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Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
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Informationen zum Thema Lohn und Gehalt
von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, woraus sich der Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt ergibt, welche zwingenden Lohnuntergrenzen zu beachten sind, welche Auswirkungen Arbeitsausfälle auf den Vergütungsanspruch haben und welche rechtlichen Möglichkeiten Arbeitnehmer bei einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers haben.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, was man im Zusammenhang mit vertraglchen oder tariflichen Ausschlussfristen beachten sollte und wann Vergütungsansprüche verjähren.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ihr Anspruch auf Vergütung (= Lohn oder Gehalt) ergibt sich zunächst einmal aus Ihrem Arbeitsvertrag. Unter "Arbeitsvertrag" ist aber nicht unbedingt ein "schriftlicher Arbeitsvertrag" zu verstehen. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich, d.h. ohne schriftliche Beurkundung in rechtlich verbindlicher Weise geschlossen werden. Sie können also auch aus einem mündlichen Vertrag Ansprüche auf Zahlung herleiten.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Arbeitsvertrag.
Zum Arbeitsvertrag gehören auch ergänzende Regelungen. Das sind zum Beispiel Vereinbarungen über Gratifikationen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen aus Anlaß eines Betriebsjubiläums. Auf solche Sonderzahlungen haben Sie unter Umständen auch ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen mit dem Arbeitgeber einen Anspruch, falls der Arbeitgeber diese Gratifikationen wiederholt ohne Vorbehalt gewährt hat.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Betriebliche Übung, Gleichbehandlungsgrundsatz und Gratifikationen.
Weiterhin können Sie auch dann ohne ausdrückliche Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag Ansprüche auf eine bestimmte Vergütung oder auf zusätzliche Leistungen haben, wenn sich das aus einem Tarifvertrag ergibt, der auf Sie anwendbar ist.
Selbst wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Vergütung gar keine Regelung getroffen haben (zum Beispiel weil dieser Punkt beim Vertragsschluss einfach "vergessen" wurde), haben Sie einen Rechtsanspruch auf Zahlung der "üblichen Vergütung". Dies folgt aus § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Unter der "üblichen Vergütung" versteht man dabei vor allem die Regelungen, die sich in Tarifverträgen über diese Punkte finden.
Muss der Arbeitgeber die Vorschriften eines Tarifvertrags einhalten, weil sowohl er als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist oder weil es einen räumlich und fachlich einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt, ergeben sich Lohnuntergrenzen aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Von ihm kann nur durch Vereinbarung eines höheren Lohns, d.h. zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zu seinen Ungunsten abgewichen werden (§ 4 Abs.3 Tarifvertragsgesetz - TVG).
Ist auf das Arbeitsverhältns kein Tarifvertrag anzuwenden, können sich dennoch - mittelbar - Lohnuntergrenzen aus einem räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertrag ergeben: Unterschreitet eine arbeitsvertraglich „frei“ ausgehandelte Vergütung nämlich die Vergütungsregelungen eines solchen einschlägigen Lohntarifvertrags um mehr als ein Drittel, liegt nach der Rechtsprechung Lohnwucher im Sinne von § 138 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Dann wird die nichtige, weil wucherisch geringe Lohnvereinbarung gemäß § 612 Abs.2 BGB durch den Tariflohn ersetzt. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der ihm gewährten, unzulässig geringen Vergütung und dem Tariflohn.
Zwingende Lohnuntergrenzen ergeben sich für bestimmte Branchen auch aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie für Leiharbeitnehmer aus dem Grundsatz des "equal pay", falls sie nicht bei ihrem Arbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, nach einem rechtsgültigen Leiharbeitstarifvertrag enthloht werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) und Mindestlohn.
Im allgemeinen erhalten Sie keine Vergütung, wenn Sie zu der festgesetzten Arbeitszeit nicht arbeiten. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.
Von diesem allgemeinen Grundsatz gibt es aber viele Ausnahmen. Diese Ausnahmen kommen dem Arbeitnehmer zugute: Immer dann, wenn eine solche Ausnahme gemacht wird, erhält der Arbeitnehmer nämlich trotz des Arbeitsausfalls seine volle Vergütung - ganz so, als ob er gearbeitet hätte.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Vergütung bei Arbeitsausfall.
Wenn Ihr Arbeitgeber die Vergütung zu der im Vertrag festgesetzten Zeit nicht zahlt, wenn also zum Beispiel am Letzten des Monats das Geld nicht auf Ihrem Konto ist, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um Ihren Zahlungsanspruch abzusichern. Praktisch wichtig ist vor allem das Recht, die Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis die ausstehende Vergütung bezahlt worden ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten, Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte und unter Zahlungsverzug des Arbeitgebers.
In Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Sie anwendbaren Tarifvertrag können Klauseln enthalten sein, die besagen, daß Ihre Ansprüche verfallen oder ausgeschlossen sind (= endgültig untergehen), wenn Sie sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit ("Ausschlussfrist") geltend gemacht haben. Durch Ausschlussfristen können Sie also Ihre Ansprüche auf die Ihnen zustehende Vergütung endgültig verlieren.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Ausschlussfristen.
Wann Ihre Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren, was dies rechtlich bedeutet und welche Änderungen sich hier mit durch die Schuldrechtsreform ergeben haben, können Sie unter dem Stichwort Verjährung von Ansprüchen nachlesen.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Lohn und Gehalt interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Lohn und Gehalt finden Sie hier:
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Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Lohn und Gehalt haben oder sich nicht sicher sind, ob Sie bestimmte Vergütungsbestandteile beanspruchen können oder ob bestehende Lohnuntergrenzen eingehalten werden, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung offener Lohn- bzw. Gehaltsansprüche, sei es dass diese aus Arbeitsvertrag, Betriebsübung, Gleichbehandlungsgrundsatz oder einem Tarifvertrag folgen.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu beachten haben.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.
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Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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