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Arbeitsrecht aktuell: 10/019 Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen
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Tatsächlicher Zeitpunkt der Abfindungszahlung entscheidend
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
28.01.2010. Ist man als Arbeitnehmer nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und darauf angewiesen, Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen, d.h. Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. sog. „Hartz IV“, muss man damit rechnen, dass Abfindungen den Alg II-Anspruch mindern, d.h. auf das Alg II angerechnet werden.
Auch wenn der Anspruch auf Zahlung der Abfindung schon lange vor der Zahlung entstanden war, kommt es für die Frage der Anrechnung allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses, d.h. der Abfindungszahlung an. Dies hat das Bundessozialgericht in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung bestätigt: BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R.
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zahlt der Arbeitgeber oft mehr oder weniger freiwillig eine Abfindung, um auf diese Weise Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit der Beendigung aus dem Weg zu gehen. Vor allem bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitverhältnisses, das durch Vorschriften des Kündigungsschutzes abgesichert ist und daher nicht so ohne weiteres durch Arbeitgeberkündigung aufgelöst werden kann, droht eine Kündigungsschutzklage, die vermieden oder kostengünstig beendet werden kann, wenn der Arbeitgeber zu Abfindungszahlung bereit ist.
Eine Abfindung ist eine einmalige Sonderzahlung für den Verlust des Arbeitplatzes und kein Arbeitslohn. Sie unterliegt daher auch nicht den gesetzlichen Vorschriften über den Sozialabgabenabzug, ist allerdings steuerpflichtig.
Bezieht der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I, hat er meist keine Nachteile aufgrund der Abfindung. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sieht zwar bei Abfindungszahlungen das Ruhen, d.h. eine zeitliche Verzögerung des Beginns der Arbeitslosengeldzahlung, vor, allerdings nur für den speziellen Fall, dass der Arbeitnehmer gegen Zahlung oder Erhöhung einer Abfindung mit einer Verkürzung seiner Kündigungsfristen einverstanden war, d.h. zulasten der Arbeitsverwaltung einen früheren Beginn der Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, § 143a SGB III. Und auch eine Sperrzeit, die zuweilen im Zusammenhang mit dem Bezug einer Abfindungszahlung verhängt wird, ist keine Sanktion für den Erhalt einer Abfindung, sondern für die vom Arbeitnehmer ggf. versicherungswidrig herbeigeführte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, also z.B. für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (§ 144 SGB III).
In einer grundlegend anderen Situation befindet sich der Arbeitslose aber dann, wenn er nach Erhalt einer Abfindung Arbeitslosengeld II (Alg II), d.h. Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält (sog. „Hartz IV“). Das Alg II ist nämlich eine vom Vermögen und vom Einkommen des Empfängers abhängige Sozialleistung, so dass im Allgemeinen jedes Einkommen, d.h. alle Einnahmen in Geld oder mit Geldeswert (§ 11 Abs. 1 SGB II), anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.
Daher kann sich der Erhalt einer Abfindung je nach Zeitpunkt und Höhe der Abfindungszahlung nachteilig auf den Anspruch auf Alg II auswirken. Ist die Abfindung vor der Beantragung von Alg II gezahlt worden, gehört sie zum „Vermögen“ des Hilfebedürftigen und nicht zu seinem „Einkommen“ im Sinne des SGB II, so dass höhere Freibeträge gelten (§ 12 SGB II). Fließt die Abfindung zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung zu und ist sie daher als Einkommen zu bewerten, ist sie nur dann anrechnungsfrei, wenn sie eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II wäre.
Zu diesen Fragen hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen (Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R).
Der Kläger hatte aufgrund einer Kündigung seines Arbeitgebers Ende Juni 2003 seinen Arbeitsplatz verloren. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage, die knapp zwei Jahre später, im April 2005, mit einem Vergleich erledigt wurde. Dem Vergleich zufolge sollte der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 6.500,00 EUR brutto erhalten. Ab Mitte Juli 2005 bezog er Alg II.
Da der Arbeitgeber auf den im Vergleich titulierten Abfindungsanspruch keine Zahlungen leistete, war der Kläger dazu gezwungen, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzuleiten. Auf diesem Wege erhielt er im Oktober und November 2006 insgesamt 3.750 EUR.
Der Träger der Grundsicherung bewertete die erfolgreiche Beitreibung der Abfindung als Einkommen, das bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Daher wurde die Alg II-Bewilligung für Oktober und November 2006 aufgehoben und der Kläger zur Rückzahlung der für diese Zeit bezogenen Alg II-Leistungen verpflichtet.
Die gegen die Rückzahlungspflicht eingelegten Rechtsmittel führten lediglich zu einer Verringerung der Rückforderung auf 1.064,82 EUR, hatten aber im übrigen keinen Erfolg. Sowohl das Sozialgericht München (Urteil vom 13.07.2007, S 48 AS 519/06) als auch das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 19.03.2008, L 16 AS 270/07) wiesen die Klage ab.
Das BSG bestätigte die gegen den Kläger ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die streitige Abfindungszahlung war nach Ansicht des BSG als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu bewerten. Entscheidend ist, so das BSG, wann der Alg II-Empfänger die Abfindung tatsächlich erhalten hat (effektiver Zufluss), d.h. vor oder nach der Beantragung von Leistungen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hielt es das BSG für unerheblich, wann die Abfindung eigentlich hätte gezahlt werden müssen und warum sie erst mit so großer Verzögerung zugeflossen ist.
Ist die dem Kläger im Oktober und November 2006 zugeflossene Abfindung als Einkommen anzusehen, so ist sie auf das Alg II anzurechnen. Eine Anrechnung könnte nur unterbleiben, wenn Abfindungen als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II anzusehen wären. Allerdings reicht es für eine Zweckbindung im Sinne dieser Regelung nicht aus, dass Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen sozialen Besitzstand gezahlt werden. Zweckgebunden sind Einnahmen erst dann, wenn sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden sollen. Bei Abfin-dungszahlungen ist der Arbeitnehmer aber frei in der Entscheidung darüber, wofür er eine an ihn gezahlte Abfindung verwenden möchte.
Arbeitnehmer und ihre Berater sollten bei Bestandsstreitigkeiten das leidige Thema eines möglichen künftigen Bezugs von Alg II im Auge behalten, d.h. prüfen, wie wahrscheinlich eine künftige Angewiesenheit auf „Hartz IV“ ist. Denn höheren Abfindungen droht eine substantielle Entwertung in dem Fall, dass der Empfänger, möglicherweise nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld I, dazu gezwungen ist, Alg II in Anspruch zu nehmen. Und auch kleinere Abfindungen sind - wie im vorliegenden Fall - von einer Anrechnung betroffen, wenn der Arbeitgeber mit Verspätung und u.U. erst nach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zahlt.
Je nach den Umständen des Einzelfalls sollten Arbeitnehmer daher anstelle einer Abfindung eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Arbeitslosengeld
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010
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