Da für die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung vin Lohn und Gehalt in aller Regel ein bestimmter Monatstag als Fälligkeitstermin maßgeblich ist, kommt der Arbeitgeber praktisch immer ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug, d.h. der Verzug tritt automatisch ein, wenn der Arbeitgeber den Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen läßt.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Lohnverzug eintritt, finden Sie unter dem Stichwort Zahlungsverzug des Arbeitgebers.
Da Lohn- und Gehaltsrückstände niemandem im Betrieb verborgen bleiben, wird über dieses Thema bald gesprochen. Dabei drängen säumige Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer häufig unter Hinweis auf angeblich nur vorübergehende Ursachen für seine finanziellen Probleme dazu,
- den rückständigen Lohn ganz oder teilweise zu stunden oder
- ihr Einverständnis mit einer (vorübergehenden) Gehaltsreduzierung zu erklären oder sogar
- auf den rückständigen Lohn ganz oder teilweise zu verzichten.
Bei solchen Gesprächen hat Ihr Arbeitgeber ein massives Druckmittel: Oft heißt es nämlich zur Begründung solcher Forderungen, daß eine Insolvenz und damit der Verlust des Arbeitsplatzes droht, wenn Sie auf diese Forderungen nicht eingeht.
In solchen Fällen sollten Sie vorschnelle Entscheidungen vermeiden und zunächst einmal darauf bestehen, daß Ihnen ausreichend Zeit zum Überlegen gewährt wird. Schließlich haben Sie laufende Verpflichtungen und müssen daher erst einmal durchrechnen, ob bzw. inwieweit Sie Ihrem Arbeitgeber entgegenkommen können, ohne dabei selbst in wirtschaftliche Bedrängnis zu geraten.
Außerdem sollten Sie die Gelegenheit nutzen, um genauere Informationen über die wirtschaftliche Situation seines Arbeitgebers zu erhalten. Dabei sollten Sie sich nicht mit ein paar Schlagworten abspeisen lassen, sondern ganz genau nachfragen, wie die Auftragslage ist, warum Ihr Arbeitgeber momentan kein Geld hat und weshalb er der Meinung ist, daß dieser Engpaß nur vorübergehend ist.
Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihrem Arbeitgeber entgegenzukommen, sollten Sie das nur in Form einer zeitlich begrenzten Stundungsabrede machen. Eine Stundungsabrede führt dazu, daß sich Ihr Arbeitgeber für die Dauer der Stundung mit der Zahlung nicht mehr im Verzug befindet und daß der gestundete Lohn nicht eingeklagt werden kann.
Der Vorteil für Ihren Arbeitgeber besteht darin, daß er Zeit gewinnt und einen ansonsten vielleicht schon notwendigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermeiden kann.
Der Vorteil für Sie liegt darin, daß Ihr Anspruch in voller Höhe weiter besteht. Eine Stundungsvereinbarung sollten Sie am besten schriftlich treffen. Dabei muß die Dauer der Stundung unbedingt klar geregelt werden, d.h. es muß aus der Vereinbarung eindeutig hervorgehen, wann Ihr Arbeitgeber den gestundeten Lohn bezahlen muß.
Dagegen ist aus Arbeitnehmersicht von der Vereinbarung einer Gehaltsreduzierung oder einem Gehaltsverzicht abzuraten, da solche Abreden erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben:
Erstens vermindert sich durch eine Gehaltsreduzierung bzw. durch einen Lohnverzicht das Bemessungsentgelt, das gemäß §§ 129 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ist. Wer einem Lohnverzicht zustimmt, erhält im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger Arbeitslosengeld, weil er im Bemessungszeitraum schlicht weniger verdient hat.
Zweitens müssen Sie auch folgendes bedenken: Sollte Ihr Arbeitgeber trotz des Lohnverzichts insolvent werden, so haben Sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die Lohnausfälle während der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis; darunter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit zu verstehen. Ebenso wie der Arbeitslosengeldanspruch fällt auch der Anspruch auf Insolvenzgeld infolge einer Gehaltsreduzierung oder eines Gehaltsverzichts geringer aus als im Falle einer bloßen Stundung. Das liegt daran, daß das Insolvenzgeld die nicht erfüllten Lohnansprüche ausgleichen soll und eine Gehaltsreduzierung bzw. ein Gehaltsverzicht diese Ansprüche ganz oder teilweise beseitigt.
Rückständiges Gehalt können Sie jederzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Dabei sollte man den Bruttolohn einklagen, d.h. man muss sich nicht auf die Geltendmachung des Nettolohns beschränken.
Nähere Informationen zu der Frage, was Sie beachten sollten, wenn Sie wegen Gehaltsrückständen vor das Arbeitsgericht ziehen, finden Sie unter dem Stichwort „Lohnklage“.
Bei Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers können Sie Ihre Leistungen vorübergehend verweigern, d.h. Sie haben ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind Sie davor geschützt, durch immer weitere Vorleistungen dauerhaft ohne Vergütung zu arbeiten.
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts führt dazu, dass die Arbeitsleistung unterbleibt, d.h. es kommt zum Arbeitsausfall. Für die Dauer der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Arbeitgeber den Lohn trotz des Arbeitsausfalls bezahlen.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen können, finden Sie unter dem Stichwort „Zurückbehaltungsrecht“.
Wenn Sie fristlos kündigen wollen, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen "wichtigen Grund". Ein solcher wichtiger Grund kann auch im Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers liegen.
Allerdings muß dieser Verzug erheblich sein, d.h. der Zahlungsrückstand sollte mindestens zwei Monatsgehälter betragen. Außerdem verlangt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hier vom Arbeitnehmer, daß er vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen hat.
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist also im Vergleich zum Zurückbehaltungsrecht nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Wenn Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, sind Sie also rechtlich eher "auf der sicheren Seite" als wenn Sie fristlos kündigen.
Außerdem gibt es für Arbeitnehmer, die von einem Lohnverzug betroffen sind, in den meisten Fällen keinen vernünftigen Grund, dem Arbeitgeber fristlos zu kündigen: Wer nämlich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, ist erst einmal vor der Gefahr, umsonst zu arbeiten, ausreichend geschützt. Darüber hinaus kann man sich arbeitslos melden und Leistungen vom Arbeitsamt beziehen.
Auf den ersten Blick sieht es so aus, als täte der Arbeitnehmer dem säumigen Arbeitgeber einen Gefallen, indem er wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigt, ist der Arbeitgeber doch damit auf einen Schlag die ihm ohnehin lästige Pflicht zu weiterer Lohnzahlung losgeworden.
Damit der Arbeitgeber aber nicht von seinem eigenen vertragswidrigen Verhalten profitiert, sieht § 628 Abs.2 BGB eine Haftung des Arbeitgebers auf Schadensersatz für den Fall der von ihm verschuldeten vorzeitigen, durch eine berechtigte fristlose Arbeitnehmerkündigung herbeigeführten Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Ersatzanspruch verpflichtet den Arbeitgeber zum "Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens".
Dieser Verfrühungsschaden umfasst nach der Rechtsprechung zum einen den Lohnverlust für die Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer bei einer von ihm ausgesprochenen ordentlichen Kündigung hätte einhalten müssen, und zum anderen bei bestandsgeschützten, d.h. unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallenden Arbeitsverhältnissen eine angemessene Kompensation für den Verlust des rechtlich in seinem Bestand geschützten Arbeitssverhältnisses. Diese Komponente des Schadensersatzanspruchs ist entsprechend § 9 und § 10 KSchG ähnlich wie eine Abfindung zu berechnen.
Bevor Sie als Arbeitnehmer eine fristlose Eigenkündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers aussprechen, sollten Sie sich zur Vermeidung drohender Rechtsnachteile unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Wenn sich Ihr Arbeitgeber im Zahlungsverzug befindet und Sie daher Ihre Arbeitsleistung in Ausübung Ihres Zurückbehaltungsrechts verweigern, sind Sie faktisch ohne Arbeit und erhalten auch kein Geld von Ihrem Arbeitgeber.
Obwohl Ihr Arbeitsverhältnis (arbeits-)rechtlich noch weiter besteht, können Sie sich in einem solchen Fall beim Arbeitsamt arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Dies sollten Sie auch unbedingt und möglichst rasch tun.
§ 143 Abs.1 SGB III schreibt zwar vor, daß Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange Sie Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen haben. Diese gesetzliche Vorschrift scheint daher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit auszuschließen, für die Sie einen Anspruch auf Lohn gegen Ihren zahlungsunfähigen Arbeitgeber haben. Von dieser Regel macht das Gesetz aber in § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Ausnahme. Diese Vorschrift lautet:
"Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht."
Man spricht hier von Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld.
Es ist also nicht erforderlich, daß Sie das Arbeitsverhältnis wegen des Zahlungsverzugs seines Arbeitsgebers kündigen, um in den Genuß von Arbeitslosengeld zu kommen. Der Agentur für Arbeit müssen Sie allerdings nachweisen - zum Beispiel durch die Vorlage von Kontoauszügen und Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen -, dass Sie wegen eines nicht unerheblichen Zahlungsverzuges Ihre Arbeit verweigern.
Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie wegen Zahlungsverzugs Ihres Arbeitgebers wirklich kündigen wollen. In vielen Fällen werden die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung sinnvoller sein.
Die rechtliche Folge der Gewährung von Arbeitslosengeld besteht gemäß § 115 Abs.1 SGB X (Sozialgesetzbuch X) in dem Übergang Ihrer Lohnforderung auf die Bundesagentur für Arbeit (d.h. das Arbeitsamt), und zwar in der Höhe, in der die Agentur für Arbeit Leistungen erbracht hat.
Die Bundesagentur für Arbeit kann den auf sie übergegangenen Anspruch nach ihrem Ermessen beitreiben. Sie trägt dabei das Risiko, daß der Arbeitgeber für Zeiten, in denen Sie arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld beziehen, rückständige Lohnforderungen nicht erfüllt.
Einzelheiten zu den rechtlichen Folgen, die der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses hat, finden Sie unter dem Stichwort „Arbeitslosengeld I“.
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Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2012