Als Geschäftsführer haften Sie je nachdem, gegen welche rechtlichen Pflichten Sie verstoßen haben, der GmbH oder auch dritten Personen gegenüber persönlich, d.h. mit Ihrem privaten Vermögen auf Schadensersatz. Die Haftung gegenüber der GmbH wird als Innhaftung bezeichnet, die Haftung gegenüber dritten Personen (z.B. Finanzamt, Krankenkassen, GnbH-Gläubiger) als Außenhaftung.
Diese Haftung ist eine Ergänzung der durch das Gesetz von vornherein beschränkten Haftung der GmbH. Sie dient dem Schutz der (Minderheits-)Gesellschafter und dem Schutz der Gläubiger der GmbH.
Rechtsgrundlage für die Innenhaftung des Geschäftsführers § 43 Abs.1 GmbH-Gesetz (GmbHG), wonach der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden" hat. In § 43 Abs.2 GmbHG heißt es dann:
"Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden."
Anwendungsfälle dieser Haftung sind zum Beispiel:
- Schuldhafte Verletzung der Pflicht, bei Geschäftsabschlüssen keine völlig unverhältnismäßigen Risiken einzugehen; riskante Geschäfte sind aber bei entsprechend hohen Gewinnchancen erlaubt;
- Mißachtung von Weisungen der Gesellschafter;
- Mißachtung der gegenüber der GmbH zu beachtenden Grenzen der Vertretungsmacht; Beispiel: Obwohl dem Geschäftsführer kraft Anstellungsvertrages die Einstellung von Arbeitnehmern ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter nicht erlaubt ist, stellt er zustimmungslos einen Mitarbeiter ein; die daraus für die GmbH entstehenden Personalkosten muß er ersetzen;
- Schuldhafte Verletzung von gesetzlichen Pflichten, die die GmbH treffen, mit der Folge finanzieller Nachteile für die GmbH; Beispiel: Der Geschäftsführer läßt Arbeitnehmer der GmbH länger arbeiten, als nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt ist, weshalb die GmbH eine Geldbuße zahlen muß; diese muß der Geschäftsführer der GmbH ersetzen.
Daneben haftet der Geschäftsführer - selbstverständlich - auch nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf Schadenersatz (Beispiel: Schädigung der GmbH durch Betrug oder Untreue).
Voraussetzung für den rechtlichen Bestand von Regreßansprüchen der GmbH gegen den Geschäftsführer ist ein Beschluß der Gesellschafter, den Geschäftsführer wegen eines Schadens in Anspruch zu nehmen (§ 46 Nr.8 GmbHG).
Obwohl die hier genannten Ansprüche auf Schadenersatz rechtlich der GmbH und nicht etwa anderen Personen wie den Gesellschaftern oder den Gläubigern der GmbH zustehen, können andere Personen mittelbar auf die der GmbH zustehenden Schadenersatzansprüche zugreifen: Wenn nämlich ein Gläubiger der GmbH seinen Anspruch tituliert hat, kann er im Wege der Zwangsvollstreckung den der GmbH gegen ihren Geschäftsführer zustehenden Anspruch auf Schadenersatz pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. In diesem Fall ist ein vorheriger Beschluß der Gesellschafter gemäß § 46 Nr.8 GmbHG, den Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, nicht erforderlich.
Schadenersatzansprüche der GmbH können daher, weil sie einen der GmbH zustehenden Vermögenswert darstellen, auch für Gläubiger der GmbH, d.h. als Haftungsobjekt bzw. als Gegenstand der Zwangsvollstreckung einer gegen die GmbH gerichteten Forderung von Interesse sein.
Anders als bei der Innenhaftung werden im Falle der Außenhaftung Ansprüche auf Schadenersatz nicht gegen die GmbH, sondern unmittelbar gegen deren Geschäftsführer geltend gemacht. Die in der Praxis wichtigsten Fälle der Außenhaftung sind
- das Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben,
- die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten.
Nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer den folgenden Tatbestand erfüllt:
"§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
"Arbeitgeber" der bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift ist zwar nicht der Geschäftsführer, sondern die GmbH, doch bestimmt das StGB für solche Fälle die Strafbarkeit des Geschäftsführers (§ 14 Abs.1 Nr.1 StGB). Strafbar ist im übrigen nur das Vorenthalten des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag, d.h. die Nichtabführung des Arbeitgeberanteils ist straflos.
Da § 266a StGB ein sog. "Schutzgesetz" zugunsten der Krankenkasse ist und § 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei schuldhaften Verstößen gegen Schutzgesetze eine Haftung auf Schadenersatz anordnet, hat die Krankenkasse aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB einen Regreßanspruch gegen den Geschäftsführer der GmbH, wenn dieser die von den Arbeitnehmern der GmbH zu tragenden Anteile am Sozialversicherungsbeitrag der Krankenkasse vorenthält. Das heißt im Ergebnis, dass der Geschäftsführer für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile am SV-Beitrag persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen aufkommen muss.
Wann von einer solchen "Vorenthaltung" gesprochen werden kann, ist im einzelnen umstritten. Klar ist aber jedenfalls, daß Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung "vorenthalten" werden, wenn die Arbeitnehmer der GmbH ihre Arbeit erbracht und dafür auch den ihnen zustehenden Nettolohn erhalten haben, die Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag aber nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Aber auch dann, wenn die Arbeitsleistung faktisch erbracht, allerdings nicht bezahlt wurde, sind die Arbeitnehmeranteile als "vorenthalten" anzusehen, wenn sie nicht abgeführt werden. Auch ein "Phantomlohn", d.h. ein an die Arbeitnehmer nicht gezahlter Lohn, unterliegt daher der Sozialabgabenpflicht.
Praktisch folgt daraus folgende Empfehlung: Wurde die Arbeitsleistung bereits erbracht und reicht das Geld nicht für die vollständige Abführung der Sozialabgaben, sollte zumindest der Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag möglichst vollständig gezahlt und der Krankenkasse bei der Zahlung mitgeteilt werden, daß hiermit vorrangig die Arbeitnehmeranteile und nicht die Arbeitgeberanteile gezahlt werden sollen (Tilgungsbestimmung).
Reicht das Geld nur für die Nettolöhne oder nur für einen Teil der Nettolöhne, sollten die zur Verfügung stehenden Beträge nicht vollständig an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Vielmehr sollten die vorhandenen Beträge teilweise an die Arbeitnehmer und teilweise an die Krankenkasse und das Finanzamt gezahlt werden - auch um den Preis des gegenüber den Arbeitnehmern dann bestehenden Zahlungsrückstandes. In Zweifelsfällen sollte man sich als Geschäftsführer anwaltlich beraten lassen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten.
Nach § 34 Abgabenordnung (AO) hat der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden.
Darüber hinaus bestimmt § 69 AO:
"§ 69 Haftung der Vertreter. Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfaßt auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge."
Aus § 69 AO ergibt sich unmittelbar eine Haftung des Geschäftsführers der GmbH gegenüber dem Finanzamt.
Diese Haftung kommt vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden der GmbH zum tragen. Hier sollte der Geschäftsführer ebenso vorsichtig sein wie bei dem Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag: Haben die Arbeitnehmer der GmbH ihre Arbeit erbracht und dafür den ihnen zustehenden Nettolohn erhalten, muß die darauf entfallende Lohnsteuer in vollem Umfang abgeführt werden. Reichen die vorhandenen Mittel dazu nicht aus, sollten die zur Auszahlung gebrachten Nettolöhne gekürzt und die hierauf entfallenden (geringeren) Lohnsteuerbeträge vollständig gezahlt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten.
Für den Fall der Insolvenz der GmbH schreibt § 15a Abs.1 Satz1 Insolvenzorddnung (InsO) dem Geschäftsführer vor:
"Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen."
Ebenso wie § 266a StGB ist auch diese Vorschrift ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB, so daß die durch die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung geschädigten Gläubiger der GmbH aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs.1 Satz1 InsO einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer der GmbH herleiten können. Außerdem ist die Nichterfüllung der Insolvenzantragspflicht strafbar. Hierzu schreiben § 15a Abs.4 und 5 InsO vor:
"(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
§ 15a Abs.1 Satz1 InsO unterscheidet zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der GmbH.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, was insbesondere bei Einstellung der Zahlungen anzunehmen ist. Dabei kommt es allein auf die fälligen Verbindlichkeiten GmbH an. Stundungsvereinbarungen oder die Gewährung oder Erweiterung eines Kredits können daher den Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit hinausschieben oder eine bereit eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder entfallen lassen. Am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist allerdings spätestens dann nicht mehr zu zweifeln, wenn der Geschäftsführer im Rahmen der von einem Gläubiger der GmbH betriebenen Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Überschuldung liegt dagegen vor, wenn das Vermögen der GmbH ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Da die Überschuldung der GmbH nur auf Grundlage eines bilanzmäßigen Vergleichs der Aktiva und Passiva der GmbH festgestellt werden kann und da die Regeln, nach denen eine solche "Überschuldungsbilanz" aufzustellen ist, umstritten sind und im Einzelfall oft zu keiner eindeutigen Entscheidung führen, ist die Zahlungsunfähigkeit der GmbH für die Insolvenzanmeldungspflicht des Geschäftsführers von größerer praktischer Bedeutung. Trotzdem sollte jeder Geschäftsführer in der wirtschaftlichen Krise eine Überschuldungsbilanz aufstellen und sich dabei rechtlich beraten lassen. Die Pflicht zur Erstellung und Fortschreibung einer solchen Bilanz (sog. Beobachtungspflicht) trifft nämlich nach der Rechtsprechung jeden Geschäftsführer unabhängig von einer Ressortaufteilung.
Sowohl im Falle der Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung muss der Geschäftsführer spätestens binnen drei Wochen bei dem zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein Insolvenzantrag bereits von dritter Seite, etwa von einer Krankenkasse, gestellt worden ist.
Stellt der Geschäftsführer trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag, droht eine ihm Innenhaftung gegen über der GmbH sowie zusätzlich eine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern der GmbH.
Innenhaftung: Gemäß § 64 Satz 1 und 2 GmbH ist der Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, sind nicht zu erstatten. Praktisch heißt das, dass der Geschäftsführer nach eingetretener Insolvenz im Allgemeinen keine Zahlungen mehr leisten darf, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Nichtzahlung einen noch größeren Schaden für die GmbH bzw. spätere Insolvenzmasse nach sich ziehen würde (Beispiel: Zahlung von Strom- und Telefonrechnungen, um die Fortführung des Betriebs zu sichern).
Außenhaftung: Gehen Dritte nach eingetretener Insolvenz Verträge mit Zahlungspflichten der GmbH ein, die diese insolvenzbedingt nicht erfüllen kann, muss der Geschäftsführer diesen GmbH-Gläubigern den Schaden ersetzen, den sie infolge ihres Vertrauens in die Zahlungsfähigkeit der GmbH erlitten haben. Diese Gruppe von Geschädigten nennt man "Neugläubiger". Die GmbH-Gläubiger, die bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Forderungen gegenüber der GmbH hatten (die "Altgläubiger") können durch die Verspätung des Insolvenzverfahrens daduch einen Schaden erleiden, dass bis zum verspäteten Beginn des Verfahrens neue Schulden auflaufen und daher ihr Anteil an der zur Verteilung verfügbaren Insolvenzmasse kleiner wird (sog. Quotenschaden).
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, besteht zwischen diesen oft eine Aufgabenteilung, nach der der eine zum Beispiel für Finanzen, der andere für Technik und Produktion und der Dritte für den Vertrieb zuständig ist. Wird ein für das Thema Finanzen nicht zuständiger Geschäftsführer aufgrund insolvenzbedingter Nichtabführung von Steuern und/oder Sozialabgaben vom Finanzamt oder einer Krankenkasse in die Haftung genommen, wendet er verständlicherweise ein, ihn träfe kein Verschulden, da er auf die Erfüllung der die GmbH treffenden Pflichten durch den "zuständigen" Geschäftsführerkollegen vertrauen konnte.
Eine solche Aufgabenteilung, nach der nur bestimmte Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig sind und die übrigen demgemäß nicht, wird von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten unter der Bedingung akzeptiert,
- dass die Aufgabenteilung vorab und
- schriftlich festgehalten wurde, etwa in einer Geschäftsordnung der Geschäftsführer oder in einem Gesellschafterbeschluss.
Eine rein praktische Aufgabenteilung genügt daher nicht. Im übrigen muß in der finanziellen Krise auch der eigentlich nicht zuständige Geschäftsführer den Geschäftsführerkollegen, der für Steuern zuständig ist, kontrollieren.
Diese für die steuerliche Haftung entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß für die Haftung auf Zahlung der Sozialversicherungsabgaben. Auch hier hilft eine Ressortverteilung, wenn sie vorab schriftlich vereinbart wurde, und auch hier treffen den unzuständigen Geschäftsführer Überwachungspflichten.
Keine Bedeutung hat eine solche Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern beim Thema Insolvenzantragspflicht. Sie trifft jeden Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
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Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011