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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 AZR 15/00
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
2 AZR 15/00 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
21.02.2001 |
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| Leitsätze: |
1. Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfGE 97, 169). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.
2. Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten evident, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt lässt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu. |
| Vorinstanzen: |
ArbG Berlin
Landesarbeitsgericht Berlin
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Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 3. September 1999 - 7 Sa 1006/99 - aufgehoben.
- Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
Kündigung. Der 1946 geborene Kläger war seit 1980 beim Beklagten, Inhaber
einer KFZ-Lackiererei, als KFZ-Lackierer zu einem durchschnittlichen Bruttostundenlohn
von zuletzt 24,10 DM beschäftigt. Mit Schreiben vom 31. August 1998, zugegangen
am selben Tag, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers unter
Einhaltung der sich aus § 42 Ziff. 2 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages
für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk der Bundesrepublik
Deutschland vom 30. März 1992 idF des Änderungstarifvertrages vom 1. September
1992 ergebenden Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zum 30. September
1998. |
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Der Beklagte beschäftigte insgesamt fünf Arbeitnehmer. Am 31. August
1998 waren dies außer dem Kläger folgende vier Arbeitnehmer, die alle
als Lackierer tätig waren:
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- der gegenüber vier Kindern unterhaltspflichtige Arbeitnehmer
E , der jünger als der Kläger und kürzer als dieser beschäftigt ist |
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- der am 1. Juni 1947 geborene, verheiratete Arbeitnehmer
S , der kürzer als der Kläger beschäftigt ist |
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- der Sohn des Beklagten, der ebenfalls jünger als der Kläger
und kürzer als dieser beschäftigt ist |
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- ein lediger Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten, der
am 26. März 1962 geboren und seit dem 1. März 1993 beschäftigt ist. |
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei
gemäß §§ 242, 138 BGB unwirksam. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes
sei der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz der Arbeitnehmer über
die zivilrechtlichen Generalklauseln zu gewährleisten. Der Arbeitgeber müsse
einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Grund für die Kündigung haben
und im Prozeß auch darlegen. Soweit unter mehreren Beschäftigten eine Auswahl
zu treffen sei, müsse der Arbeitgeber ein gewisses Maß an sozialer Rücksicht
walten lassen; ein Vertrauen darauf, daß auf Grund langer Betriebszugehörigkeit
das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibe, dürfe nicht unberücksichtigt
bleiben. Im Ergebnis bedeute dies, daß eine Interessenabwägung stattzufinden
habe. Der Arbeitgeber müsse die Kündigung begründen und, wenn der Arbeitnehmer
im Prozeß die mangelnde Berücksichtigung der sozialen Belange und der Beschäftigungsdauer
bestreite, die getroffene Auswahlentscheidung darlegen. |
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Die Kündigung stelle sich bereits deshalb als unwirksam dar,
weil dem Kündigungsschreiben selbst keine Begründung zu entnehmen sei. Auch
im Prozeß habe der Beklagte den Kündigungsgrund und die Auswahlentscheidung
nicht ausreichend dargelegt. Von den im Betrieb des Beklagten neben dessen
Sohn beschäftigten drei weiteren Lackierern sei einer seit einem Jahr, der
zweite seit etwa fünf bis sechs Jahren, der dritte nur wenig kürzer als
er beim Beklagten tätig. Welche Interessenabwägung der Beklagte vorgenommen
habe und warum die Entscheidung ihn, den ältesten Mitarbeiter mit der längsten
Betriebszugehörigkeit, getroffen habe, könne dem Vortrag des Beklagten nicht
entnommen werden. Jedenfalls sei es grob fehlerhaft, daß der Beklagte ihm
gekündigt habe, jüngeren und kürzer beschäftigten Arbeitnehmern ohne Kinder
hingegen nicht. |
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Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt
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festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten
durch dessen schriftlichen Kündigung vom 31. August 1998, zugegangen am
selben Tage, nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30. September
1998 hinaus unbefristet zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht. |
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Der Beklagte hat beantragt, |
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die Klage abzuweisen. |
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Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei weder
willkürlich noch beruhe sie auf sachfremden Motiven. Da das Kündigungsschutzgesetz
keine Anwendung finde, habe er die Kündigung auch nicht begründen müssen.
Jedenfalls habe er den Kündigungsgrund ausreichend vorgetragen. Ohne Reduzierung
der Personalstärke sei die Aufrechterhaltung seines Betriebes gefährdet
gewesen. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, um eine effektive Fortführung
des Betriebes zu gewährleisten und anderen Arbeitnehmern nicht kündigen
zu müssen. Zudem habe er eine Interessenabwägung vorgenommen, die sozialen
Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers berücksichtigt und mit denen seiner
Kollegen verglichen. Beim Vergleich mit dem Kläger könnten im Rahmen des
§ 1 Abs. 3 KSchG allein die Arbeitnehmer E und S berücksichtigt werden.
Die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu kündigen, sei nicht
grob fehlerhaft, da der Arbeitnehmer E vier Kinder zu versorgen habe und
der Arbeitnehmer S gleich alt sei wie der Kläger; ein gewisses Maß an sozialer
Rücksichtnahme sei damit gewahrt. Die langjährige Beschäftigung des Klägers
sei nicht geeignet gewesen, ein Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
zu begründen, da sein Arbeitsverhältnis mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
gerade keinen Bestandsschutz genieße und weitere Umstände, an die ein schützenswertes
Vertrauen geknüpft werden könne, nicht vorlägen. |
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Bestandsschutzantrag weiter.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Die Sache ist zur weiteren Sachaufklärung
an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). |
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A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es sei zweifelhaft,
ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein
neues Kündigungsschutzrecht außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes angenommen
werden könne. Selbst wenn man davon ausgehe, seien Willkür oder sachfremde
Motive bei Ausspruch der Kündigung nicht erkennbar. Der Beklagte habe ein
gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme nicht deshalb außer acht gelassen,
weil er die jüngeren und weniger lange beschäftigten Arbeitnehmer E , S
und seinen Sohn nicht vor dem Kläger entlassen habe. Bei Herrn E folge dies
daraus, daß dieser vier Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sei, bei Herrn
S daraus, daß dieser nur ein Jahr jünger als der Kläger, aber im Gegensatz
zu diesem verheiratet sei. Die Entlassung seines Sohnes sei dem Beklagten
nicht zumutbar gewesen. Auch die Entscheidung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis
mit dem etwa 16 Jahre jüngeren und 13 Jahre kürzer beschäftigten vierten
Arbeitnehmer fortzuführen, mache die Kündigung nicht wegen Willkür oder
grober Fehlerhaftigkeit der Auswahl unwirksam. In einem Betrieb mit nur
fünf Mitarbeitern gehe die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, einem
Arbeitnehmer zu kündigen oder nicht zu kündigen, sehr weit. Die Nichtbeachtung
eines Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme sei, da der Beklagte sich
nach seinem Vortrag auch dazu Gedanken gemacht habe, nicht erkennbar. |
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B. Dem folgt der Senat nicht. |
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I. Obwohl sich der erste Halbsatz des Klageantrags dem Wortlaut
nach an § 4 Satz 1 KSchG orientiert, hat der Kläger ausschließlich einen
allgemeinen Feststellungsantrag iSd. § 256 ZPO zur Entscheidung gestellt.
Für diesen Feststellungsantrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse. |
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II. Ob der Antrag begründet ist, steht noch nicht fest. Auch
der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den, wie auf den Betrieb des Beklagten,
das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, hat im Fall der Kündigung
ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu
wahren. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt
gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam. Mangels hinreichender
Tatsachenfeststellungen läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob
ein solcher Treueverstoß hier vorliegt. |
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1. Für die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen eines Kündigungsschutzes
außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist die Bedeutung grundrechtlicher
Schutzpflichten zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2
KSchG in der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.
April 1985 ergangenen Entscheidung vom 27. Januar 1998 (- 1 BvL 15/87 -
BVerfGE 97, 169) ausgeführt, den Arbeitnehmern in Kleinbetrieben sei das
größere rechtliche Risiko eines Arbeitsplatzverlustes angesichts der schwerwiegenden
und grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber zuzumuten, gleichzeitig
aber betont, sie seien durch ihre Herausnahme aus dem gesetzlichen Kündigungsschutz
nicht völlig schutzlos gestellt. Wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes
nicht greifen, seien die Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln
vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers
geschützt (§§ 242, 138 BGB). Im Rahmen dieser Generalklauseln sei auch der
objektive Gehalt der Grundrechte, hier vor allem aus Art. 12 Abs. 1 GG,
zu beachten. Der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz des Arbeitsplatzes
vor Verlust durch private Disposition sei damit in jedem Fall gewährleistet.
Wie weit dieser Schutz im einzelnen reiche, sei von den Arbeitsgerichten
zu entscheiden. Ausgangspunkt einer solchen Würdigung sei der Respekt vor
der gesetzgeberischen Eingrenzung des gesetzlichen Kündigungsschutzes des
§ 23 Abs. 1 KSchG. Der durch die Generalklauseln vermittelte Schutz dürfe
nicht dazu führen, daß dem Kleinunternehmer praktisch die im Kündigungsschutzgesetz
vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt würden. Darüber hinaus
wirke er um so schwächer, je stärker die mit der Kleinbetriebsklausel geschützten
Grundrechtspositionen des Arbeitgebers im Einzelfall betroffen seien. In
sachlicher Hinsicht gehe es darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf
sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen, zB vor Diskriminierungen
iSv. Art 3 Abs. 3 GG. Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu
treffen sei, gebiete der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes
iVm. dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme.
Schließlich dürfe auch ein durch langjährige Mitarbeitet erdientes Vertrauen
in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben.
Der objektive Gehalt der Grundrechte könne auch im Verfahrensrecht Bedeutung
erlangen. Für die Wirksamkeit des gerichtlichen Kündigungsschutzes sei die
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast von besonderer Bedeutung. Nach
§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG habe der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen,
die die Kündigung bedingen. Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gelte
diese Regel nicht. Wie die Darlegungs- und Beweislast unter Beachtung verfassungsrechtlicher
Positionen bei der Anwendung der Generalklauseln in §§ 138 oder 242 BGB
zu beurteilen sei, lasse sich nicht allgemein festlegen. Für eine abgestufte
Darlegungs- und Beweislast biete das Prozeßrecht aber geeignete Handhaben
(vgl. zu alledem BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169,
177 mwN; Oetker AuR 1997, 41; Linck FA 1999, 382; Preis NZA 1997, 1256;
Gragert/Kreutzfeld NZA 1998, 567; Wank FS Hanau, 295; Otto FS Wiese 353;
Peter Hanau FS Dieterich 201; Löwisch BB 1997, 782; Gragert NZA 2000, 961;
Kittner NZA 1998, 731). |
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2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kündigung
vom 31. August 1998 nicht bereits deshalb unwirksam, weil dem Kläger mit
der Kündigungserklärung keine Kündigungsgründe mitgeteilt worden sind. Für
diese vom Kläger angenommene Rechtsfolge fehlt eine gesetzliche, tarif-
oder einzelvertragliche Grundlage. |
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Eine Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes in der schriftlichen
Kündigungserklärung sieht das Gesetz nur für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
nach Ablauf der Probezeit (§ 15 Abs. 3 BBiG) und für die nach behördlicher
Zustimmung erklärte Kündigung gegenüber einer durch § 9 Abs. 1 MuSchG geschützten
Arbeitnehmerin vor (§ 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG). Der auf das Arbeitsverhältnis
kraft Allgemeinverbindlichkeit anwendbare RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer
des Maler- und Lackiererhandwerks der Bundesrepublik Deutschland enthält
keine Norm, nach der die Angabe von Kündigungsgründen Wirksamkeitsvoraussetzung
einer Kündigung sein soll. Eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung
haben die Parteien nicht getroffen. |
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Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist die soziale
Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung im Rechtsstreit nachzuprüfen;
diese ist nicht schon deshalb nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt oder
nach §§ 242, 138 BGB unwirksam, weil bei Ausspruch der Kündigung keine Kündigungsgründe
angegeben worden sind (BAG 21. März 1959 - 2 AZR 375/56 - BAGE 7, 304; 27.
Februar 1958 - 2 AZR 445/55 - BAGE 6, 1). Außerhalb des Anwendungsbereichs
des Kündigungsschutzgesetzes erfordert es auch der verfassungsrechtlich
gebotene Mindestschutz des Arbeitsplatzes vor privater Disposition nicht,
die Angabe des Kündigungsgrundes zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung
zu erheben. |
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3. Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, die Kündigung vom
31. August 1998 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs.
1 BGB unwirksam. |
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Zwar kann, wie sich schon aus § 13 Abs. 2 Satz 1 KSchG ergibt,
auch eine Kündigung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Bei der Prüfung
der Sittenwidrigkeit ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. Die Sittenwidrigkeit
einer Kündigung kann nicht auf Gründe gestützt werden, die in den Schutzbereich
des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Nicht jede Kündigung, die im Falle
der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes als sozialwidrig beurteilt
werden müßte, ist deshalb schon sittenwidrig. § 138 BGB verlangt die Einhaltung
eines "ethischen Minimums". Der schwere Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann
daher nur in besonders krassen Fällen erhoben werden (BAG 2. April 1987
- 2 AZR 227/86 - BAGE 55, 190, 196; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 874/95 - RzK
I 8 l Nr. 22 zu II 2 der Gründe; 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE
28, 176, 183 f. jeweils mwN). Das ist zB dann anzunehmen, wenn die Kündigung
auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden, wie zB Rachsucht, beruht
oder wenn sie aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden widerspricht. |
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Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die den Vorwurf
der Sittenwidrigkeit der Kündigung rechtfertigen könnten; Anhaltspunkte
dafür, daß die vom Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Gründe vorgeschoben
sind und die Kündigung in Wahrheit auf einem verwerflichen Motiv beruht,
sind nicht ersichtlich. Mängel der Auswahlentscheidung, auf die sich der
Kläger beruft, können allenfalls einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen.
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4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei
auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam, wird jedoch,
wie die Revision zutreffend rügt, durch die in dem angefochtenen Urteil
gegebene Begründung nicht getragen. |
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a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet
eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung,
wobei eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer
Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig anzusehen ist.
Die Vorschrift des § 242 BGB ist auf Kündigungen neben § 1 KSchG allerdings
nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die
Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert
und, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers
an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht, abschließend geregelt. Umstände,
die im Rahmen des § 1 KSchG zu würdigen sind und die die Kündigung als sozial
ungerechtfertigt erscheinen lassen, kommen als Verstöße gegen Treu und Glauben
grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242
BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfaßt
sind, Treu und Glauben verletzt. Dies gilt auch für eine Kündigung, auf
die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese
Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossenen Kündigungsschutz
doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt
würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem
Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen (BAG 1. Juli 1999
- 2 AZR 926/98 - AP § 242 BGB Kündigung Nr. 10 zu II 2 der Gründe; 23. Juni
1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128, 132 f.). Typische Tatbestände der treuwidrigen
Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers,
der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und
eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert. |
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b) Für Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern im Kleinbetrieb
läßt sich der Grundsatz, daß das Kündigungsschutzgesetz die Voraussetzungen
und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben abschließend geregelt
hat, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers
an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht, allerdings nicht uneingeschränkt
aufrechterhalten. Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen
ist, gebietet, wie bereits dargelegt, der verfassungsrechtliche Schutz des
Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß
an sozialer Rücksichtnahme und es darf auch ein durch langjährige Mitarbeit
erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt
bleiben (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169; unter Hinweis
auf BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfG 84, 133 und BAG 19. Januar
1995 - 8 AZR 914/93 - BAGE 79, 128). Damit sind Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte
angesprochen, die im Rahmen des § 1 KSchG zu würdigen wären. Die Verpflichtung,
ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme einzuhalten, ist nicht, wie
das Landesarbeitsgericht aus den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Januar 1998 in Bezug genommenen Entscheidungen schließt, auf bestimmte
Sonderkonstellationen beschränkt, sondern ein allgemeines verfassungsrechtliches
Gebot. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24. April
1991 (- 1 BvR 1341/90 - aaO 155 f.) neben werdenden Müttern und Müttern
nach der Entbindung namentlich Schwerbehinderte, Alleinerziehende, aber
auch ältere Arbeitnehmer als Beispiele für Arbeitnehmer genannt, die von
einer Entlassung besonders hart betroffen seien. Im Urteil vom 19. Januar
1995 (- 8 AZR 914/93 - aaO 137 f.) hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang
mit der Kündigung wegen mangelnden Bedarfs nach dem Einigungsvertrag ausgeführt,
der Maßstab von Treu und Glauben bleibe bestehen, soweit es beim Kündigungsschutz
an einer gesetzlichen Konkretisierung fehle. Der Arbeitgeber müsse eine
einseitige, einzelne Arbeitnehmer belastende Auswahlentscheidung nach vernünftigen,
sachlichen, billiges Ermessen wahrenden Gesichtspunkten treffen, bei der
Anwendung der Generalklauseln, etwa § 242 BGB, seien das Sozialstaatsprinzip
des Art. 20 Abs. 1 GG und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zur Geltung
zu bringen. Diese Grundsätze sind auf Kündigungen im Kleinbetrieb zu übertragen,
da der Kündigungsschutz in diesem Fall gerade nicht gesetzlich konkretisiert,
sondern über die Generalklauseln des Privatrechts zu gewährleisten ist.
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c) Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Kündigung
vom 31. August 1998 sei bereits deshalb als treuwidrig anzusehen, weil der
Beklagte im Prozeß die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt habe.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß der Beklagte für die Kündigung pauschal
wirtschaftliche Gründe angegeben hat. Zu einer weiteren Substantiierung
war der Beklagte aber nicht verpflichtet. Außerhalb des Anwendungsbereichs
des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten
Unwirksamkeitsgründe darzulegen und zu beweisen, wobei die Grundsätze der
abgestuften Darlegungs- und Beweislast ihm dies erleichtern können. Von
der Rüge der treuwidrigen Auswahlentscheidung abgesehen (dazu unten B II
4 d) hat der Kläger hier keine Umstände vorgetragen, die die Annahme eines
Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich,
daß die vom Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Gründe vorgeschoben sind;
Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten, für eine
Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form bzw. eine diskriminierende
Kündigung liegen nicht vor. |
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d) Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht
die vom Beklagten zwischen dem Kläger und dem vierten Arbeitnehmer (am 26.
März 1962 geboren, seit dem 1. März 1993 beschäftigt, ledig, keine Kinder)
getroffene Auswahl im wesentlichen mit der Begründung nicht als treuwidrig
angesehen hat, der Beklagte habe sich nach seinem Vorbringen insoweit Gedanken
gemacht und das müsse ausreichen. |
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aa) Hat der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb, auf den das
Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, im Falle einer betriebsbedingten
Kündigung die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers unter Beachtung eines
gewissen Maßes an sozialer Rücksichtnahme zu treffen, so bedeutet dies allerdings
nicht, daß damit im Kleinbetrieb die Grundsätze des § 1 KSchG über die Sozialauswahl
entsprechend anwendbar sind. Die Herausnahme des Kleinbetriebs aus dem Geltungsbereich
des Kündigungsschutzgesetzes trägt ihrerseits gewichtigen, durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Belangen des Kleinunternehmers Rechnung, dessen Kündigungsrecht
in hohem Maße schutzwürdig ist. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluß vom 27. Januar 1998 (aaO) dargelegt hat, hängt in einem Betrieb
mit wenigen Arbeitskräften der Geschäftserfolg mehr als bei Großbetrieben
von jedem einzelnen Arbeitnehmer ab. Auf dessen Leistungsfähigkeit kommt
es ebenso an wie auf Persönlichkeitsmerkmale, die für die Zusammenarbeit,
die Außenwirkung und das Betriebsklima von Bedeutung sind. Kleine Teams
sind anfällig für Mißstimmungen und Querelen. Störungen des Betriebsklimas
können zu Leistungsminderungen führen, die bei geringem Geschäftsvolumen
spürbar auf das Ergebnis durchschlagen. Ausfälle lassen sich bei niedrigem
Personalbestand nur schwer ausgleichen. Typischerweise arbeitet bei kleinen
Betrieben der Unternehmer selbst als Chef vor Ort mit. Damit bekommt das
Vertrauensverhältnis zu jedem seiner Mitarbeiter einen besonderen Stellenwert.
Auch die regelmäßig geringere Finanzausstattung fällt ins Gewicht. Ein Kleinbetrieb
ist häufig nicht in der Lage, Abfindungen bei Auflösungen eines Arbeitsverhältnisses
zu zahlen oder weniger leistungsfähiges, weniger benötigtes oder auch nur
weniger genehmes Personal mitzutragen. Schließlich belastet auch der Verwaltungsaufwand,
den ein Kündigungsschutzprozeß mit sich bringt, den Kleinbetrieb stärker
als ein größeres Unternehmen. |
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bb) Die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers kann damit nur
darauf überprüft werden, ob sie unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers
am Erhalt seines Arbeitsplatzes (vgl. hierzu BVerfGE 27. Januar 1998 aaO
zu B I 3 b aa) und der dargelegten Interessen des Kleinunternehmers gegen
Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Treuverstoß bei der Kündigung des
sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmers ist um so eher anzunehmen je weniger
bei der Auswahlentscheidung eigene Interessen des Arbeitgebers eine Rolle
gespielt haben. Hat der Arbeitgeber keine spezifischen eigenen Interessen,
einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen bzw. anderen vergleichbaren Arbeitnehmern
nicht zu kündigen, und entläßt er gleichwohl den Arbeitnehmer mit der bei
weitem längsten Betriebszugehörigkeit, dem höchsten Alter und den meisten
Unterhaltspflichten, so spricht alles dafür, daß der Arbeitgeber bei seiner
Entscheidung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme
außer acht gelassen hat. Bestehen andererseits derartige betriebliche, persönliche
oder sonstige Interessen des Arbeitgebers, so ist der durch § 242 BGB vermittelte
Grundrechtschutz des Arbeitnehmers um so schwächer, je stärker die mit der
Kleinbetriebsklausel geschützten Grundrechtspositionen des Arbeitgebers
im Einzelfall betroffen sind. In sachlicher Hinsicht geht es vor allem darum,
Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen
zu schützen. |
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cc) Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer darzulegen
und zu beweisen, daß die Kündigung nach § 242 BGB treuwidrig ist. Die Regel
des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, wonach der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen
hat, die die Kündigung bedingen, gilt außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
nicht. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Arbeitnehmers auch im
Prozeßrecht ist jedoch dadurch gewährleistet, daß auch insoweit die Grundsätze
der abgestuften Darlegungs- und Beweislast gelten. |
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In einem ersten Schritt muß der Arbeitnehmer, der die Auswahlüberlegungen
des Arbeitgebers, die zu seiner Kündigung geführt haben, regelmäßig nicht
kennt, nur einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung
nach § 242 BGB indiziert. Hierzu reicht es zunächst aus, daß der Arbeitnehmer
die Sozialdaten der aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer, die ihm
im Kleinbetrieb in der Regel zumindest annähernd bekannt sind ("Arbeitnehmer
X, ca. 40 Jahre alt, seit etwa vier Jahren beschäftigt, meines Wissens verheiratet")
darlegt. Ist danach evident, daß der Arbeitgeber einen erheblich weniger
schutzbedürftigen, vergleichbaren Arbeitnehmer als den Kläger weiterbeschäftigt,
so spricht dies dafür, daß der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß
an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat und deshalb die Kündigung
treuwidrig (§ 242 BGB) ist. Der Arbeitgeber muß sich nach § 138 Abs. 2 ZPO
qualifiziert auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. In diesem
Zusammenhang obliegt es dem Arbeitgeber aus Gründen der Sachnähe auch, Angaben
zu seinen Auswahlüberlegungen zu machen. Kommt er dieser sekundären Behauptungslast
nicht nach, gilt der schlüssige Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138
Abs. 3 ZPO als zugestanden. Trägt der Arbeitgeber hingegen die betrieblichen,
persönlichen oder sonstigen Gründe vor, die ihn dazu bewogen haben, den
auf den ersten Blick sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmer zu entlassen,
so hat der Arbeitnehmer die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit
der Kündigung ergeben soll, zu beweisen (Preis NZA 1997, 1256, 1270 mwN;
vgl. auch Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. vor § 284 Rn. 34). |
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e) Betrachtet man allein die Sozialdaten des Klägers und
des nicht namentlich benannten, seit 1. März 1993 beschäftigten Arbeitnehmers,
ist die Auswahlentscheidung des Beklagten zwischen diesen beiden Arbeitnehmern
evident fehlerhaft. |
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aa) Der Kläger ist 16 Jahre älter als der andere Arbeitnehmer.
Seine Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren würde in zahlreichen Branchen
nach den einschlägigen Tarifverträgen bereits zu einem Ausschluß der ordentlichen
Kündigung ausreichen (vgl. § 55 BAT). Der andere Arbeitnehmer hingegen ist
nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gerade fünf Jahre, also
weniger als 1/3 der Betriebszugehörigkeitsdauer des Klägers, beim Beklagten
beschäftigt. Ob davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger verheiratet
und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist, steht nicht fest. Die
Entscheidungsgründe bezeichnen den Kläger zwar als ledig, die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sind jedoch widersprüchlich,
denn nach dem in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Urteil ist der Kläger
verheiratet. Unabhängig davon steht aber jedenfalls fest, daß die soziale
Schutzbedürftigkeit des Klägers bei den Unterhaltspflichten zumindest der
des anderen Arbeitnehmers gleich ist. Bei dem extremen Auseinanderklaffen
der übrigen Sozialdaten ist es evident, daß der Beklagte, wenn er keine
weiteren Gründe für die getroffene Auswahl hatte und den Kläger als den
ganz erheblich sozial schutzbedürftigeren von beiden Arbeitnehmern entlassen
hat, selbst ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen
hat. |
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bb) Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, andere
Gesichtspunkte, etwa betriebliche Belange könnten vom Beklagten bei seiner
Auswahlentscheidung gar nicht berücksichtigt worden sein, weil der Beklagte
den anderen Arbeitnehmer nicht in seine Auswahlüberlegungen einbezogen habe.
Zum einen kann wie bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG, wenn der
Arbeitgeber die Vergleichsgruppe falsch gebildet und einen tatsächlich vergleichbaren
Arbeitnehmer nicht in seine Auswahlüberlegungen einbezogen hat, die Auswahl
trotzdem im Ergebnis richtig sein. Abgesehen davon stellt die von der Revision
zitierte Passage aus der Berufungserwiderung ihrem Wortlaut nach ("allein
die beiden erstgenannten Arbeitnehmer würden... zu berücksichtigen sein...")
auch lediglich eine fiktive Überlegung dar, von der nicht feststeht, ob
sie der Beklagte tatsächlich so angestellt hat oder ob sie lediglich eine
Rechtsansicht seines Prozeßbevollmächtigten enthält. |
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39
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cc) Zu den seiner Kündigungsentscheidung zugrundeliegenden
betrieblichen Gründen hat der Beklagte vorgetragen, aufgrund einer für ihn
derzeit angespannten wirtschaftlichen Situation habe er in seine Überlegungen
einfließen lassen müssen, seinen Betrieb weiterhin effektiv arbeiten zu
lassen. Er habe sich überlegen müssen, mit welchen Mitarbeitern er den Betrieb
auf Dauer habe fortführen können. Unter Berücksichtigung der sozialen Schwierigkeiten
des Klägers und im Vergleich mit denen seiner Kollegen sei er im Interesse
an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs sowie der
wirtschaftlichen Effizienz zu der Entscheidung gelangt, nur durch eine Kündigung
des Klägers sei der Betriebsablauf für die Zukunft gewährleistet und seien
alle übrigen Arbeitsplätze gesichert; sollte das Gericht hinsichtlich der
wirtschaftlichen Situation des Betriebes nähere Ausführungen für notwendig
erachten, werde um einen richterlichen Hinweis gebeten. |
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Diese Ausführungen sind angesichts der ganz erheblichen sozialen
Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht geeignet, die Auswahlentscheidung
des Beklagten zu rechtfertigen, wie das Landesarbeitsgericht offenbar angenommen
hat. Da nach den Sozialdaten zunächst alles dafür spricht, die Auswahlentscheidung
des Beklagten beachte nicht einmal das erforderliche Mindestmaß an sozialer
Rücksichtnahme, wäre es im Rahmen der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast
Sache des Beklagten gewesen, die bei der Auswahl berücksichtigten betrieblichen,
persönlichen oder sonstigen Gründe näher auszuführen und damit ihre Nachprüfbarkeit
durch die Gerichte zu gewährleisten. Wenn der Beklagte gemeint hat, er könne
durch die Weiterbeschäftigung des Klägers anstatt des anderen Arbeitnehmers
die effektive Fortführung des Betriebes auf Dauer nicht sichern, so hätte
er angeben müssen, welche Überlegungen (Leistungsgesichtspunkte, persönliche
Momente, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, wirtschaftliche Überlegungen
etc.) ihn zu dieser Überlegung veranlaßt haben. Auch der Hinweis, der Kläger
wäre außer dem Arbeitnehmer, der vier Kinder zu versorgen hat, nur mit dem
etwa gleichaltrigen Arbeitnehmer S zu vergleichen gewesen, führt nicht weiter.
Darin könnte zwar der Hinweis enthalten sein, die Entlassung eines der beiden
jüngeren Arbeitnehmer hätte die betriebliche Altersstruktur nachteilig verändert;
auch insoweit ist das Vorbringen des Beklagten aber nicht hinreichend substantiiert.
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f) Gleichwohl war die Sache nicht entscheidungsreif (§ 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte hat in offenbarer Verkennung der ihm obliegenden
abgestuften Darlegungslast weiteren Sachvortrag zu den betrieblichen Gründen
für die getroffene Kündigungsentscheidung unterlassen. Ein entsprechender
Hinweis nach § 139 ZPO ist nicht ergangen, weil beide Vorinstanzen das Vorbringen
des Beklagten für ausreichend substantiiert gehalten haben. Die Sache war
deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit
zu geben, in einer Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung der oben dargelegten
Grundsätze zur Sache weiter vorzutragen. Das Landesarbeitsgericht, dem insoweit
ein Beurteilungsspielraum zusteht, wird auf der Grundlage dieses Vorbringens
die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu prüfen haben,
ob die Auswahl zwischen beiden Arbeitnehmern das verfassungsgemäß gebotene
Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahrt. |
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42
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g) Was die Auswahl zwischen dem Kläger und den drei anderen
benannten Arbeitnehmern anbelangt, so ist diese gleichfalls nach den oben
dargelegten Grundsätzen zu überprüfen, wobei nicht abzusehen ist, ob die
betrieblichen Gründe, auf die der Beklagte seine Auswahlentscheidung möglicherweise
stützen wird, auch auf diese drei Arbeitnehmer zutreffen. In allen drei
Fällen ist aber zu berücksichtigen, daß der Vergleich der Sozialdaten keine
derart evident höhere Schutzbedürftigkeit des Klägers erkennen läßt wie
zwischen dem Kläger und dem vierten Arbeitnehmer. Wenn das Landesarbeitsgericht
die Weiterbeschäftigung des Sohnes des Beklagten und des Arbeitnehmers E
, der vier Kinder zu versorgen hat, für sachlich gerechtfertigt hält, so
ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Konkrete Rügen werden
insoweit von der Revision auch nicht erhoben. Bei dem Arbeitnehmer S erweisen
sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zwar schon deshalb als rechtsfehlerhaft,
weil nicht eindeutig festgestellt ist, ob die höhere soziale Schutzbedürftigkeit
des Arbeitnehmers S hinsichtlich der Unterhaltspflichten (verheiratet),
auf die das Landesarbeitsgericht entscheidend abgestellt hat, tatsächlich
vorliegt. So krass wie der Sozialdatenvergleich zwischen dem Kläger und
dem vierten Arbeitnehmer fällt der Vergleich zwischen dem Kläger und Herrn
S aber nicht aus, da beide fast gleichaltrig sind. Falls es darauf noch
ankommen sollte, sind nach der Zurückverweisung auch die den Vergleich zwischen
dem Kläger und Herrn S betreffenden tatsächlichen Umstände vom Landesarbeitsgericht
näher aufzuklären und zu bewerten. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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