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Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen




Informationen zum Thema Sozialversicherungsmeldungen

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Meldungen der Arbeitgeber zu erstatten hat, d.h. welche auf den Status des Arbeitnehmers bezogene Meldungen und welche laufenden Beitragsmeldungen er zu machen hat.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wem gegenüber die Meldungen zu erstatten sind, in welcher Form dies zu geschehen hat und welche Daten im Rahmen des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) zu melden sind.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Welche sozialversicherungsrechtlichen Meldungen hat der Arbeitgeber zu erstatten?

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der praktisch immer ein Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, bei Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden, damit die Krankenkasse von dem laufenden Beschäftigungsverhältns Kenntnis hat. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialabgaben, die auf der Basis des laufend bezogenen Arbeitslohns anfallen, der Krankenkasse zu melden.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, zwischen den anlassbezogenen, hin und wieder zu erstattenden statusbezogenen Meldungen und den laufenden monatlichen Beitragsmeldungen bzw. Beitragsnachweisen zu unterscheiden.

Welche statusbezogenen Meldungen hat der Arbeitgeber zu erstatten?

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Krankenkasse gemäß § 28a Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in immerhin 20 gesetzlich genannten Fällen Meldungen zu erstatten, wenn sich der Status des Arbeitnehmers ändert. Die wichtigsten Fälle dieser statusbezogenen Meldungen sind die folgenden:

  • Beginn der Beschäftigung (Einstellung, Begründung eines Arbeitsverhältnisses)
  • Ende einer Beschäftigung (Entlassung, Kündigung)
  • Wechsel der zuständigen Krankenkasse
  • Unterbrechung der Entgeltzahlung, insbesondere in Fällen längerer Krankheit und bei Mutterschutz (sog. Unterbrechungsmeldung)
  • Änderung des Familiennamens oder des Vornamens
  • Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die 400-Euro-Grenze über- oder unterschritten wird

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber einmal pro Jahr bis spätestens zum 15. April eine sozialversicherungsrechtliche Jahresmeldung zu erstatten, aus der sich ergibt, wie hoch das der Sozialversicherung unterliegende Vorjahres-Einkommen der im Dezember des Vorjahres beschäftigten Arbeitnehmer war und in welcher Höhe demgemäß Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung für den Arbeitnehmer abgeführt wurden. Die Jahresmeldungen sind nicht als Sammelmeldungen, d.h. für mehrere Beschäftigte, sondern für den einzelnen Arbeitnehmer zu erstatten. Sie dienen im Wesentlichen der Vervollständigung des für den einzelnen Arbeitnehmer bei der Rentenversicherung geführten Rentenkontos, da der Rentenversicherungsträger erst auf der Grundlage der Jahresmeldung weiß, in welcher Höhe im Vorjahr Rentenversicherungsbeiträge für den versicherten Arbeitnehmer entrichtet wurden.

Welche Beitragsmeldungen hat der Arbeitgeber zu erstatten?

Der Arbeitgeber muss den Sozialversicherungsbeitrag monatlich auf der Grundlage des laufenden Arbeitsentgelts (Lohn, Gehalt) errechnen, und zwar für jeden Beschäftigten. Diese Berechnung muss der Arbeitgeber einmal im Monat spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats erstellen und als sog. Beitragsnachweis an die Einzugsstelle übersenden.

Gegenstand der laufenden Beitragsmeldungen ist im Normalfall

  • der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
  • der Beitrag zur Krankenversicherung
  • der Beitrag zur Pflegeversicherung
  • der Beitrag zur Rentenversicherung
  • die Umlage U1, die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "Sozialversicherungsbeitrag".

Wem gegenüber sind die Meldungen zu erstatten?

Statusbezogene Meldungen sind ebenso wie die monatlichen Beitragsmeldungen gegenüber der zuständigen Einzugsstelle zu abzugeben.

Die zuständige Einzugsstelle ist im Normalfall einer Beschäftigung die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, und bei einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, d.h. bei einem Minijobber mit einem Monatseinkommen bis zu 400,00 EUR, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

In welcher Form sind die Meldungen zu erstatten?

Der Arbeitgeber hat sowohl die statusbezogenen Meldungen als auch die laufenden Beitragsnachweise per Datenfernübertragung (DFÜ) zu erstatten.

Hierzu haben die Einzugsstellen eine spezielle Software entwickelt, die kostenlos im Internet zur Verfügung steht. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.itsg.de/svnet_home.itsg.

Welche Daten sind im Rahmen des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) zu melden?

Seit Januar 2010 müssen Arbeitgeber nicht mehr nur wie bisher in Form von Sammelmeldungen den laufenden Sozialversicherungsbeitrag der Einzugsstelle mitteilen, sondern haben darüber hinaus eine Vielzahl von Lohndaten, die auf den einzelnen Beschäftigten bezogen sind, "auf Vorrat" an eine zentrale Stelle weiterzuleiten. Grundlage ist das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/033 ELENA: Kein Datenschutz in der Lohnbuchhaltung).

Zu den vom Arbeitgeber weiterzuleitenden Daten gehören alle Informationen, die in der monatlich erstellten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung des einzelnen Arbeitnehmers enthalten sind. Wurde der monatliche Bruttoverdienst des Arbeitnehmers bis Ende 2009 nur anlassbezogen, nämlich bei Beantragung von Arbeitslosengeld oder Krankengeld, vom Arbeitgeber gemeldet, hat dies fortan laufend und ohne konkreten Anlass zu geschehen.

Zu diesem Zweck haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung eine Reihe von „Datenbausteinen“ erstellt. Sie ergeben sich aus den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Abs. 6 SGB IV“. Die Grundsätze werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit entwickelt und vom BMAS sowie vom Bundesministerium für Technologie und Wirtschaft genehmigt.

Diese Datensammelwut ist derzeit Gegenstand einer kritischen öffentlichen Diskussion. Ob sie zu einer Änderung der noch von der Großen Koalition beschlossenen Gesetzeslage führen wird, ist momentan nicht abzusehen. Es ist auch fraglich, ob das ELENA-Verfahren mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder verfassungswidrig ist. Immerhin greift dieses Datensammelverfahren in so extremer Weise in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer ein, dass die Verhältnismäßigkeit (und damit die Rechtmäßigkeit) dieses Grundrechtseingriffs bezweifelt werden muss.

Wo finden Sie mehr zum Thema Sozialversicherungsmeldungen?

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Letzte Überarbeitung: 24. März 2010

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Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

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LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

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Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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