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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer




Informationen zum Thema Arbeitnehmer

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, warum es wichtig ist zu wissen, ob man Arbeitnehmer ist oder nicht, und woran man dies erkennen kann (Definition bzw. Begriff "Arbeitnehmer").

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob Sie mit Ihrem Vertragspartner das Arbeitsrecht oder das Sozialversicherungsrecht ausschließen können bzw. dazu, wie man die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts in rechtlich zulässiger Weise vermeiden kann.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Warum ist es für Sie wichtig zu wissen, ob Sie Arbeitnehmer sind?

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, d.h. wenn Sie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig sind, dann haben Sie eine Reihe rechtlicher Vorteile, die Sie im Allgemeinen nicht in Anspruch nehmen können, wenn Sie als freier Mitarbeiter bzw. als Selbständiger arbeiten.

Dazu gehören vor allem

Außerdem wird ein Arbeitsverhältnis oft von Tarifverträgen und von Betriebsvereinbarungen erfasst. Daraus können sich weitere, für den Arbeitnehmer günstige rechtliche Regelungen ergeben.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, sind Sie außerdem praktisch immer auch "Beschäftigter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge zur Sozialversicherung abführen muss. Dadurch sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Pflegeversicherung und in der Unfallversicherung versichert. Ihre Erwerbstätigkeit ist dadurch in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung sozial geschützt bzw. abgesichert.

Auch dieser soziale Schutz gilt - von Ausnahmen abgesehen - nicht für Erwerbstätige, die als Selbständige bzw. als freie Mitarbeiter ihr Geld verdienen.

Woran können Sie erkennen, ob Sie Arbeitnehmer sind (Definition "Arbeitnehmer")?

Sie sind nach der Rechtsprechung Arbeitnehmer, wenn die folgenden Merkmale auf Sie zutreffen:

  1. Sie sind aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig. Beamte, Soldaten oder Zivildienstleistende arbeiten nicht auf einer solchen Grundlage und sind daher von vornherein keine Arbeitnehmer.
  2. Ihr Vertrag ist ein Dienstvertrag, d.h. Sie sind zur Leistung von Diensten verpflichtet und nicht zum Beispiel zur Herstellung eines Werkes.
  3. Sie sind von Ihrem Auftraggeber sozial abhängig. Diese soziale oder auch "persönliche" Abhängigkeit ist nicht mit wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verwechseln: Auch ein Lottomillionär, der nur zum Vergnügen einer Arbeit nachgeht, kann von einem wenig zahlungskräftigen Arbeitgeber "sozial abhängig" sein. Soziale Abhängigkeit liegt nämlich dann vor, wenn Sie

    1. in den Betrieb Ihres Auftraggebers eingegliedert sind, also ohne die Betriebsmittel Ihres Auftraggebers und ohne die Leistungen Ihrer Kollegen nicht arbeiten können, wenn Sie weiterhin
    2. Anweisungen Ihres Auftraggebers befolgen müssen (diese Weisungen können sich auf den Inhalt Ihrer Tätigkeit beziehen oder auf den Ort oder die Zeit der Arbeit), und wenn Sie schließlich
    3. kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen.

Wenn alle diese Merkmale auf Sie zutreffen (1 und 2 und 3.a und 3.b und 3.c), dann sind Sie eindeutig ein Arbeitnehmer. Die unter Punkt 3 genannten Merkmale müssen allerdings nicht immer sämtlich und in schöner Eindeutigkeit vorliegen. Es genügt, wenn sie "überwiegend" gegeben sind.

Die oben genannten Merkmale sind damit leider etwas schwammig. Daher kann man bei vielen Verträgen nicht ohne weiteres erkennen, ob es sich um einen Arbeitsvertrag handelt oder um einen freien Dienstvertrag.

Wenn jemand als Dienstverpflichteter einen Dienstvertrag abgeschlossen hat und dabei von seinem Auftraggeber, dem Dienstberechtigten, nicht sozial abhängig ist, dann ist er ein "freier" Dienstverpflichteter. Freie Dienstverpflichtete sind zum Beispiel selbständige Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte.

Können Sie mit Ihrem Auftraggeber das Arbeitsrecht ausschließen?

Wenn die oben genannten Merkmale, die einen Arbeitsvertrag von anderen Verträgen unterscheiden, objektiv vorliegen, dann besteht ein Arbeitsvertrag und es gilt dementsprechend auch das Arbeitsrecht. Die Betroffenen, d.h. die Vertragsparteien, haben es dann trotz ihrer Vertragsfreiheit rechtlich nicht in der Hand, die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auszuschließen.

Die Merkmale, die ein Arbeitsverhältnis von anderen Verträgen unterscheiden, sind insbesondere auch davon unabhängig, wie die Vertragspartner ihren Vertrag bezeichnet haben. Ein Arbeitsvertrag kann also ohne weiteres auch dann vorliegen, wenn der Vertrag als "Vertrag über freie Mitarbeit" oder "Werkvertrag" bezeichnet wird.

Das gilt auch für die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts. Wenn - rein objektiv - ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, dann ist der Beschäftigte durch die Sozialversicherung geschützt, d.h. er ist Mitglied der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und auch durch die Arbeitslosenversicherung geschützt. Der Arbeitgeber ist dann zwingend dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtlich ohne Bedeutung.

Welche Möglichkeiten bestehen, die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts zu umgehen?

Die einzige legale Möglichkeit, die Geltung des Arbeitsrechts auszuschließen, besteht darin, die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer so zu gestalten, dass die Vertragsbeziehungen objektiv nicht die obigen Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs erfüllen.

Wer zum Beispiel nicht in den Betrieb seines Auftraggebers "eingegliedert" und zugleich nicht von seinen Weisungen abhängig ist, ist kein Arbeitnehmer. Hierbei kommt es sowohl auf die Vertragsurkunde als auch auf die tastsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.

BEISPIEL: Ein Systemadministrator soll einen größeren Auftrag durchführen. Als Projektzeit werden grob zwei Jahre vollzeitiger Tätigkeit veranschlagt. Hier kommt sowohl die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Betracht als auch die Beauftragung des Administrators im Rahmen von freier Mitarbeit. Einigt man sich auf freie Mitarbeit, sollte im Vertrag geregelt sein, welche Projektaufgaben der Administrator zu bewältigen hat und welche Zielkriterien dabei gelten, wann die (Teil-)Abnahmen vorgenommen werden sollen und welche (pauschale oder stundenweise) Vergütung der Administrator erhalten soll. Außerdem sollte festgelegt sein, dass er seine Aufgaben (abgesehen von der Erfüllung der Zielvorgaben) nach seinem fachlichen Ermessen durchzuführen hat, d.h. keine fachlichen Weisungen des Auftraggebers befolgen muss, dass er kommen und gehen kann, wann er will und dass er nach seinem Ermessen die Anlagen über einen Remote-Zugriff (von außerhalb des Betriebs) warten kann, d.h. keine Weisungen in Bezug auf Arbeitszeit und Arbeitsort befolgen muss. Außerdem sollte der Vertrag das Recht des Administrators zum Einsatz von Subunternehmern bzw. Hilfskräften (Recht zur Substitution) enthalten.

Wird der Vertrag in einer solchen Weise abgefasst und durchgeführt, so haben sich die Parteien für freie Mitarbeit entschieden, was ihnen freisteht. Der Auftraggeber hat dann allerdings nicht die Möglichkeit, den Administrator flexibel bei Personalengpässen in seiner IT-Abteilung einzusetzen, da ein Arbeitsverhältnis eben nicht besteht.

Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitnehmer?

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Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

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Letzte Überarbeitung: 27. Juli 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09