von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Das Arbeitslosengeld I ist eine von der Bundesagentur für Arbeit bzw. von der jeweils örtlich zuständigen Arbeitsagentur (bis 31.12.2003: „Arbeitsamt“) gewährte Lohnersatzleistung. Anders als das Arbeitslosengeld II setzt die Gewährung von Arbeitslosengeld I voraus, dass der Begünstigte in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert ist und aufgrund des Versicherungsverhältnisses Anspruch auf Versicherungsleistungen, d.h. auf Arbeitslosengeld I hat.
In der Sprache der Arbeitsverwaltung und Juristen sind die Abkürzungen ALG I bzw. Alg I für das Arbeitslosengeld I und die entsprechenden Abkürzungen für das Arbeitslosengeld II gebräuchlich (ALG II bzw. Alg II).
Maßgebliche gesetzliche Grundlage für Fragen, die mit der Gewährung von Arbeitslosengeld I zusammenhängen, ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Arbeitslosengeld I können gemäß § 118 Abs.1 SGB III Arbeitnehmer verlangen, die
- arbeitslos sind,
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 119 SGB III, der die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
Er darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), er muss sich bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und er muss den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Eine zeitlich nicht erhebliche Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben.
Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung, die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehen Arbeitnehmer zur Verfügung, die folgende Bedingungen erfüllen: Sie müssen eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben können, dürfen und dazu bereit sein, sie müssen den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können und sie müssen dazu bereit sein, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Gemäß § 122 Abs.1 SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung per Brief, Fax, Telefon oder durch einen Stellvertreter ist also unzulässig bzw. führt nicht zum Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
In zeitlicher Hinsicht ist eine Meldung bereits dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag des vom Arbeitnehmer gewünschten Leistungsbezugs erfolgen, da ohne eine solche Meldung Arbeitslosengeld I nicht gewährt wird. Eine rückwirkende Leistungsbewilligung ist ausgeschlossen.
Von der Arbeitslosmeldung ist die „frühzeitige Arbeitssuche“ zu unterscheiden, d.h. die Meldung als arbeitsuchend. Gemäß § 37b AGB III sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich enden wird, dazu verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, was vor allem bei Kündigungen durch den Arbeitgeber mit kurzer Frist der Fall ist, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Zur Wahrung dieser für die Arbeitsuchendmeldung vorgeschriebenen Fristen genügt eine telefonische Mitteilung, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend macht oder wenn der Arbeitgeber eine Fortsetzung Aussicht gestellt hat.
Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs.1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Demzufolge setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur voraus, dass der Arbeitnehmer vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war und dass sein Arbeitgeber daher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ihn abgeführt hat: Voraussetzung ist darüber hinaus auch, dass die anspruchsbegründenden zwölf Beschäftigungsmonate nicht allzu lange zurückliegen, d.h. sie müssen innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit absolviert worden sein. Liegen Beschäftigungszeiten länger zurück und fallen daher nicht in die zweijährige Rahmenfrist hinein, werden sie bei der Frage, ob ein Arbeitslosengeldanspruch besteht, nicht berücksichtigt.
Nachdem sich Regierung und Opposition Ende 2003 auf ein gemeinsam getragenes Reformpaket im Rahmen der sog. Agenda 2010 geeinigt hatten, wurde am 24.12.2003 das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt verabschiedet (BGBl I, S.3002), das zum 01.01.2004 in Kraft trat. Wesentlicher Inhalt dieses Reformgesetzes war die Verkürzung der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs, von der ältere Versicherte besonders stark betroffen waren. Diese Leistungskürzung in zeitlicher Hinsicht fand ihren Niederschlag in § 127 SGB III, der die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs regelt.
Obwohl das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt bereits am 01.01.2004 in Kraft trat, war es aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich, die Verkürzung der Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld erst nach einer angemessenen Übergangszeit eingreifen zu lassen. Diese ist in § 434l SGB III in der Weise festgelegt, dass § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin auf Personen anzuwenden ist, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden ist.
Das heißt im Ergebnis für die Rechtsanwendung, dass es eine für die Versicherten günstige Altfassung von § 127 SGB III gibt, die anzuwenden ist, wenn der Arbeitslosengeldanspruch bis spätestens am 31.01.2006 entstanden ist, und eine für die Versicherten ungünstige Neufassung, die für Ansprüche eingreift, die ab dem 01.02.2006 entstanden sind.
Nach § 127 Abs.2 SGB III in der bis zum 31.01.2006 anzuwendenden Gesetzesfassung beträgt die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs
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nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens . . . Monaten |
und nach Vollendung des . . . Lebensjahres |
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Da es nach dieser Fassung des Gesetzes auf recht weit zurückliegende, im Höchstfall 64 Monate umfassende Versicherungszeiten ankommt, bestimmt die übergangsweise bis zum 31.01.2006 anzuwendende Altfassung von § 127 Abs.1 SGB III, dass hierbei eine um vier Jahre erweiterte Rahmenfrist zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung von anspruchsbegründenden Beschäftigungszeiten ist also eine Betrachtung der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorzunehmen: Auszugehen ist von einer dreijährigen Rahmenfrist gemäß § 124 Abs.1 SGB III in der übergangsweise bis zum 31.01.2006 maßgeblichen Fassung (§ 434j Abs.1 SGB III), zu der eine Erweiterung um vier Jahre gemäß § 127 Abs.1 SGB III in der bis zum 31.01.2006 anzuwendenden Altfassung hinzukommt.
Nach § 127 Abs.2 SGB III in der bis ab dem 01.02.2006 anzuwendenden, auf dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 beruhenden Gesetzesfassung beträgt die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs
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Aufgrund der geringeren rechtlichen Bedeutung der Versicherungszeiten, die im Höchstfall nur noch im Umfang von 32 Monaten rechtlich relevant sind, bestimmt § 127 Abs.1 SGB III in der ab dem 01.02.2006 anzuwendenden Gesetzesfassung, dass es bei der Ermittlung von Versicherungszeiten auf eine (nur noch) um ein Jahr verlängerte Rahmenfrist ankommt. Die für den Höchstanspruch von 18 Monaten erforderlichen 36 Monate Versicherungszeiten müssen also in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zurückgelegt sein.
Unter dem Eindruck der breiten Kritik an der Kürzung des Arbeitslosengelanspruchs älterer Arbeitnehmer einigte sich die große Koalition im Dezember 2007 auf eine Korrektur der Reform: Das am 25.01.2008 vom Bundestag verabschiedete und vom Bundesrat am 25.02.2008 gebilligte Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sieht - rückwirkend zum 01.01.2008 - eine Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs für ältere Arbeitnehmer vor. Danach sollen 50jährige Versicherte nach einer Beschäftigungszeit von 30 Monaten 15 (statt bislang 12) Monate Arbeitslosengeld, 55jährige nach einer Beschäftigungszeit von 36 Monaten (wie bisher) 18 Monate Arbeitslosengeld und 58jährige nach einer Beschäftigungszeit von 48 Monaten 24 (statt bislang 15) Monate Arbeitslosengeld erhalten.
Aufgrund einer Übergangsregelung (§ 434r Abs.1 SGB III in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.01.2008) ist die Neuregelung nicht nur auf Ansprüche anzuwenden, die ab dem 01.01.2008 (erstmals) entstanden sind, sondern auch auf Ansprüche älterer Versicherter, die von der Neuregelung begünstigt werden und am 31.12.2007 im laufenden Arbeitslosengeldbezug stehen, so dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31.12.2007 noch nicht erschöpft ist. Die Anspruchsdauer solcher Arbeitnehmer erhöht sich auf 15 Monate, wenn sie vor dem 01.01.2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, und auf 24 Monate, wenn sie vor dem 01.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben.
Nach der mit Wirkung zum 01.01.2008 korrigierten Fassung von § 127 Abs.2 SGB III beträgt die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs
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nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens . . . Monaten |
und nach Vollendung des . . . Lebensjahres |
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Zugleich wurde die für die Feststellung der anspruchsbegründenden Versicherungszeiten gemäß § 127 Abs.1 SGB III angeordnete Verlängerung der Rahmenfrist wieder zugunsten des Arbeitnehmers geändert: Bei der Ermittlung von Beschäftigungszeiten ist ab dem 01.01.2008 eine um drei Jahre verlängerte Rahmenfrist, insgesamt also ein Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit relevant.
Das Arbeitslosengeld beträgt im 60 % (allgemeiner Leistungssatz) und bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67 % (erhöhter Leistungssatz) des zuletzt bezogenen, gemäß gesetzlicher Vorschriften pauschal zu berechnenden Nettogehaltes, des sog. Leistungsentgeltes (§ 129 SGB III). Wesentlich für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher das Leistungsentgelt. Dieses ist wiederum ausgehend von dem sog. Bemessungsentgelt zu errechnen.
Als Bemessungsentgelt definiert das Gesetz das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 Abs.1 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Der Bemessungszeitraum umfasst grob gesagt das letzte Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit; Einzelheiten sind in § 130 SGB III geregelt.
Das in diesem Jahr erzielte Arbeitsentgelt ist für die Berechnung des Bemessungsentgelts maßgeblich, vorausgesetzt, es wurde durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung erzielt und es ist beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. Die Voraussetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist beispielsweise bei einer geringfügigen Tätigkeit („Minijob“) nicht erfüllt, da für diese keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht. Die Voraussetzung der Beitragspflichtigkeit ist insoweit nicht erfüllt, als das Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung übersteigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs.4 SGB III) und beträgt im Jahre 2008 pro Monat 5.300 EUR (alte Bundesländer) bzw. 4.500 EUR (neu Bundesländer) und pro Jahr 63.600 EUR (alte Bundesländer) bzw. 54.000 EUR (neu Bundesländer). Darüber liegende Arbeitseinkommen sind insoweit, als sie diese Grenze übersteigen, in der Arbeitslosen- wie in der Rentenversicherung versicherungsfrei, d.h. der übersteigende Gehaltsanteil ist nicht versichert.
Ist das für die Ermittlung des Bemessungsentgelts im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit maßgebliche Arbeitsentgelt ermittelt, wird es durch 365 geteilt (§ 131 Abs.1 Satz 1 SGB III) und von diesem täglichen Bemessungsentgelt gemäß § 133 Abs.1 Satz 1 SGB III eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent, die Lohnsteuer gemäß Lohnsteuertabelle (d.h. ohne individuelle Freibeträge und Pauschalen) sowie der Solidaritätszuschlag abgezogen. Das Ergebnis dieser Abzüge ist das tägliche Leistungsentgelt.
Das Leistungsentgelt wird je nachdem, ob der Arbeitnehmer den allgemeinen oder den erhöhten Leistungssatz beanspruchen kann, mit 0,6 oder 0,67 multipliziert; dies ergibt den täglichen Leistungssatz bzw. Zahlbetrag. Ist Arbeitslosengeld für volle Kalendermonate zu leisten, wird jeder Monat pauschal mit 30 Tagen angesetzt (§ 134 Satz 2 SGB III), d.h. der Arbeitslose erhält pro Monat den täglichen Zahlbetrag mal dreißig.
Arbeitslosengeld I wird jeweils monatlich nachträglich ausgezahlt (§ 337 Abs.2 SGB III), und zwar bargeldlos und kostenfrei auf ein vom Empfänger angegebenes inländisches Konto (§ 337 Abs.1 Satz 1 SGB III). Geht alles mit rechten Dingen zu, wird die Überweisung von der Arbeitsagentur so zeitig angewiesen, dass der Berechtigte am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats über das Arbeitslosengeld verfügen kann.
Das Arbeitslosengeld I ist gemäß § 3 Nr.2 Einkommensteuergesetz (EStG) zwar „steuerfrei“, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs1 Nr.1 EStG. Das heißt, dass der Arbeitslosengeldempfänger zwar, falls er außer dem Arbeitslosengeld keine weiteren Einkünfte erzielt, keine Einkommensteuer zu entrichten hat, da das Arbeitslosengeld steuerfrei ist. Erzielt er jedoch anderweitiges zu versteuerndes Einkommen, ist zur Ermittlung des Steuersatzes, der auf das anderweitige Einkommen anzuwenden ist, das erhaltene Arbeitslosengeld hinzuzurechnen (Progressionsvorbehalt).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bezug von Arbeitslosengeld dazu führen kann, dass andere Einkünfte höher besteuert werden, als dies ohne den Bezug von Arbeitslosengeld der Fall wäre.
Nach § 190 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) endet die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Dieses abrupte Ende der beschäftigungsbedingten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse wird abgefedert durch einen für einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs.2 SGB V: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, können Leistungen noch für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft beansprucht werden, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bereits vor Ablauf dieses Monats, in der Regel mit dem unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einsetzenden Arbeitslosengeldbezug, setzt die gegenüber § 19 Abs.2 SGB V vorrangige eigenständige gesetzliche Krankenversicherung der Arbeitslosen (kurz: „KVdA“) ein: § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V bestimmt, dass Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, so dass sie im Krankheitsfall aufgrund einer eigenständigen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung geschützt sind.
Dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestellt ist der Fall, dass der Arbeitslose Arbeitslosengeld I nicht bezieht, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung im Sinne von § 143 Abs.2 SGB III ruht. Damit wird sichergestellt, dass mit einer Sperrzeit belegte Arbeitslose nach Ablauf des nachwirkenden Anspruchs gemäß § 19 Abs.2 SGB V ebenfalls in den Schutz KVdA einbezogen werden.
Darüber hinaus sind Personen gemäß § 3 Satz 1 Nr.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Mit dem fortbestehenden Versicherungsschutz Arbeitsloser in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung stellt sich die Frage, wem die damit verbundenen Beitragslast zugewiesen ist. Dies ist kraft gesetzlicher Regelung die Bundesagentur für Arbeit: Während der Dauer der Krankenversicherungspflicht Arbeitsloser trägt sie sowohl die Krankenversicherungsbeiträge (§ 251 Abs.4a SGB V) als auch die Rentenbeiträge für die Zeit der Rentenversicherungspflicht Arbeitsloser (§ 170 Abs.1 Nr.2 b) SGB VI).
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V versicherungsfrei und hat sich daher bei einer privaten Krankenversicherung versichert, ist er in aller Regel auch bei einer privaten Krankenversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert, da § 23 SGB Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) privat vollkrankenversicherte Personen zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung für verpflichtet. Trotz des Bestehens einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind solche Arbeitnehmer ab Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld in der KVdA versicherungspflichtig (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V).
In dieser Situation können sich Arbeitslose entweder mit der privaten Krankenversicherung auf das vorübergehende Ruhen des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlungen einigen oder aber gemäß § 8 Abs.1 Nr.1a) SGB V beantragen, von der Versicherungspflicht in der KVdA befreit zu werden. Voraussetzung für diesen Antrag ist abgesehen vom Arbeitslosengeldbezug, dass der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Infolge einer solchen Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdA müssen allerdings die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung weiter entrichtet werden, was mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein kann. Um diese abzumildern, sieht § 207a SGB III vor, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt. Der Anspruch auf Beitragsübernahme ist auf die Beiträge begrenzt, die die Arbeitsverwaltung ansonsten an die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu entrichten hätte. Der Arbeitslose wird in dem Umfang der Übernahme der Beitragslast durch die Bundesagentur seiner Pflicht zur Beitragszahlung befreit (§ 207a Abs.3 SGB III).
Aufgrund ihrer Versicherungspflicht in der KVdA gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V haben Bezieher von Arbeitslosengeld I einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihre Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Ähnlich wie Arbeitnehmer haben auch Arbeitslose im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen einen gegenüber dem Krankengeld vorrangigen Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitslosengeld (§ 126 SGB III). Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs.1 Nr.3a SGB V).
Setzt nach Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung der Krankengeldbezug ein, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 Abs.1 Nr.2 SGB III). Abweichend von § 47 Abs.1 Satz 1 SGB V, wonach das Krankengeld 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts beträgt, sieht § 47b SGB V eine Festsetzung des Krankengeldes auf den Betrag des Arbeitslosengeldes vor, den der Versicherte zuletzt bezogen hat, um auf diese Weise eine nicht gerechtfertigte finanzielle Besserstellung des im Krankengeldbezug befindlichen Arbeitslosen gegenüber seiner vorherigen Situation des Arbeitslosengeldbezugs zu vermeiden.
Während die Leistungsfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gemäß § 126 SGB III den Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer der Krankheit bzw. der Leistungsfortzahlung durch Erfüllung gemäß § 128 Abs.1 Nr.1 SGB III mindert, ist dies beim Krankengeldbezug nicht der Fall, da der Arbeitslosengeldanspruch in diesem Falle ruht (§ 49 Abs.1 Nr.3a SGB V) und daher nach Ablauf des Krankengeldbezugs für die zuvor bestehende Restdauer weiter gezahlt werden muss. Außerdem besteht gemäß § 26 Abs.2 Nr.1 SGB III während des Bezugs von Krankengeld Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, falls der Krankengeldbezieher unmittelbar vor Beginn der Leistung als Beschäftigter versicherungspflichtig war oder Arbeitslosengeld I bezogen hat.
Der Krankengeldbezug ist daher aus Sicht des Arbeitslosen nicht nur wegen der längeren Anspruchsdauer von maximal 78 Wochen günstiger als die höchstens sechswöchige Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes, sondern zudem aus zwei anderen Gründen: Zum einen mindert der Krankengeldbezug anders als die Leistungsfortzahlung nicht den verbleibenden Arbeitslosengeldanspruch. Zum anderen trägt der Krankengeldbezug zum Entstehen eines neuen Stammrechts auf Arbeitslosengeldbezug bei.
In vergleichbarer Weise stehen sich Arbeitnehmer besser, wenn sie kurz vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken als wenn dies erst kurz nach Beginn des Arbeitslosengeldbezugs geschieht:
Befinden sich Arbeitnehmer vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Krankengeldbezug, wird ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus andauernden Krankengeldbezugs gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V aufrechterhalten, so dass sie auch weiterhin krankengeldberechtigt bleiben, falls die Arbeitsunfähigkeit weiter ohne Unterbrechung andauert.
Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers vor Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums beendet wird, da der Anspruch auf Krankengeld bereits mit Beginn der Erkrankung dem Grunde nach entsteht (§§ 44 Abs.1 Satz 1; 46 Satz 1 SGB V) und während der Entgeltfortzahlung lediglich ruht (§ 49 Abs.1 Nr.1 SGB V). Auch in diesem Fall besteht daher die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V fort.
Hat sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, tritt gemäß § 144 SGB III eine Sperrzeit ein, für deren Dauer der Arbeitslosengeldanspruch ruht.
Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 144 Abs.1 Satz 2 SGB III vor, wenn
- der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
- der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
- der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
- der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
- der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
- der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
- der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Die Einzelheiten der Handhabung der gesetzlichen Vorschriften über den Eintritt einer Sperrzeit sind in der Durchführungsanweisung (DA) Sperrzeit geregelt. Die DA Sperrzeit greift die zum Thema Sperrzeit ergangene Rechtsprechung der Sozialgerichte auf und hat im übrigen den Charakter einer generell gehaltenen Dienstanweisung der Behördenleitung gegenüber ihren nachgeordneten Mitarbeitern. Sie begründet daher im Verhältnis zwischen Versichertem und Arbeitsverwaltung keine Rechte und Pflichten. Praktisch ist sie allerdings trotzdem von großer Bedeutung, da sich die Arbeitsagenturen an ihr orientieren.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit viele Jahre lang ein Geheimnis aus ihren Durchführungsanweisungen und insbesondere auch der DA Sperrzeit gemacht hat, ist diese seit 2006 frei zugänglich und wird von der Bundesagentur gegen eine kleine Schutzgebühr als CD-Rom jedem interessiertem Bürger ausgehändigt.
Ausführliche Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sperrzeit verhängt wird, finden Sie unter dem Stichwort "Sperrzeit".
Während einer Sperrzeit erhält der Arbeitslose zunächst einmal kein Arbeitslosengeld, da der Anspruch ja gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 SGB III ruht.
Die Dauer der Sperrzeit wird vom Gesetz unterschiedlich lang festgelegt je nachdem, für wie gravierend der Gesetzgeber das zur Sperrzeit führende versicherungswidrige Verhalten ansieht.
So dauert die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in der Regel zwölf Wochen, die Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, bei Ablehnung oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme je nach Lage des Falles drei, sechs oder zwölf Wochen usw. Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt dagegen nur eine Woche.
Darüber hinaus führt eine Sperrzeit aber auch zum endgültigen Wegfall, d.h. zur effektiven Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs. Der Umfang der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs stimmt im allgemeinen mit der Dauer der Sperrzeit überein, doch gibt es auch hier Unterschiede im Detail. So mindert zum Beispiel eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, falls sie im Regelumfang von zwölf Wochen zu verhängen ist, den Arbeitslosengeldanspruch nicht etwa nur im Umfang von zwölf Wochen, sondern mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer (§ 128 Abs.1 Nr.4 SGB III). Bei älteren Versicherten können Aufhebungsverträge daher, falls die Arbeitsagentur hierfür keinen wichtigen Grund anerkennt, je nach Gesamtumfang des Arbeitslosengeldanspruchs zu einer Minderung von bis zu sechs Monaten führen.
Der Arbeitslosengeldanspruch ruht, abgesehen von den Fällen einer Sperrzeit, auch in anderen Fällen, führt dabei aber im Unterschied zu den Sperrzeitfällen lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung des Beginns der Zahlung, nicht aber zu einer Anspruchsminderung. Das bloße Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs trifft den Arbeitslosen daher nicht so hart wie der Eintritt einer Sperrzeit.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht insbesondere,
- wenn der Arbeitslose andere Sozialleistungen bezieht wie zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente (§ 142 SGB III),
- wenn der Arbeitslose einen Anspruchs auf Lohn bzw. Gehalt oder auf Urlaubsabgeltung hat oder solche Zahlungen erhalten hat (§ 143 SGB III - soweit solche Ansprüche zwar bestehen, aber nicht erfüllt werden, tritt Gleichwohlgewährung ein, § 143 Abs.3 SGB III),
- wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde (§ 143a SGB III),
- wenn der Arbeitslose durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf oder ohne aktive Beteiligung in einen solchen Arbeitskampf unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen verwickelt und daher arbeitslos geworden ist (§ 146 SGB III).
Wie erwähnt ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I gemäß § 143 Abs.1 SGB III während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Dieselbe Rechtsfolge tritt gemäß Abs.2 dieser Vorschrift ein, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten hat oder beanspruchen kann. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen bzw. abzugeltenden Urlaubs.
Da diese Leistungen, d.h. Arbeitsentgelt und/oder Urlaubsabgeltung, vielfach nicht gewährt werden, insbesondere weil der zur Leistung verpflichtete Arbeitgeber nicht solvent ist oder seine Leistungspflicht zu Unrecht bestreitet, hält § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III den Arbeitslosengeldanspruch auch für diese Ruhenszeiten aufrecht, falls der Arbeitslose von einer Leistungsverweigerung betroffen ist. Die Vorschrift lautet:
„Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.“
Die Leistung von Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III für Zeiten, in denen der Arbeitslose zwar einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung hat, dieser jedoch nicht erfüllt wird, wird als Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bezeichnet.
Ein im Arbeitsrecht praktisch besonders wichtiger Fall der Gleichwohlgewährung ist der Bezug von Arbeitslosengeld während der Zeit, in der sich der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug befindet: Hier ist an sich bzw. von Rechts wegen der Lohn über den Kündigungstermin hinaus weiter zu entrichten, was oftmals auch nach einer arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen gerichtlich festgestellt wird, doch muss der gekündigte Arbeitnehmer die Zeit der Ungewissheit finanziell überbrücken und befindet sich daher zwischenzeitlich im Arbeitslosengeldbezug gemäß § 143 Abs.3 SGB III, d.h. er erhält Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung.
Stellt sich im Nachhinein rechtsverbindlich heraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten hat, für diese Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet ist, ist die Zahlungspflicht des Arbeitgebers gespalten, d.h. er hat in zwei Richtungen hin Erstattung zu leisten:
Zum einen ist er dem Arbeitnehmer zur Zahlung von Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB) verpflichtet, wobei er das vom Arbeitnehmer erhaltene Arbeitslosengeld gemäß § 615 Satz 2 BGB in Abzug bringen kann. Würde ein solcher Abzug nicht gemacht, würde sich der Arbeitnehmer besser stehen als im Falle regulärer Lohnzahlung.
Zum anderen ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit das vom Arbeitnehmer erhaltene Arbeitslosengeld zu erstatten. Insoweit ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur übergegangen. Der Forderungsübergang ergibt sich aus § 115 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Diese Vorschrift lautet:
„Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.“
Darüber hinaus schuldet der Arbeitgeber der Bundesagentur auch die Erstattung der von ihr getragenen Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung (§ 335 Abs.3 Satz 1 SGB III); diese Vorschrift ist eine notwendige Ergänzung zu § 115 Abs.1 SGB X, da dieser einen Forderungsübergang nur in Höhe des vom Arbeitslosen erhaltene Arbeitslosengeld anordnet. Erstattet der Arbeitgeber der Bundesagentur die von dieser getragenen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, ist er seinerseits für diese Zeiträume von der ihn ansonsten treffenden Pflicht zur Beitragszahlung befreit (§ 335 Abs.3 Satz 2 SGB III).
In der Praxis wenden sich die Arbeitsagenturen in Fällen der Gleichwohlgewährung mit sog. Überleitungsmitteilungen an den Arbeitgeber, d.h. sie teilen diesem schriftlich mit, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erhält und man daher bereits jetzt den gemäß § 115 Abs.1 SGB X übergeleiteten Lohnanspruch dem Grunde nach geltend mache bzw. zur Zahlung einfordere. In diesem Zusammenhang wird der Arbeitgeber auch oft aufgefordert, auf möglicherweise anzuwendende Ausschlussfristen zu verzichten.
Der Arbeitnehmer hat ein lebhaftes Eigeninteresse daran, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit das gezahlte Arbeitslosengeld I und von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen erstattet. Die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld führt nämlich als insoweit ganz normale Arbeitslosengeldzahlung dazu, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers durch Erfüllung gemäß § 128 Abs.1 Nr.1 SGB III erlischt:
Wer daher zum Beispiel für maximal zwölf Monate Arbeitslosengeld beanspruchen kann und aufgrund einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers dazu gezwungen ist, das Arbeitslosengeld beispielsweise sechs Monate vor dem später rechtsverbindlich festgestellten Beendigungstermin im Wege der Gleichwohlgewährung zu beziehen, hat seinen Arbeitslosengeldanspruch zum Zeitpunkt des regulären Beendigungstermins bereits im Umfang von sechs Monatszahlungen bzw. zur Hälfte verbraucht.
Zahlt der Arbeitgeber der Bundesagentur in einer solchen Situation den auf sie in Höhe des Arbeitslosengeldes übergeleiteten Lohnanspruch und erstattet er zudem die von der Bundesagentur zu gezahlten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, verlängert sich der Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers in dem Umfang dieser Zahlungen. Damit sind sämtliche finanziellen Nachteile, die der Arbeitnehmer durch die vorübergehende Verweigerung der Lohnzahlung erlitten hat, ausgeglichen.
Unterbleibt die Erstattung durch den Arbeitgeber allerdings, etwa wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft, geht dies mittelbar zulasten des Arbeitnehmers: In solchen Fällen zahlt der Arbeitgeber zwar möglicherweise aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer erhaltenen Arbeitslosengeld und dem Bruttolohn, doch „spart“ er sich die an die Bundesagentur zu zahlende Arbeitslosengelderstattung.
Sieht die Bundesagentur von der gerichtlichen Beitreibung dieser Forderung ab, hat sie keinen Nachteil, da es ja bei der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs verbleibt, d.h. sie ist nicht mit vermehrten Ansprüchen des Arbeitnehmers belastet. Den wirtschaftlichen Schaden hat daher letztlich der Arbeitnehmer aufgrund der vorverlagerten Inanspruchnahme der Arbeitslosengeldzahlung im Wege der Gleichwohlgewährung und der dadurch eintretenden früheren Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs.
Angesichts dieser Rechtslage könnte meinen, der Arbeitslose habe einen Anspruch auf effektive Beitreibung des auf die Bundesagentur aufgrund der Gleichwohlgewährung übergeleiteten Lohnanspruchs. Ein solcher Anspruch wird jedoch vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung verneint (BSG, Urteil vom 11.06.1987, 7 RAr 16/86, Rn.24). Danach steht die Entscheidung über die Beitreibung des übergeleiteten Lohnanspruchs im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, die sich dabei allein an haushaltsrechtlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu orientieren hat. Der Arbeitnehmer kann daher ein Tätigwerden der Bundesagentur nicht erzwingen.
Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitnehmer im wesentlichen zwei Maßnahmen zur Sicherung seiner auf die Bundesagentur übergehenden Lohnansprüche und damit zur Wiedererlangung des durch die Gleichwohlgewährung vorzeitig verbrauchten Arbeitslosengeldanspruchs ergreifen:
Erstens: Soweit tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten sind, steht zu befürchten, dass die Arbeitsagentur die in den meisten Ausschlussklauseln vorgesehen schriftliche Geltendmachung der Lohnansprüche unterlässt. Steht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall im fortlaufenden Bezug von gleichwohlgewährtem Arbeitslosengeld, kann er selbst die Ausschlussfrist durch schriftliche Geltendmachung der monatlich neu entstehenden Lohnansprüche wahren. Dabei muss allerdings der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 115 Abs.1 SGB X beachtet werden, der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung, d.h. bei der Arbeitslosengeldzahlung zum Zeitpunkt des Geldeingangs beim Arbeitnehmer am ersten Bankarbeitstag des Folgenmonats (§ 337 Abs.2 SGB III) eintritt. Die schriftliche Geltendmachung des laufenden Lohnanspruchs z.B. für den Monat März sollte daher gegen Monatsende erfolgen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer noch Forderungsinhaber ist.
Zweitens: Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lässt es zu, dass der Arbeitnehmer die auf die Bundesagentur aufgrund von gleichwohlgewährtem Arbeitslosengeld übergeleiteten Lohnansprüche im eigenen Namen vor den Arbeitsgerichten einklagt, und zwar mit der Maßgabe, dass Zahlung an die Bundesagentur erfolgen soll (BAG, Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 432/07). Voraussetzung einer solchen „Prozessstandschaft“ ist eine Einwilligung der Bundesagentur zu diesem Vorgehen.
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Letzte Überarbeitung: 1. Februar 2010