXX
• Note­book / Lap­top der Mar­ke XXXXXXXXXX
• Fir­men­schlüs­sel

Dar­über hin­aus­ge­hen­de, zum Be­trieb ge­hö­ren­de Sa­chen be­fin­den sich nicht im Be­sitz des Ge­schäfts­füh­rers.


§ 9 Pflicht zur Mel­dung bei der Agen­tur für Ar­beit

Der Ge­schäfts­füh­rer wur­de dar­über in­for­miert, dass er nach § 38 Abs.1 Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) zur früh­zei­ti­gen Ar­beits­su­che ver­pflich­tet ist. Ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, sich spä­tes­tens drei Mo­na­te vor Be­en­di­gung sei­nes Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses per­sön­lich bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beits­su­chend zu mel­den. Lie­gen zwi­schen Kennt­nis des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes und der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses we­ni­ger als drei Mo­na­te, hat die Mel­dung in­ner­halb von drei Ta­gen nach Kennt­nis des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes zu er­fol­gen. Zur Wah­rung der Frist reicht ei­ne An­zei­ge un­ter An­ga­be der per­sön­li­chen Da­ten und des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes aus, wenn die per­sön­li­che Mel­dung nach ter­min­li­cher Ver­ein­ba­rung nach­ge­holt wird. Der Ge­schäfts­füh­rer ist auch da­zu ver­pflich­tet, ak­tiv nach ei­ner Be­schäf­ti­gung zu su­chen.

Der Ge­schäfts­füh­rer wur­de auch dar­über in­for­miert, dass der Ab­schluss der vor­lie­gen­den Ver­ein­ba­rung auch bei un­ver­züg­li­cher Mel­dung ei­ne Sperr­zeit zur Fol­ge ha­ben kann.


§
10 Aus­gleichs­klau­sel

Mit der Er­fül­lung der in die­ser Ver­ein­ba­rung nie­der­ge­leg­ten Pflich­ten sind sämt­li­che ge­gen­sei­ti­gen An­sprü­che aus dem Dienst­ver­hält­nis und aus sei­ner Be­en­di­gung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, er­füllt. Dies be­trifft nicht et­wai­ge An­sprü­che bzw. An­wart­schaf­ten auf Leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung und den An­spruch auf Aus­hän­di­gung der Ar­beits­pa­pie­re.


§ 11 Schluss­be­stim­mun­gen

Der vor­lie­gen­de Ver­trag wur­de zwei­fach aus­ge­fer­tigt und von bei­den Par­tei­en un­ter­schrie­ben. Dem Ge­schäfts­füh­rer wur­de ei­ne Aus­fer­ti­gung die­ses Ver­trags aus­ge­hän­digt.


Mus­ter­stadt, den XX.XX.20XX

_____________________
(Un­ter­schrift Ge­sell­schaft)

_____________________
(Un­ter­schrift Ge­schäfts­füh­rer)

 

 

Letzte Überarbeitung: 5. Januar 2019

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de
Bewertung: 3.0 von 5 Sternen (60 Bewertungen)

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de