Update Arbeitsrecht 10|2025 vom 31.10.2025
Leitsatzreport
LAG Schleswig-Holstein: Mitbestimmung bei Meldestelle nach § 12 HinSchG
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2025, 2 TaBV 16/24
§ 87 Abs.1 Nr.1, Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); §§ 12, 14 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Leitsatz des Gerichts:
Die Einrichtung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG unterfällt der Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG auch bei einer Auslagerung an eine externe Rechtsanwaltskanzlei. Würde die Mitstimmung des Betriebsrates bei einer Auslagerung an Dritte entfallen, käme es zu einer ungewollten Schutzlücke.
Hintergrund:
Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten sind gemäß § 12 Abs.1 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dazu verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können. § 14 Abs.1 Satz 1 HinSchG erlaubt es, einen betriebsexternen Dritten mit den Aufgaben einer Meldestelle zu beauftragen. Im Streitfall hatte ein papierverarbeitendes Unternehmen seinen etwa 230 Mitarbeitern per Aushang mitgeteilt, dass eine Meldestelle bei einer Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei eingerichtet worden war. Die Kanzlei hatte bereits zuvor für das Unternehmen Leistungen erbracht. Der Betriebsrat beanspruchte ein Mitbestimmungsrecht u.a. gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), da es bei der Ausgestaltung einer Meldestelle um Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gehe. Da der Arbeitgeber dies anders sah, zog der Betriebsrat vor Gericht mit dem Ziel, es dem Arbeitgeber untersagen zu lassen, eine Meldestelle mit der E-Mail-Adresse der Anwaltskanzlei zu betreiben, ohne dass der Betriebsrat dem zugestimmt hätte oder seine Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre. Damit hatte der Betriebsrat sowohl vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (Beschluss vom 13.11.2024, 3 BV 2 a/24) als auch in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Erfolg. Das LAG ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2025, 2 TaBV 16/24
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