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Kündigungsschutz
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wovor das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt und wovor nicht, für welche Betriebe und für welche Arbeitnehmer Kündigungsschutz besteht und welche Bedeutung eine ordentliche Unkündbarkeit hat.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Sonderregeln für leitende Angestellte gelten, warum der Betriebsrat beim Kündigungsschutz eine wichtige Rolle spielt und welche Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was heißt Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?
- Wovor schützt das Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer (und wovor nicht)?
- Wartezeit und Kleinbetriebsklausel - welche Arbeitnehmer haben allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG?
- Wer ist vom Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ausgenommen?
- Genießen leitende Angestellte Kündigungsschutz?
- Wann sind Arbeitnehmer ordentliche unkündbar?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Kündigungsschutz?
- Welche Arbeitnehmer haben besonderen Kündigungsschutz?
- Was ist bei der Kündigung von Auszubildenden zu beachten?
- Gibt es in Kleinbetrieben gar keinen Kündigungsschutz?
- Woran sollten Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer Kündigung denken?
- Worauf sollten Arbeitnehmer achten, die eine Kündigung erhalten haben?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigungsschutz?
- Was können wir für Sie tun?
Was heißt Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?
Unter Kündigungsschutz im Arbeitsrecht versteht man rechtliche Vorschriften, die die ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausschließen oder erschweren.
Die wichtigsten Kündigungsschutzvorschriften sind in arbeitsrechtlichen Gesetzen enthalten wie z.B. im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Auch Tarifverträge und Arbeitsverträge können Regelungen zum Kündigungsschutz beinhalten.
Regelungen, die eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ausschließen oder erschweren, werden traditionell nicht zum Kündigungsschutz gezählt.
Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann nicht ausgeschlossen werden und ist daher immer zulässig, vorausgesetzt der Kündigende kann sich tatsächlich auf einen wichtigen Grund berufen.
Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter dem Strichwort „Kündigung - Außerordentliche Kündigung“.
Wovor schützt das Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer (und wovor nicht)?
Wenn das KSchG anwendbar ist, ist eine fristgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber nur wirksam, wenn sie durch mindestens einen der drei Kündigungsgründe gerechtfertigt ist, die in § 1 KSchG genannt sind. Der Kündigungsschutz auf der Grundlage von § 1 KSchG wird üblicherweise als „allgemeiner Kündigungsschutz“ bezeichnet (im Unterschied zum Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen wie z.B. Betriebsratsmitglieder oder Schwangere).
Gemäß § 1 KSchG muss eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers
- durch Gründe in der Person und/oder
- durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers und/oder
- durch betriebsbedingte Gründe
bedingt und außerdem im Einzelfall verhältnismäßig sein. Nur dann ist sie „sozial gerechtfertigt“ und somit wirksam (falls keine Unwirksamkeitsgründe außerhalb von § 1 KSchG vorliegen).
Dementsprechend unterscheidet man zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen. Der praktisch wichtigste Unterfall einer personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.
Die o.g. drei Gründe müssen auch tatsächlich vorhanden sein. Es genügt daher nicht, wenn man als Arbeitgeber ihr Vorliegen einfach behauptet. Im Falle einer Kündigungsschutzklage überprüfen die Arbeitsgerichte sehr genau, ob die Kündigung tatsächlich gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
Der Schutz vor Kündigungen durch § 1 KSchG ist allerdings begrenzt. Denn wenn sich der Arbeitgeber auf einen der o.g. Gründe stützen kann und die Kündigung verhältnismäßig ist, hilft der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 KSchG nicht mehr weiter.
Außerdem schützt § 1 KSchG nicht vor außerordentlichen Kündigungen. Können sich Arbeitgeber auf einen "wichtigen Grund" gemäß § 626 Abs.1 BGB stützen, ist eine außerordentliche Kündigung zulässig.
Wartezeit und Kleinbetriebsklausel - welche Arbeitnehmer haben allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG?
Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig sind (Wartezeit), und
- wenn in dem Betrieb, in dem sie arbeiten, mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, d.h. wenn der Betrieb kein Kleinbetrieb ist (Kleinbetriebsklausel).
Dies folgt aus § 1 Abs.1 und § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG. Bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl im Betrieb gemäß der Kleinbetriebsklausel zählen Auszubildende nicht mit.
Wenn auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wird zum 01. Juli eingestellt und erhält am 28. Dezember eine ordentliche Kündigung zu Ende Januar des nächsten Jahres. Gegenüber dieser Kündigung kann sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht auf das KSchG berufen. Denn die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten ist zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen.
Bei der Frage, ob die Wartezeit abgelaufen ist oder nicht, kommt es auf den Zeitpunkt der Aushändigung des Kündigungsschreibens oder seiner Übermittlung per Post oder Boten („Zugang“) an. Der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird (Kündigungstermin), kann außerhalb der Wartezeit liegen.
Damit die zweite Voraussetzung vorliegt (kein Kleinbetrieb), brauchen nicht unbedingt alle elf Arbeitnehmer vollzeitig zu arbeiten. Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu zählen.
BEISPIEL: In einem Betrieb arbeiten neun Arbeitnehmer 40 Stunden pro Woche, ein weiterer Arbeitnehmer arbeitet 16 Stunden ein weiterer 24 Stunden.
In diesem Beispiel ist die gesetzliche Mindestzahl von (9,0 + 0,5 + 0,75 =) 10,25 Arbeitnehmern bzw. von mehr als zehn erreicht. Der gekündigte Arbeitnehmer zählt bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl im Betrieb mit.
Der Kündigungsschutz nach dem KSchG greift daher nur dann ein, wenn in dem Betrieb mindestens elf Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Leiharbeitnehmer mitzuzählen (BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 13/018 Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer mit). Steigt die Betriebsgröße daher unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer über 10,0 Arbeitnehmer, können sich die Stammkräfte auf das KSchG berufen. Die Leiharbeitnehmer haben davon allerdings nichts, denn wenn sie eine Kündigung erhalten, dann nicht vom Einsatzbetrieb, sondern von ihrem Arbeitgeber, d.h. der Zeitarbeitsfirma.
Wer ist vom Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ausgenommen?
Das KSchG gilt für Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter und Angestellte. Freie Mitarbeiter bzw. Personen, die als Selbständige für den Betrieb arbeiten, werden nicht geschützt.
Auch Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, also zum Beispiel der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH, sind vom allgemeinen Kündigungsschutz gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG ausgenommen. Das gleiche gilt für vertretungsberechtige Gesellschafter einer Personengesellschaft, also zum Beispiel einer OHG (§ 14 Abs.1 Nr.2 KSchG).
In eng begrenzten Ausnahmefällen kann aber auch ein GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort "Geschäftsführerkündigung".
Genießen leitende Angestellte Kündigungsschutz?
Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese
- zur selbständigen Einstellung von Arbeitnehmern oder
- zur selbständigen Entlassung von Arbeitnehmern
berechtigt sind, ist der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Ersten Abschnitt des KSchG gemäß § 14 Abs.2 KSchG mit geringfügigen Ausnahmen anzuwenden.
Leitende Angestellte im Sinne von § 14 Abs.2 KSchG haben daher Kündigungsschutz.
Allerdings können Arbeitgeber, wenn Kündigungsschutzklage eines leitenden Angestellten an sich Erfolg hätte, ohne inhaltliche Begründung beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auflöst (§ 14 Abs.2 Satz 2 KSchG).
Einen leitenden Angestellten wird der Arbeitgeber also immer los, notfalls gegen Zahlung einer Abfindung.
BEISPIEL: Ein leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs.2 KSchG, der zur selbständigen Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, wird verhaltensbedingt gekündigt und erhebt gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage. Vor Gericht stellt sich heraus, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht belegen lassen. Außerdem fehlt es an einer vorherigen Abmahnung. Die Klage hätte daher Erfolg.
In einer solchen Situation kann der Arbeitgeber versuchen, die Klage durch eine Abfindungszahlung im Wege des Vergleichs zu beenden. Lässt sich der leitende Angestellte darauf nicht ein, kann der Arbeitgeber - anders als bei der Kündigungsschutzklage eines "normalen" Arbeitnehmers - ohne Begründung einen Antrag stellen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst.
Wann sind Arbeitnehmer ordentliche unkündbar?
Als „unkündbar“ bezeichnet man Arbeitnehmer, die vor einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber sicher sind.
Grundlage einer solchen Unkündbarkeit sind Tarifverträge oder Arbeitsverträge, denen zufolge Arbeitnehmer ab einer bestimmten (längeren) Betriebszugehörigkeit und/oder ab einem bestimmten (eher hohen) Lebensalter ordentlich nicht mehr gekündigt werden können.
Eine solche Regelung enthält z.B. § 34 Abs.2 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West, der die Vorgänger-Regelung (§ 53 Abs.3 Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT) abgelöst hat. Danach ist ein Angestellter nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar.
Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Handbuch Arbeitsrecht unter dem Stichwort "Unkündbarkeit".
ACHTUNG: Auch unkündbare Arbeitnehmer können gekündigt werden, allerdings nur durch eine außerordentliche Kündigung, falls dafür ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs.1 BGB vorliegt.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Kündigungsschutz?
Arbeitgeber, in deren Betrieb ein Betriebsrat besteht, sind gesetzlich verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Dies folgt aus § 102 Abs.1 BetrVG. Diese Vorschrift lautet:
"Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam."
Die Pflicht zur vorherigen Anhörung des Betriebsrats verstärkt den Kündigungsschutz zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs. Denn es ist für Arbeitgeber gar nicht so einfach, den Betriebsrat vorab so genau über die geplante Kündigung zu informieren, wie die Arbeitsgerichte dies verlangen. Die dem Betriebsrat gegebenen Informationen müssen nämlich so detailliert sein, dass der Betriebsrat dazu in der Lage ist, sich ohne eigene Nachforschungen darüber klar zu werden, ob die Kündigung wirksam wäre oder nicht. Daran scheitern in der Praxis viele Kündigungen.
Andererseits bedeutet "Anhörung" nicht "Zustimmung", d.h. der Betriebsrat muss nur rechtzeitig und ausreichend über die geplante Kündigung informiert werden. Bei einer geplanten ordentlichen Kündigung kann sich der Betriebsrat eine Woche Zeit für eine Stellungnahme lassen, bei einer geplanten außerordentlichen fristlosen Kündigung drei Tage.
TIPP: Arbeitgeber, die eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung und/oder eine fristlose Verdachtskündigung aussprechen wollen und daher damit rechnen müssen, dass der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht, sollten sich bereits bei der Vorbereitung der Kündigung und insbesondere bei der (ausführlichen und schriftlichen) Anhörung des Betriebsrats anwaltlich unterstützen lassen. Denn in dem wahrscheinlichen Fall einer Klage wird das Anhörungsschreiben gerichtlich sehr genau überprüft werden. Eine fachkundige arbeitsrechtliche Begleitung der Betriebsratsanhörung ist auch in allen anderen Fällen, in denen mit einer Klage zu rechnen ist, dringend zu empfehlen.
Aus Arbeitnehmersicht und für Arbeitnehmeranwälte heißt das: Wer eine Kündigungsschutzklage einreicht, sollte vorsorglich immer die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestreiten. Denn dann muss der beklagte Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, wie und wann er den Betriebsrat informiert hat.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Welche Arbeitnehmer haben besonderen Kündigungsschutz?
Bestimmte Arbeitnehmer genießen einen speziellen („besonderen“) Kündigungsschutz außerhalb des ersten Abschnitts des KSchG. Sie sind nicht nur wie ihre normalen Kollegen nach den obigen Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes, sondern noch stärker geschützt.
Zu diesen besonders geschützten Arbeitnehmern gehören insbesondere Mitglieder des Betriebsrats, Schwangere und schwerbehinderte Menschen.
Mitglieder des Betriebsrats können nur bei einer Betriebs- oder Abteilungsschließung ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs.4, 5 KSchG), d.h. ansonsten ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Darüber hinaus braucht der Arbeitgeber für eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die vorherige Zustimmung des Betriebsrats, d.h. des Gremiums (§ 103 Abs.1 BetrVG). Wird die Genehmigung verweigert, muss der Arbeitgeber sie vor Ausspruch der Kündigung arbeitsgerichtlich ersetzen lassen (§ 103 Abs.2 BetrVG).
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz.
Auch Schwangere und junge Mütter bis vier Monate nach der Entbindung genießen Sonderkündigungsschutz. Sie können gemäß § 17 Abs.1 und 2 MuSchG im Allgemeinen nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei der Kündigung die Schwangerschaft bzw. die Entbindung bekannt war. In Ausnahmefällen können auch Schwangere und Frauen kurz nach der Entbindung gekündigt werden, was allerdings eine vorherige Entscheidung der obersten Landesarbeitsschutzbehörde voraussetzt, d.h. die Behörde muss die Kündigung vorab für zulässig erklären.
Nähere Informationen hierzu finden in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter dem Stichwort „Mutterschutz“.
Auch für die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers im Sinne von § 2 Abs.2, 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) brauchen Arbeitgeber eine vorherige behördliche Zustimmung, nämlich des Integrationsamtes (§§ 168 ff. SGB IX). Außerdem müssen Arbeitgeber, falls in ihrem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gebildet ist, die SBV vor der geplanten Kündigung anhören (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX). Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts oder ohne korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam.
Nähere Informationen hierzu finden in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter dem Stichwort „Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch“.
Was ist bei der Kündigung von Auszubildenden zu beachten?
Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit, die bei der Berufsausbildung gemäß § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mindestens einen Monat und höchstens vier Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs.2 BBiG nur noch unter zwei Voraussetzungen gekündigt werden, nämlich
1. | aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist |
2. | vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. |
Eine reguläre Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Betrieb ist daher nach Ablauf der Probezeit gesetzlich ausgeschlossen, d.h. generell nicht mehr möglich. Auszubildende genießen daher einen besonderen, d.h. gegenüber dem KSchG stärkeren Schutz vor Kündigungen.
Gibt es in Kleinbetrieben gar keinen Kündigungsschutz?
Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit maximal zehn Arbeitnehmern arbeiten, haben auch nach langer Beschäftigungszeit keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, da dieser nun einmal gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 23 Abs.1 KSchG).
Für Arbeitgeber heißt das: Sie haben Kündigungsfreiheit, d.h. sie können im Prinzip jederzeit kündigen (natürlich unter Beachtung der Kündigungsfristen).
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21.02.2001 (2 AZR 15/00) im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass Arbeitgeber auch in Kleinbetrieben zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet sind. Andernfalls verstößt die Kündigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist daher unwirksam.
BEISPIEL: Ein Handwerksmeister führt einen Betrieb mit neun Arbeitnehmern, darunter einen 30 Jahre lang beschäftigten Gesellen, der spät Vater geworden ist und daher mit seinen mittlerweile 50 Jahren vier Kindern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Weil der Meister Personalkosten sparen möchte, kündigt er den 50-jährigen Gesellen und lässt einen anderen, 23-jährigen Gesellen, den er vor drei Monaten eingestellt hat, weiter im Betrieb arbeiten.
Theoretisch können sich Arbeitnehmer gegen derartige Kündigungen unter Berufung auf das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gerichtlich zur Wehr setzen. Praktisch gibt es aber kaum Fälle, in denen die Arbeitsgerichte hier mitspielen, d.h. dem Arbeitnehmer recht geben.
Der „Kündigungsschutz im Kleinbetrieb“ ist daher aus Arbeitnehmersicht viel Rauch und wenig Braten. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass ihre Kündigungsfreiheit im Kleinbetrieb praktisch nicht eingeschränkt ist.
Woran sollten Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer Kündigung denken?
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigen möchten, sollten Sie dies am besten nicht spontan bzw. „aus dem Bauch“ heraus machen, sondern zunächst überlegen, ob der Mitarbeiter allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG in Anspruch nehmen kann, und falls ja, auf welche Kündigungsgründe Sie sich berufen könnten.
Besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG, ist eine gründliche Vorbereitung der Kündigung dringend zu empfehlen, denn ein Schnellschuss kann nach hinten losgehen, wenn der gekündigte Mitarbeiter Kündigungsschutzklage einreicht. Am besten lassen Sie sich zu den Voraussetzungen der geplanten Kündigung anwaltlich beraten und planen Sie mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf, bis Sie eine rechtssichere Kündigung aussprechen können.
Sind in Ihrem Betrieb Arbeitnehmervertretungen gebildet, d.h. gibt es einen Betriebsrat, einen Personalrat und/oder eine Schwerbehindertenvertretung, müssen diese Gremien vorab beteiligt werden. Bei Schwerbehinderten, Gleichgestellten sowie bei Schwangeren und Arbeitnehmern in Elternzeit ist außerdem die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Ein sehr spezieller Fall ist die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, die Sie schon allein aufgrund der erforderlichen Fristenkontrolle bzw. der komplizierten zeitlichen Planung anwaltlich begleiten lassen sollten.
Schließlich ist auch immer zu prüfen, wie lange die zu beachtende Kündigungsfrist ist, falls nicht ausnahmsweise eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll. Bei einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung wiederum gelten kurze Fristen, d.h. hier ist nicht nur eine möglichst gründliche Aufklärung des Sachverhalts, sondern auch Eile geboten.
Eine Checkliste zum Thema Kündigungsvorbereitung finden Sie hier: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste.
Worauf sollten Arbeitnehmer achten, die eine Kündigung erhalten haben?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie dagegen Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht. Wenn Sie diese in § 4 Satz 1 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, gilt die Kündigung als von als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Es ist daher von allergrößter Wichtigkeit, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beachten.
Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung auszuhandeln. Ist die Klagefrist nämlich einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos. Dann wird sich Ihr Arbeitgeber normalerweise auf keinerlei Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter dem Stichwort „Kündigungsschutzklage“ und in unserem Ratgeber Gebühren.
Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigungsschutz?
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Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen oder zunächst einmal gründlich vorbereiten wollen, d.h. unter Beachtung rechtlicher Formalitäten und Fristen, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin eine Kündigung in Aussicht gestellt oder schon ausgesprochen hat und Sie daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch im Vorfeld einer Kündigung und sind bei der rechtlich korrekten Anhörung des Betriebsrats behilflich. An dieser Stelle müssen Sie als Arbeitgeber besonders sorgfältig vorgehen, da die Arbeitsgerichte die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Betriebsratsanhörung sehr genau überprüfen. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine geplante oder bereits ausgesprochene Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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