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Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte




Informationen zum Thema Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wann der Arbeitgeber in Zahlungsverzug gerät, was von einer Stundung des Gehalts, einer Lohnreduzierung oder einem Lohnverzicht zu halten ist und was man bei einer Lohnklage und bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts beachten sollte.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer bei einem Gehaltsrückstand fristlos kündigen können, welche finanziellen Folgen ein solcher Schritt hat und ob man in einem solchen Fall Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen kann.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wann gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug?

Da für die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung vin Lohn und Gehalt in aller Regel ein bestimmter Monatstag als Fälligkeitstermin maßgeblich ist, kommt der Arbeitgeber praktisch immer ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug, d.h. der Verzug tritt automatisch ein, wenn der Arbeitgeber den Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen läßt.

Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Lohnverzug eintritt, finden Sie unter dem Stichwort Zahlungsverzug des Arbeitgebers.

Was tun, wenn der Arbeitgeber um Zugeständnisse bittet?

Da Lohn- und Gehaltsrückstände niemandem im Betrieb verborgen bleiben, wird über dieses Thema bald gesprochen. Dabei drängen säumige Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer häufig unter Hinweis auf angeblich nur vorübergehende Ursachen für seine finanziellen Probleme dazu,

  • den rückständigen Lohn ganz oder teilweise zu stunden oder
  • ihr Einverständnis mit einer (vorübergehenden) Gehaltsreduzierung zu erklären oder sogar
  • auf den rückständigen Lohn ganz oder teilweise zu verzichten.

Bei solchen Gesprächen hat Ihr Arbeitgeber ein massives Druckmittel: Oft heißt es nämlich zur Begründung solcher Forderungen, daß eine Insolvenz und damit der Verlust des Arbeitsplatzes droht, wenn Sie auf diese Forderungen nicht eingeht.

In solchen Fällen sollten Sie vorschnelle Entscheidungen vermeiden und zunächst einmal darauf bestehen, daß Ihnen ausreichend Zeit zum Überlegen gewährt wird. Schließlich haben Sie laufende Verpflichtungen und müssen daher erst einmal durchrechnen, ob bzw. inwieweit Sie Ihrem Arbeitgeber entgegenkommen können, ohne dabei selbst in wirtschaftliche Bedrängnis zu geraten.

Außerdem sollten Sie die Gelegenheit nutzen, um genauere Informationen über die wirtschaftliche Situation seines Arbeitgebers zu erhalten. Dabei sollten Sie sich nicht mit ein paar Schlagworten abspeisen lassen, sondern ganz genau nachfragen, wie die Auftragslage ist, warum Ihr Arbeitgeber momentan kein Geld hat und weshalb er der Meinung ist, daß dieser Engpaß nur vorübergehend ist.

Was ist von einer Stundung des Gehalts zu halten?

Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihrem Arbeitgeber entgegenzukommen, sollten Sie das nur in Form einer zeitlich begrenzten Stundungsabrede machen. Eine Stundungsabrede führt dazu, daß sich Ihr Arbeitgeber für die Dauer der Stundung mit der Zahlung nicht mehr im Verzug befindet und daß der gestundete Lohn nicht eingeklagt werden kann.

Der Vorteil für Ihren Arbeitgeber besteht darin, daß er Zeit gewinnt und einen ansonsten vielleicht schon notwendigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermeiden kann.

Der Vorteil für Sie liegt darin, daß Ihr Anspruch in voller Höhe weiter besteht. Eine Stundungsvereinbarung sollten Sie am besten schriftlich treffen. Dabei muß die Dauer der Stundung unbedingt klar geregelt werden, d.h. es muß aus der Vereinbarung eindeutig hervorgehen, wann Ihr Arbeitgeber den gestundeten Lohn bezahlen muß.

Was spricht gegen eine Lohnreduzierung oder einen Lohnverzicht?

Dagegen ist aus Arbeitnehmersicht von der Vereinbarung einer Gehaltsreduzierung oder einem Gehaltsverzicht abzuraten, da solche Abreden erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben:

Erstens vermindert sich durch eine Gehaltsreduzierung bzw. durch einen Lohnverzicht das Bemessungsentgelt, das gemäß §§ 129 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ist. Wer einem Lohnverzicht zustimmt, erhält im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger Arbeitslosengeld, weil er im Bemessungszeitraum schlicht weniger verdient hat.

Zweitens müssen Sie auch folgendes bedenken: Sollte Ihr Arbeitgeber trotz des Lohnverzichts insolvent werden, so haben Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die Lohnausfälle während der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis; darunter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit zu verstehen. Ebenso wie der Arbeitslosengeldanspruch fällt auch der Anspruch auf Insolvenzgeld infolge einer Gehaltsreduzierung oder eines Gehaltsverzichts geringer aus als im Falle einer bloßen Stundung. Das liegt daran, daß das Insolvenzgeld die nicht erfüllten Lohnansprüche ausgleichen soll und eine Gehaltsreduzierung bzw. ein Gehaltsverzicht diese Ansprüche ganz oder teilweise beseitigt.

Was sollten Arbeitnehmer bei einer Lohnklage beachten?

Rückständiges Gehalt können Sie jederzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Dabei sollte man den Bruttolohn einklagen, d.h. man muss sich nicht auf die Geltendmachung des Nettolohns beschränken.

Nähere Informationen zu der Frage, was Sie beachten sollten, wenn Sie wegen Gehaltsrückständen vor das Arbeitsgericht ziehen, finden Sie unter dem Stichwort „Lohnklage“.

Was müssen Sie beim Zurückbehaltungsrecht beachten?

Bei Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers können Sie Ihre Leistungen vorübergehend verweigern, d.h. Sie haben ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind Sie davor geschützt, durch immer weitere Vorleistungen dauerhaft ohne Vergütung zu arbeiten.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts führt dazu, dass die Arbeitsleistung unterbleibt, d.h. es kommt zum Arbeitsausfall. Für die Dauer der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Arbeitgeber den Lohn trotz des Arbeitsausfalls bezahlen.

Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen können, finden Sie unter dem Stichwort „Zurückbehaltungsrecht“.

Können Sie bei Zahlungsverzug fristlos kündigen?

Wenn Sie fristlos kündigen wollen, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen "wichtigen Grund". Ein solcher wichtiger Grund kann auch im Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers liegen.

Allerdings muß dieser Verzug erheblich sein, d.h. der Zahlungsrückstand sollte mindestens zwei Monatsgehälter betragen. Außerdem verlangt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hier vom Arbeitnehmer, daß er vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen hat.

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist also im Vergleich zum Zurückbehaltungsrecht nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Wenn Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, sind Sie also rechtlich eher "auf der sicheren Seite" als wenn Sie fristlos kündigen.

Außerdem gibt es für Arbeitnehmer, die von einem Lohnverzug betroffen sind, in den meisten Fällen keinen vernünftigen Grund, dem Arbeitgeber fristlos zu kündigen: Wer nämlich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, ist erst einmal vor der Gefahr, umsonst zu arbeiten, ausreichend geschützt. Darüber hinaus kann man sich arbeitslos melden und Leistungen vom Arbeitsamt beziehen.

Welche finanziellen Folgen hat eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs?

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als täte der Arbeitnehmer dem säumigen Arbeitgeber einen Gefallen, indem er wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigt, ist der Arbeitgeber doch damit auf einen Schlag die ihm ohnehin lästige Pflicht zu weiterer Lohnzahlung losgeworden.

Damit der Arbeitgeber aber nicht von seinem eigenen vertragswidrigen Verhalten profitiert, sieht § 628 Abs.2 BGB eine Haftung des Arbeitgebers auf Schadensersatz für den Fall der von ihm verschuldeten vorzeitigen, durch eine berechtigte fristlose Arbeitnehmerkündigung herbeigeführten Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Ersatzanspruch verpflichtet den Arbeitgeber zum "Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens".

Dieser Verfrühungsschaden umfasst nach der Rechtsprechung zum einen den Lohnverlust für die Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer bei einer von ihm ausgesprochenen ordentlichen Kündigung hätte einhalten müssen, und zum anderen bei bestandsgeschützten, d.h. unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallenden Arbeitsverhältnissen eine angemessene Kompensation für den Verlust des rechtlich in seinem Bestand geschützten Arbeitssverhältnisses. Diese Komponente des Schadensersatzanspruchs ist entsprechend § 9 und § 10 KSchG ähnlich wie eine Abfindung zu berechnen.

Bevor Sie als Arbeitnehmer eine fristlose Eigenkündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers aussprechen, sollten Sie sich zur Vermeidung drohender Rechtsnachteile unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Können Sie bei Lohnverzug Arbeitslosengeld verlangen?

Wenn sich Ihr Arbeitgeber im Zahlungsverzug befindet und Sie daher Ihre Arbeitsleistung in Ausübung Ihres Zurückbehaltungsrechts verweigern, sind Sie faktisch ohne Arbeit und erhalten auch kein Geld von Ihrem Arbeitgeber.

Obwohl Ihr Arbeitsverhältnis (arbeits-)rechtlich noch weiter besteht, können Sie sich in einem solchen Fall beim Arbeitsamt arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Dies sollten Sie auch unbedingt und möglichst rasch tun.

§ 143 Abs.1 SGB III schreibt zwar vor, daß Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange Sie Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen haben. Diese gesetzliche Vorschrift scheint daher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit auszuschließen, für die Sie einen Anspruch auf Lohn gegen Ihren zahlungsunfähigen Arbeitgeber haben. Von dieser Regel macht das Gesetz aber in § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Ausnahme. Diese Vorschrift lautet:

"Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht."

Man spricht hier von Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld.

Es ist also nicht erforderlich, daß Sie das Arbeitsverhältnis wegen des Zahlungsverzugs seines Arbeitsgebers kündigen, um in den Genuß von Arbeitslosengeld zu kommen. Der Agentur für Arbeit müssen Sie allerdings nachweisen - zum Beispiel durch die Vorlage von Kontoauszügen und Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen -, dass Sie wegen eines nicht unerheblichen Zahlungsverzuges Ihre Arbeit verweigern.

Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie wegen Zahlungsverzugs Ihres Arbeitgebers wirklich kündigen wollen. In vielen Fällen werden die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung sinnvoller sein.

Wie wirkt sich das Arbeitslosengeld auf Ihren Lohnanspruch aus?

Die rechtliche Folge der Gewährung von Arbeitslosengeld besteht gemäß § 115 Abs.1 SGB X (Sozialgesetzbuch X) in dem Übergang Ihrer Lohnforderung auf die Bundesagentur für Arbeit (d.h. das Arbeitsamt), und zwar in der Höhe, in der die Agentur für Arbeit Leistungen erbracht hat.

Die Bundesagentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Anspruch nach ihrem Ermessen beitreiben. Sie trägt dabei das Risiko, daß der Arbeitgeber für Zeiten, in denen Sie arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld beziehen, rückständige Lohnforderungen nicht erfüllt.

Einzelheiten zu den rechtlichen Folgen, die der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses hat, finden Sie unter dem Stichwort „Arbeitslosengeld I“.

Wo finden Sie mehr zum Thema Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte?

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit rückständigen Vergütungsansprüchen haben oder aufgrund der bereits aufgelaufenen Rückstände eine Lohn- bzw. Gehaltsklage in Betracht ziehen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Selbstverständlich sind wir auch bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und bei der Erhebung einer Klage auf Lohn bzw. auf Gehalt behilflich.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu beachten haben.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen bzw. Gehaltsmitteilungen
  • Unterlagen / Belege für die rückständigen Vergütungsansprüche (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09