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Abfindung

Lesen Sie hier, was eine Abfindung ist, wann Sie einen Abfindungsanspruch haben und wie Sie Fehler bei Abfindungsverhandlungen vermeiden.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, welche Voraussetzungen eine Abfindungszahlung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat, wie hoch frei ausgehandelte Abfindungen gewöhnlich sind und von welchen Umständen die Höhe einer Abfindung abhängt.
Außerdem finden Sie Hinweise zur Abrechnung von Abfindungen, d.h. zum Abzug von Steuern und Sozialabgaben, sowie zum Thema Abfindung und Arbeitslosengeld.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Abfindung (Abfindungsdefinition)?
- Haben Sie als Arbeitnehmer bei Kündigung einen Anspruch auf Abfindung?
- Wann haben Sie ausnahmsweise einen Abfindungsanspruch?
- Verhilft Ihnen eine Kündigungsschutzklage zur Abfindung?
- Wann sind Verhandlungen über eine Abfindung erfolgversprechend?
- Wie kann Sie ein Rechtsanwalt beim Thema Abfindung unterstützen?
- Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?
- Wann sind Unterschiede bei der Abfindung eine unzulässige Diskriminierung?
- Werden von der Abfindung Sozialabgaben und Steuern abgezogen?
- Vermindert eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Was ist bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung zu beachten?
- Wann wird ein Abfindungsanspruch üblicherweise fällig?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Abfindung (Abfindungsdefinition)? 
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
Keine Abfindung, sondern eine finanzielle Ausgleichszahlung eigener Art ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB).
Haben Sie als Arbeitnehmer bei Kündigung einen Anspruch auf Abfindung? 
Im Allgemeinen haben Sie als Arbeitnehmer bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung.
Viele Arbeitnehmer gehen zwar wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei einer durch den Arbeitgeber ausgesprochen Kündigung eine Abfindung "zustehe", doch ist das rechtlich schlicht falsch.
Ebenso unrichtig ist natürlich auch die spiegelverkehrte Annahme von Arbeitgebern, eine Kündigung sei unvermeidlich mit der Pflicht zur Zahlung einer Abfindung verbunden.
Wann haben Sie ausnahmsweise einen Abfindungsanspruch? 
Es gibt Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung rechtlich beanspruchen können.
Solche anspruchsbegründenden Abfindungsregelungen finden sich
- in Sozialplänen,
- in Tarifverträgen,
- in Geschäftsführerverträgen, oder auch
- in Einzelarbeitsverträgen.
Möglich ist natürlich auch, dass die Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen, d.h.
- einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung oder
- einen Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung.
Schließlich kann der Arbeitgeber
- mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbieten.
Auch dies führt zum Entstehen eines Abfindungsanspruchs. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Verhilft Ihnen eine Kündigungsschutzklage zur Abfindung? 
Eine Kündigungsschutzklage verschafft gekündigten Arbeitnehmern keinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine solche Klage ist nämlich - im Gegenteil - auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass die Kündigung unwirksam war, d.h. das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Hat die Klage Erfolg, ist der Arbeitsplatz gerettet, so dass die Zahlung einer Abfindung logischerweise kein Thema ist.
Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber aber oft dazu bereit, "freiwillig" eine Abfindung zu zahlen, nicht zuletzt um dadurch das finanzielle Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren.
Dieses Risiko besteht für ihn bei langer Verfahrensdauer im Wesentlichen darin, bei einem Sieg des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess den Lohn für die Zeit zahlen zu müssen, während der der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter den Stichworten Kündigungsschutzklage, Vergütung bei Arbeitsausfall, Annahmeverzug des Arbeitgebers und Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung.
Theoretisch kann es dem Arbeitgeber auch passieren, dass er gemäß §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird. Das setzt voraus,
- dass die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, und
- dass dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, z.B. wegen herabwürdigender Äußerungen des Arbeitgebers im Prozess.
Eine solche Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung kommt aber im Unterschied zu "freiwilligen" Abfindungsvergleichen selten vor.
Wann sind Verhandlungen über eine Abfindung erfolgversprechend? 
Sieht man einmal von den beiden Ausnahmefällen ab,
- dass der Arbeitgeber allein aus sozialer Rücksichtnahme eine Abfindung bewilligt,
- oder dass der Arbeitnehmer infolge eines Sozialplans einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hat,
so "verkauft" der Arbeitnehmer im Normalfall bei Vereinbarungen über eine Abfindung den rechtlichen Bestandsschutz, den sein Arbeitsverhältnis genießt. Das hat zur Folge, dass Abfindungsangebote normalerweise umso höher ausfallen, je besser dieser Bestandsschutz ist, und umgekehrt gegen Null gehen, wenn dieser Bestandsschutz nur schwach ist.
Will der Arbeitgeber daher z.B. einen Arbeitnehmer, der als Betriebsratsmitglied Sonderkündigungsschutz genießt und bereits lange beschäftigt ist, aus betrieblichen Gründen kündigen, muss er erhebliche rechtliche Hindernisse überwinden, d.h. er wird im Falle einer Kündigung eine sich daran anschließende Kündigungsschutzklage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verlieren. Entsprechend hoch wird seine Bereitschaft sein, das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsbeendigung mit einer Abfindung zu erkaufen.
Ausführliche Informationen dazu, von welchen Umständen die Kalkulation von Abfindungen abhängt, finden Sie unter Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung.
Wie kann Sie ein Rechtsanwalt beim Thema Abfindung unterstützen? 
Wie erwähnt hängt die Höhe der von einem wirtschaftlich denkenden Arbeitgeber "freiwillig" gezahlten Abfindung hauptsächlich von dem rechtlichen Bestandsschutz ab, den das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers genießt.
Daher können rechtliche Fehleinschätzungen dazu führen, dass Abfindungen viel zu hoch oder viel zu niedrig ausfallen, als sie bei einer korrekten juristischen Beurteilung der Bestandssicherheit des aufzulösenden Arbeitsverhältnisses ausgefallen wären.
So kann z.B. ein in einem Großbetrieb nach langer Beschäftigungszeit betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer Grund dazu haben, auch eine "kleinere" Abfindung zu akzeptieren, wenn die betriebsbedingte Kündigung arbeitsrechtlich "wasserdicht" begründet ist, z.B. mit der Schließung einer Sonderabteilung, der er kraft Arbeitsvertrag zugeordnet war.
Umgekehrt kann ein Arbeitgeber, der einen sieben Monate in einem größeren Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wegen angeblich schlechter Arbeitsergebnisse ("low performance") gekündigt hat, gut beraten sein, eine eher "großzügige" Abfindung zu bewilligen, da die Kündigung offensichtlich vor Gericht nicht haltbar ist, so dass ein erheblicher finanzieller Verlust als Folge einer Kündigungsschutzklage droht.
Vor diesem Hintergrund ist es die wichtigste Leistung eines bei Abfindungsverhandlungen beteiligten Rechtsanwalts, die Bestandssicherheit des Arbeitsverhältnisses bzw. die Wirksamkeit einer ggf. schon ausgesprochenen Kündigung zu beurteilen, um seinem Auftraggeber eine realistische Beurteilung der durch die Luft schwirrenden Zahlen zu ermöglichen.
Eine weitere wichtige Unterstützung, die Sie von einem arbeitsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt erwarten können, besteht in der Kontrolle der Angemessenheit und Vollständigkeit der gesamten Abfindungsvereinbarung: Schließlich wird ja nicht nur eine Zahl - die Abfindung - vereinbart, sondern ein ganzer Aufhebungsvertrag, ein Abwicklungsvertrag oder ein gerichtlicher Vergleich.
Hier kann man viele Fehler machen bzw. vermeiden: So sollten Sie nach Möglichkeit eine Sperrzeit vermeiden, Sie sollten sachgerechte Regelungen zum Thema Resturlaub und Freistellung treffen und Sie sollten alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Zeugnis so klar regeln, dass hinterher kein (erneuter) Streit entsteht.
Schließlich können Sie von einem Rechtsanwalt, den Sie bei Verhandlungen über eine Abfindung hinzuziehen, erwarten, dass er Ihnen die mit den Abfindungsdiskussionen verbundenen Belastungen abnimmt und Ihren Standpunkt unbefangener vertritt als Sie dies selbst in eigener Sache könnten. Dass auch eine professionelle Verhandlungsführung keine Erfolgsgarantie beinhaltet, versteht sich.
Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich? 
Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der "Daumenregel", dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung "angemessen" ist. Hat der Arbeitnehmer also z.B. nach zehn Jahren Beschäftigung zuletzt 3.000 EUR (brutto) im Monat verdient, so würde sich eine "normale" Abfindung auf ungefähr 15.000 EUR bis ungefähr 30.000 EUR belaufen.
Je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, je nach Lage der Verhandlungssituation und je nach Verhandlungsgeschick kann die Abfindung aber auch (weit) darüber oder (weit) darunter liegen. So werden bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Baubranche als Abfindung oft nur 25 Prozent eines Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr angeboten, während große Unternehmen häufig ohne viel Federlesen auch mehr als ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr an Abfindung zahlen.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen welche Abfindungssummen angemessen sind, finden Sie unter Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung.
Wann sind Unterschiede bei der Abfindung eine unzulässige Diskriminierung? 
Abfindungen werden - je nach der für sie festgelegten Berechnungsformel - in unterschiedlicher Höhe bezahlt, wobei meistens das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten eine Rolle spielen. Aus Sicht derjenigen Arbeitnehmer, die weniger erhalten als ihre besser gestellten Arbeitskollegen, stellt sich daher die Frage, ob ihre Schlechterstellung erlaubt ist oder aber eine rechtlich unzulässige Diskriminierung darstellt, z.B. wegen ihres Alters, einer Behinderung oder wegen des Geschlechts. Zu diesen Streitfragen sind in den vergangenen Jahren viele Prozesse geführt worden.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern bei Abfindungszahlung als unzulässige Diskriminierung und/oder als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen ist, finden Sie in dem Beitrag (Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung).
Werden von der Abfindung Sozialabgaben und Steuern abgezogen? 
Eine Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, weil sich die Abfindung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt, denn die Abfindung wird wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt.
Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Eine Abfindung unterliegt allerdings der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug. Informationen dazu, wie Abfindungen zu versteuern sind, finden Sie unter dem Stichwort Abfindung und Steuer.
Vermindert eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld? 
Im Allgemeinen hat die Zahlung einer Abfindung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings dann, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen
- Aufhebungsvertrag oder einen
- Abwicklungsvertrag
abgeschlossen haben. Dann riskieren Sie möglicherweise eine in der Regel zwölfwöchige Sperrzeit, da Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Nähere Informationen hierzu finden Sie bei den Themen Sperrzeit, Sperrfrist und Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.
Nachteilige Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch sind auch zu befürchten, wenn Sie als Arbeitnehmer
- einer Verkürzung Ihrer Kündigungsfristen zugestimmt haben.
Hier ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld möglicherweise für eine gewisse Zeit, weil Sie dafür verantwortlich sind, dass Ihre Arbeitslosigkeit früher begonnen hat als sie begonnen hätte, wenn Sie auf die Einhaltung der Ihnen zustehenden Kündigungsfristen bestanden hätten. Einzelheiten zu diesen Fragen können Sie unter Abfindung und Arbeitslosengeld und Aufhebungsvertrag und Sperrzeit nachlesen.
Was ist bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung zu beachten? 
Abfindungen werden nicht nur nach Ausspruch einer Kündigung ausgehandelt, sondern auch im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages.
Informationen zu der Frage, was Sie bei der Vereinbarung einer Abfindung in diesem Rahmen beachten sollten, finden Sie unter den Stichworten Aufhebungsvertrag, Aufhebungsvertrag und Sperrzeit, Abfindung und Arbeitslosengeld sowie unter Abfindungshöhe, Berechnung der Abfindung.
Wann wird ein Abfindungsanspruch üblicherweise fällig? 
Oft werden Abfindungen viele Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Der Grund dafür liegt in langen Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber beachten muss. Treffen die Arbeitsvertragsparteien dann keine speziellen Vereinbarungen über die zeitliche Vorverlagerung der Fälligkeit der Abfindungszahlung, ist der Abfindungsanspruch durch den - stets möglichen - Tod des Arbeitnehmers vor Ablauf der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses gefährdet, da der Anspruch dann rechtlich erst gar nicht entsteht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) anhand eines Falles klargestellt, in welchem der Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG unterbreitet hatte. Der gekündigte Arbeitnehmer verzichtete auf eine Kündigungsschutzklage und verstarb noch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Seine Erben klagten die Abfindung ein - allerdings ohne Erfolg (BAG, Urteil vom 10.05.2007 - 2 AZR 45/06, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen).
Wenn Sie sich bei Abfindungsvereinbarungen nicht sicher sind, dass Sie alles richtig gemacht haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Abfindung? 
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abfindung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Arbeitslosengeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Steuer
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Outplacement
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Kündigung?
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Tipps und Tricks: Sozialplan - Checkliste
- Tipps und Tricks: Interessenausgleich - Checkliste
- Musterschreiben: Mustervereinbarung - Interessenausgleich
- Musterschreiben: Mustervereinbarung - Sozialplan
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abfindung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2020
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/043 Sozialplanabfindungen und Nachteilsausgleich können verrechnet werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/004 Aufhebungsvertrag und Auslegung
Arbeitsrecht aktuell 2018
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/149 Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 17/079 Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsschließung
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/336 EuGH: Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt auch zwischen Privaten
- Arbeitsrecht aktuell: 16/180 Sozialplan und Stichtagsregelung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/108 Aufstockungen zum Transferkurzarbeitergeld sind Nettoentgelt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
Arbeitsrecht aktuell 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/355 Sozialplan und Klageverzicht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/331 Abfindung gemäß § 1a KSchG und Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 15/327 Benachteiligung wegen Behinderung bei Sozialplanabfindung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/231 Anspruch auf Lohn auch rückwirkend?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/098 Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern durch Stichtagsregelungen
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Abfindung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Abfindung
Letzte Überarbeitung: 12. August 2020
Was können wir für Sie tun? 
![]() Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und mit Ihrem Arbeitgeber über eine Abfindungslösung sprechen wollen, oder wenn Sie vor der Entscheidung stehen, einer einvernehmlichen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag bei Zahlung einer Abfindung zuzustimmen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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