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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer |
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Informationen zum Thema Arbeitnehmer
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, warum es wichtig ist zu wissen, ob man Arbeitnehmer ist oder nicht, und woran man dies erkennen kann (Definition bzw. Begriff "Arbeitnehmer").
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob Sie mit Ihrem Vertragspartner das Arbeitsrecht oder das Sozialversicherungsrecht ausschließen können bzw. dazu, wie man die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts in rechtlich zulässiger Weise vermeiden kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Wenn Sie Arbeitnehmer sind, d.h. wenn Sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig sind, dann haben Sie eine Reihe rechtlicher Vorteile, die Sie im Allgemeinen nicht in Anspruch nehmen können, wenn Sie als freier Mitarbeiter bzw. als Selbständiger arbeiten.
Dazu gehören vor allem
Außerdem wird ein Arbeitsverhältnis oft von Tarifverträgen und von Betriebsvereinbarungen erfasst. Daraus können sich weitere, für den Arbeitnehmer günstige rechtliche Regelungen ergeben.
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, sind Sie außerdem praktisch immer auch "Beschäftigter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge zur Sozialversicherung abführen muss. Dadurch sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Pflegeversicherung und in der Unfallversicherung versichert. Ihre Erwerbstätigkeit ist dadurch in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung sozial geschützt bzw. abgesichert.
Auch dieser soziale Schutz gilt für - von Ausnahmen abgesehen - nicht für Erwerbstätige, die als Selbständige bzw. als freie Mitarbeiter ihr Geld verdienen.
Sie sind nach der Rechtsprechung Arbeitnehmer, wenn die folgenden Merkmale auf Sie zutreffen:
- Sie sind aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig. Beamte, Soldaten oder Zivildienstleistende arbeiten nicht auf einer solchen Grundlage und sind daher von vornherein keine Arbeitnehmer.
- Ihr Vertrag ist ein Dienstvertrag, d.h. Sie sind zur Leistung von Diensten verpflichtet und nicht zum Beispiel zur Herstellung eines Werkes.
- Sie sind von Ihrem Auftraggeber sozial abhängig. Diese soziale oder auch "persönliche" Abhängigkeit ist nicht mit wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verwechseln: Auch ein Lottomillionär, der nur zum Vergnügen einer Arbeit nachgeht, kann von einem wenig zahlungskräftigen Arbeitgeber "sozial abhängig" sein. Soziale Abhängigkeit liegt nämlich dann vor, wenn Sie
- in den Betrieb Ihres Auftraggebers eingegliedert sind, also ohne die Betriebsmittel Ihres Auftraggebers und ohne die Leistungen Ihrer Kollegen nicht arbeiten können, wenn Sie weiterhin
- Anweisungen Ihres Auftraggebers befolgen müssen (diese Weisungen können sich auf den Inhalt Ihrer Tätigkeit beziehen oder auf den Ort oder die Zeit der Arbeit), und wenn Sie schließlich
- kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen.
Wenn alle diese Merkmale auf Sie zutreffen (1 und 2 und 3.a und 3.b und 3.c), dann sind Sie eindeutig ein Arbeitnehmer. Die unter Punkt 3 genannten Merkmale müssen allerdings nicht immer sämtlich und in schöner Eindeutigkeit vorliegen. Es genügt, wenn sie "überwiegend" gegeben sind.
Die oben genannten Merkmale sind damit leider etwas schwammig. Daher kann man bei vielen Verträgen nicht ohne weiteres erkennen, ob es sich um einen Arbeitsvertrag handelt oder um einen freien Dienstvertrag.
Wenn jemand als Dienstverpflichteter einen Dienstvertrag abgeschlossen hat und dabei von seinem Auftraggeber, dem Dienstberechtigten, nicht sozial abhängig ist, dann ist er ein "freier" Dienstverpflichteter. Freie Dienstverpflichtete sind zum Beispiel selbständige Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte.
Wenn die oben genannten Merkmale, die einen Arbeitsvertrag von anderen Verträgen unterscheiden, objektiv vorliegen, dann besteht ein Arbeitsvertrag und es gilt dementsprechend auch das Arbeitsrecht. Die Betroffenen, d.h. die Vertragsparteien, haben es dann trotz ihrer Vertragsfreiheit rechtlich nicht in der Hand, die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auszuschließen.
Die Merkmale, die ein Arbeitsverhältnis von anderen Verträgen unterscheiden, sind insbesondere auch davon unabhängig, wie die Vertragspartner ihren Vertrag bezeichnet haben. Ein Arbeitsvertrag kann also ohne weiteres auch dann vorliegen, wenn der Vertrag als "Vertrag über freie Mitarbeit" oder "Werkvertrag" bezeichnet wird.
Das gilt auch für die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts. Wenn - rein objektiv - ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, dann ist der Beschäftigte durch die Sozialversicherung geschützt, d.h. er ist Mitglied der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und auch durch die Arbeitslosenversicherung geschützt. Der Arbeitgeber ist dann zwingend dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtlich ohne Bedeutung.
Die einzige legale Möglichkeit, die Geltung des Arbeitsrechts auszuschließen, besteht darin, die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer so zu gestalten, dass die Vertragsbeziehungen objektiv nicht die obigen Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs erfüllen.
Wer zum Beispiel nicht in den Betrieb seines Auftraggebers "eingegliedert" und zugleich nicht von seinen Weisungen abhängig ist, ist kein Arbeitnehmer. Hierbei kommt es sowohl auf die Vertragsurkunde als auch auf die tastsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.
BEISPIEL: Ein Systemadministrator soll einen größeren Auftrag durchführen. Als Projektzeit werden grob zwei Jahre vollzeitiger Tätigkeit veranschlagt. Hier kommt sowohl die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Betracht als auch die Beauftragung des Administrators im Rahmen von freier Mitarbeit. Einigt man sich auf freie Mitarbeit, sollte im Vertrag geregelt sein, welche Projektaufgaben der Administrator zu bewältigen hat und welche Zielkriterien dabei gelten, wann die (Teil-)Abnahmen vorgenommen werden sollen und welche (pauschale oder stundenweise) Vergütung der Administrator erhalten soll. Außerdem sollte festgelegt sein, dass er seine Aufgaben (abgesehen von der Erfüllung der Zielvorgaben) nach seinem fachlichen Ermessen durchzuführen hat, d.h. keine fachlichen Weisungen des Auftraggebers befolgen muss, dass er kommen und gehen kann, wann er will und dass er nach seinem Ermessen die Anlagen über einen Remote-Zugriff (von außerhalb des Betriebs) warten kann, d.h. keine Weisungen in Bezug auf Arbeitszeit und Arbeitsort befolgen muss. Außerdem sollte der Vertrag das Recht des Administrators zum Einsatz von Subunternehmern bzw. Hilfskräften (Recht zur Substitution) enthalten.
Wird der Vertrag in einer solchen Weise abgefasst und duchgeführt, so haben sich die Parteien für freie Mitarbeit entschieden, was ihnen freisteht. Der Auftraggeber hat dann allerdings nicht die Möglichkeit, den Administrator flexibel bei Personalengpässen in seiner IT-Abteilung einzusetzen, da ein Arbeitsverhältnis eben nicht besteht.
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Letzte Überarbeitung: 3. Februar 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Betriebsrat:
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08
Kündigung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, 2 Sa 59/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Diskriminierung:
ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
Mitbestimmung:
BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08
Aufhebungsvertrag und Abfindung:
BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Urlaubsabgeltung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Teilzeit:
LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
Kündigung:
BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung und Diskriminierung:
BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08
Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Betriebsänderung:
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08
Abmahnung - Kündigung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09
Fristlose Kündigung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09
Fristlose Kündigung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Privattelefonate - Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 07.04.2009, 13 Sa 1166/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07
Kündigung - Sozialauswahl:
Hessisches LAG, Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Raucher gekündigt:
LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, 4 Sa 590/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
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