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Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Arbeitslosengeld




Informationen zum Thema Abfindung und Arbeitslosengeld

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welche Auswirkungen Abfindungen auf das Arbeitslosengeld haben, wann Ihnen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe droht, und unter welchen Umständen ein gerichtlicher Abfindungsvergleich eine Sperrzeit verhindert.

Außerdem finden Sie Hinweise zu der Frage, was ein Abwicklungsvertrag ist, ob Sie durch einen solchen Vertrag eine Sperrzeit verhindern können und unter welchen Umständen eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Welche Auswirkungen haben Abfindungen auf das Arbeitslosengeld?

Sollen Sie als Arbeitnehmer wegen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten, kann sich das nachteilig auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch auswirken. Hier muss man zwei Fragen auseinander halten:

Erstens: Unter welchen Umständen droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?

Zweitens: Unter welchen Umständen und in welcher Weise wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet (unabhängig von der Frage einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe)?

Wann droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?

Die Antwort auf die Frage, wann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe droht, ergibt sich aus § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Danach tritt eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Beispiele für eine solche Arbeitsaufgabe sind die Eigenkündigung (= Kündigung durch den Arbeitnehmer), der Aufhebungsvertrag und die berechtigte verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber; diese Kündigung kann eine außerordentliche oder eine ordentliche sein.

BEISPIEL: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Aufhebungsvertrag ab, d.h. sie vereinbaren per Vertrag, dass ihr Arbeitsverhältnis beendet werden soll, und zwar ohne eine vorausgegangene Kündigung des Arbeitgebers. In diesem Aufhebungsvertrag wird keine Abfindung vereinbart oder eine außergewöhnlich hohe Abfindung, etwa im Umfang von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. In diesem Fall verhängt die Agentur für Arbeit im Allgemeinen eine Sperrzeit. Davon wird nur dann abgesehen, wenn der Aufhebungsvertrag als Alternative zu einer ernstlich angedrohten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers vereinbart wurde und wenn die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, und zwar auch bzgl. der Kündigungsfristen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat Anfang November 2007 allerdings zugunsten des Arbeitnehmers anerkannt (Durchführungsanweisung Sperrzeit, Stand: Oktober 2007), dass ein Aufhebungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Sperrzeit führt.

  • Eine Kündigung wurde durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde auf betriebliche Gründe gestützt werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung kommt es nicht mehr an.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde frühestens zu demselben Zeitpunkt wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Vertragsbeendigung wirksam.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einhalten.
  • Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Liegt die Abfindung unter oder über dieser Spanne, wird nur dann ein wichtiger Grund von der Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.

Verhindert ein gerichtlicher Abfindungsvergleich eine Sperrzeit?

Nein, nicht in jedem Fall. Eine Sperrzeit kann auch dann verhängt werden, wenn Sie als Arbeitnehmer gegen eine verhaltensbedingte Kündigung Ihres Arbeitgebers zunächst zwar Kündigungsschutzklage erheben, den Prozess aber später durch einen Abfindungsvergleich beenden, falls es in dem Vergleich heißt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung endet. Hier geht die Agentur für Arbeit nämlich davon aus, dass Sie durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gegeben haben.

Keine Sperrzeit verhängt die Agentur für Arbeit dagegen, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt und den Prozess durch einen Abfindungsvergleich beendet, in dem es heißt, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist.

Können Sie durch einen Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit verhindern?

Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der der Arbeitnehmer die zuvor ohne sein Zutun vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als rechtmäßig bzw. als wirksam hinnimmt. Als Gegenleistung für die Hinnahme der Kündigung wird zumeist eine Abfindung vereinbart.

Anders als bei einem Aufhebungsvertrag beruht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier in erster Linie auf dem Handeln des Arbeitgebers, d.h. auf seiner Kündigung, und nicht so sehr auf dem Handeln des Arbeitnehmers, der sich mit dem Abwicklungsvertrag ja nur in sein Schicksal fügt, d.h. die zuvor ohne sein Zutun ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers als rechtmäßig bzw. wirksam hinnimmt.

Die Möglichkeit, durch einen Abwicklungsvertrag (als Alternative zum Aufhebungsvertrag) den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegeben, da das BSG in dem Abschluss eines Abwicklungsvertrags eine aktive Mitwirkung des gekündigten Arbeitnehmers am Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sieht (BSG, Urteil vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03R).

Diese Rechtsprechung ist zwar in Fällen einer betriebsbedingten Kündigung mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, die hinter dem seit dem 01.01.2004 geltenden § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht, nicht recht vereinbar, da diese Regelung eine außergerichtliche Verständigung der Arbeitsvertragsparteien über eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne einer Abfindungslösung erleichtern will, doch wurde das Urteil des BSG vom 18.12.2003 bislang nicht mit Rücksicht auf diese Gesetzesänderung korrigiert. Auch die Durchführungsanweisung Sperrzeit enthält keine ausdrückliche Klarstellung in dem Sinne, dass ein nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ausgesprochener Abwicklungsvertrag mit einer "maßvollen" Abfindungsregelung im Umfang von beispielsweise 0,25 bis 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr keine Sperrzeit nach sich zieht.

Nähere Informationen zu der Frage, welche Auswirkungen Aufhebungs- und Abwicklungsverträge auf den Arbeitslosengeldbezug haben, finden Sie unter dem Stichwort Aufhebungsvertrag.

Welche Folgen hat eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?

Während der Sperrzeit erhält man zunächst einmal kein Arbeitslosengeld, da der Anspruch gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 SGB III "ruht".

Darüber hinaus führt die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aber auch zum endgültigen Wegfall, d.h. zur "Minderung" des Arbeitslosengeldanspruchs für die Dauer der Sperre (§ 128 Abs.1 Nr.4 SGB III). Wer also zum Beispiel an sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 48 Wochen hat, bekommt bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nicht etwa bloß zwölf Wochen später seine vollen 48 Wochen Arbeitslosengeld. Vielmehr erhält er im Anschluss an die zwölfwöchige Sperrzeit nur noch für (48 - 12 =) 36 Wochen Arbeitslosengeld, d.h. der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld ist um zwölf Wochen gemindert.

Achtung: Die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs beträgt in den Fällen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nicht in allen Fällen lediglich zwölf Wochen, sondern "ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen... zusteht" (§ 128 Abs.1 Nr.4 SGB III). Wer also als älterer Versicherter einen Arbeitslosengeldanspruch für die Anspruchsdauer von zum Beispiel 18 oder 24 Monaten hat, muss im Falle eines Aufhebungsvertrags mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruchs um satte 4,5 bzw. sechs Monate rechnen.

Wann wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wenn Sie die Gefahr einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe umgangen haben (s. oben), stellt sich das nächste Problem: Es fragt sich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das Gesetz spricht hier von einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

BEISPIEL: Der Arbeitgeber hat aus Gründen, die nichts mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun haben, ordentlich gekündigt, also zum Beispiel aus betriebsbedingten Gründen oder wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers. Später hat man sich dann vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt und dadurch den Prozess einvernehmlich beendet. Dabei hat man die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen einvernehmlich verkürzt.

Unter solchen Umständen kann es passieren, dass die Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Ob und wie das geschieht, ist in § 143a SGB III geregelt. Das Grundprinzip dieser Regelung lautet:

Werden Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung "verkauft", ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der "abgekauften" Kündigungsfristen.

Umgekehrt heißt das: Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beenden, als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgebers möglich wäre, d.h. wenn die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen nicht gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.

Anders als bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt die in § 143a SGB III geregelte Anrechnung der Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld nur dazu, dass der Anspruch "ruht", d.h. der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes wird zeitlich hinausgeschoben. Der Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld bleibt also im Prinzip erhalten, doch wird das Arbeitslosengeld eben "zeitversetzt" ausgezahlt.

Faktisch führt dieses Ruhen aber trotzdem oft zum endgültigen Entzug des Anspruchs, nämlich dann, wenn der Arbeitslose nicht lange genug arbeitslos ist, um seinen gesamten Arbeitslosengeldanspruch auszuschöpfen.

BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist arbeitslos und hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 180 Tage. Er hat eine Abfindung erhalten und sich im Gegenzug damit einverstanden erklärt, dass das Arbeitsverhältnis 30 Tage früher endet, als es bei Einhaltung der vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfrist frühestens geendet hätte. Dementsprechend ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Prinzip 30 Tage. Wenn der Arbeitnehmer jetzt weniger als (180 + 30 =) 210 Tage arbeitslos ist, erhält er nicht nur später sein (volles) Arbeitslosengeld, sondern auch im Ergebnis weniger.

Welche Rolle spielen Alter und Dauer der Beschäftigung für die Anrechnung?

§ 143a SGB III enthält verschiedene Methoden, mit denen die Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann. Aus § 143a Abs.2 SGB III ergibt sich, dass dabei diejenige Berechnungsmethode anzuwenden ist, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist. Anders gesagt: Das in § 143a Abs.1 Satz 1 SGB III enthaltene Grundprinzip wird nur dann angewandt, wenn sich aus anderen Sätzen dieses Paragraphen nicht eine für den Arbeitnehmer günstigere Art der Anrechnung ergibt.

Praktisch besonders wichtig ist hier die 60 % - Grenze in § 143a Abs.2 Satz 2 Nr.1 SGB III. Danach werden im Ergebnis höchstens 60 % der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Außerdem verschiebt sich diese Grenze gemäß Satz 3 je nach Alter und Betriebszugehörigkeit noch weiter nach unten, d.h. je älter man ist und je länger man bei seinem Arbeitgeber tätig war, desto geringer ist der Teil der Abfindung, der angerechnet werden kann (und desto kürzer ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld).

Wie weit sich dieser Prozentsatz nach unten verschiebt, ergibt sich aus der folgenden Tabelle

Betriebs- / Unternehmensangehörigkeit

Lebensalter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

unter 40

ab 40

ab 45

ab 50

ab 55

ab 60

weniger als 5 Jahre

60 %

55 %

50 %

45 %

40 %

35 %

5 und mehr Jahre

55 %

50 %

45 %

40 %

35 %

30 %

10 und mehr Jahre

50 %

45 %

40 %

35 %

30 %

25 %

15 und mehr Jahre

45 %

40 %

35 %

30 %

25 %

25 %

20 und mehr Jahre

40 %

35 %

30 %

25 %

25 %

25 %

25 und mehr Jahre

35 %

30 %

25 %

25 %

25 %

25 %

30 und mehr Jahre

30 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

35 und mehr Jahre

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist 57 Jahre alt und seit 18 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein Arbeitsentgelt betrug zuletzt 50 EUR (brutto) pro Kalendertag. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 13.000 EUR erhalten und sich im Gegenzug damit einverstanden erklärt, dass das Arbeitsverhältnis 90 Tage früher endet, als es geendet hätte, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist beachtet hätte.

Eigentlich müsste der Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 143a Abs.1 Satz 1 SGB III für die gesamte Zeit der "abgekauften Kündigungsfrist" ruhen, in diesem Fall also für volle 90 Tage. Aus der Begrenzung der Anrechnung entsprechend der obigen Tabelle ergibt sich aber eine für den Arbeitnehmer günstigere Art der Anrechnung:

Der maßgebliche Prozentsatz für die Anrechnung der Abfindung beträgt hier nämlich entsprechend der obigen Tabelle nur 25 %, d.h. dem Arbeitnehmer verbleibt hier aufgrund seines Lebensalters und der Beschäftigungsdauer das gesetzliche Maximum seiner Abfindung von 75 %. Auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sind daher lediglich 25 % von 13.000 EUR, d.h. 3.250,00 EUR.

Im nächsten Schritt muss jetzt berechnet werden, wie lange der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, um diesen Anrechnungsbetrag von 3.250,00 EUR zu verdienen (§ 143a Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGB III). Dies sind bei 50 EUR (brutto) pro Kalendertag 65 Tage.

Statt der eigentlich maßgeblichen Anrechnungszeit von 90 Tagen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher in diesem Beispielsfall nur 65 Tage.

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Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zuzustimmen und in diesen Zusammenhang Fragen zum Thema Abfindung und Arbeitslosengeld haben, oder wenn Ihnen bereits ein konkreter Abfindungsvorschlag, möglicherweise auf der Grundlage eines Sozialplans, vorliegt und Sie den Vorschlag anwaltlich bewerten lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

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  • Abfindungsangebot / Sozialplan (falls vorhanden)

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Letzte Überarbeitung: 2. August 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Köln, 24.01.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Auftragsvergabe

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

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Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
HIV-Infektion:

Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion wirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

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Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

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Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

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Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

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Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
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EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09

Berlin, 17.08.2011
Beleidigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10

Köln, 29.07.2011
Kündigungsverzicht:

Kein Verzicht auf Kündigung durch freundliche Worte

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10

Frankfurt, 20.07.2011
Abmahnung:

Erst Abmahnung, dann Kündigung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10

Hannover, 12.07.2011
Betriebsratsanhörung:

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung mit Auslauffrist

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10

Berlin, 01.07.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10