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Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Steuer |
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Informationen zum Thema Abfindung und Steuer
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was bei der Versteuerung einer Abfindung zu beachten ist, welche Gesetzesvorschriften die mit steigender Abfindungshöhe steigende Steuerlast (Steuerprogression) abmildern sollen und wie die Verringerung der Progression mit Hilfe der Fünftelregelung umgesetzt wird.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann und mit welchen Übergangsregelungen die ehemalige (ohnehin begrenzte) Steuerfreiheit von Abfindungen abgeschafft worden ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Abfindungen unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer, d.h. der Lohnsteuer als einer besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer.
Für die Berechnung und Abführung der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer ist der Arbeitgeber zuständig, d.h. er muss bei der Auszahlung der Abfindung eine (Lohn-)Abrechnung hierüber erteilen und dabei die einzubehaltende Lohnsteuer berechnen. Außerdem muss er die errechnete Steuer bei der Auszahlung einbehalten und an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen.
Eine Abfindung erhöht das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr des Zuflusses schlagartig so sehr, dass der abfindungsberechtigte Arbeitnehmer im Jahr des Zuflusses der Abfindung einem für seine gewöhnlichen Verhältnisse sehr hohen Steuertarif unterliegen würde. Diese Zusammenballung von Einkünften (reguläres Gehalt plus Abfindung) ist steuerrechtlich ungerecht, da sie einen Ausnahmefall darstellt: Wer lange Jahre zum Beispiel um die 30.000,00 EUR brutto im Jahr verdiente und infolge der Beendigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung von 30.000,00 EUR brutto erhält, würde in dem Jahr der Auszahlung der Abfindung ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000,00 EUR beziehen, obwohl er vielleicht im nächsten Jahr schon wieder bei einem Arbeitseinkommen von 30.000,00 EUR "landet". Der aus einem Einkommen von 60.000,00 EUR sich ergebende Steuertarif wäre daher unverhältnismäßig, da ein Jahreseinkommen in dieser Höhe einen "Ausreißer nach oben hin" darstellt.
Daher sieht § 34 Abs.1 Satz 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG), der "außerordentliche Einkünfte" betrifft, eine steuerliche Besserstellung für Arbeitnehmer vor, die eine Abfindung bzw. eine Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" im Sinne von § 24 Nr.1.a) EStG erhalten haben. Diese Besserstellung wird allgemein Fünftel- oder Fünftelungsregelung genannt.
Wie die Steuerermäßigung entsprechend der Fünftelregelung durchzuführen ist, regelt § 34 Abs.1 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift zeichnet sich wie viele steuerrechtliche Gesetzesvorschriften dadurch aus, dass sie auf den ersten Blick vollkommen unverständlich ist. Sie lautet:
"Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte."
Soll heißen: Man teilt die Abfindung (= die außerordentlichen Einkünfte) durch fünf und rechnet dieses Fünftel zu den übrigen, "regulären" Bestandteilen des Jahreseinkommens hinzu. Dann berechnet man die Steuer, die sich aus diesem Jahreseinkommen ergibt und vergleicht sie mit der (geringeren) Steuer, die sich ganz ohne Abfindung ergeben würde. Heraus kommt die steuerliche Mehrbelastung, die sich ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer nicht die ganze, sondern nur ein Fünftel der tatsächlich erhaltenen Abfindung bekommen hätte (daher der Ausdruck Fünftelregelung). Die sich so ergebende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert, d.h. die für eine Fünftel der Abfindung sich ergebende, relativ günstige Besteuerung wird auf die ganze Abfindung angewendet.
BEISPIEL: Wer regulär 30.000,00 EUR brutto im Jahr verdient, zahlt gemäß dem aus der Tabelle sich ergebenden Steuersatz (20,4 %) ohne alle Ermäßigungen, Freibeträge etc. eine Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag von 6.126,00 EUR. Er bekommt im Jahre 2008 eine Abfindung von 30.000,00 EUR, die entsprechend der Fünftelregelung versteuert wird. Dazu wird ein Fünftel der Abfindung zu dem sonstigen Einkommen hinzugesetzt und die sich daraus ergebende Steuer berechnet. Man rechnet daher: 30.000,00 EUR Abfindung : 5 = 6.000,00 Abfindung + 30.000 Gehalt = 36.000 EUR. Die sich daraus ergebende Steuerlast beträgt 8.231,00 EUR einschließlich Solidaritätszuschlag bei einem Steuersatz von 22,9 %. Verglichen mit der Steuer bei 30.000,00 EUR errechnet sich eine Mehrbelastung von (8.231,00 - 6.126,00 =) 2.105,00 EUR, die mal fünf zu nehmen ist. Heraus kommt eine auf die Abfindung bezogene Steuer einschließlich Solidaritätszuschlag von 10.525,00 EUR, die zusammen mit der ohnehin aufgrund des Gehaltes zu zahlenden Steuer (6.126,00 EUR) insgesamt zu einer Steuerlast von 16.651 EUR führt. Diese ist geringer als die Steuerlast, die sich bei einem Jahreseinkommen von 60.000,00 EUR und dem daraus folgenden Steuersatz von 30,4 % ergeben würde (diese Steuerlast wäre 18.237 EUR). Die Steuerermäßigung aufgrund der Fünftelregelung beträgt daher in diesem Beispiel 1.586,00 EUR.
Allerdings ist zu beachten, dass die Fünftelungsregelung bei höheren Einkommen und größeren Abfindungsbeträgen zu keinen oder allenfalls minimalen Steuerersparnissen führt, da in diesen Fällen die steuerliche Mehrbelastung, die sich durch die Addition eines Fünftels der Abfindung zu dem regulären Jahresgehalt ergibt, für den Arbeitnehmer progressionsbedingt vergleichsweise hoch ist. Multipliziert man diese Mehrbelastung mit fünf, ergibt sich eine so drastische Besteuerung der Abfindung, dass der durch die Fünftelregelung beabsichtigte Ermäßigungseffekt verpufft.
In solchen Fällen kann es sich daher bei sehr großen und zahlungskräftigen Arbeitgebern empfehlen, die Auszahlung der Abfindung durch entsprechende Vereinbarung über einige Jahre zu strecken.
Nein, eine solche Regelung gibt es nicht mehr. Die diesbezüglichen Ausnahmevorschriften wurden zum 01.01.2006 abgeschafft.
Bis zum 31.12.2005 sah § 3 Nr.9 EStG vor, dass eine Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 EUR steuerfrei war. Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, erhöhte sich der Freibetrag auf 9.000,00 EUR. Hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, galt ein nochmals erhöhter Freibetrag, nämlich ein Freibetrag von 11.000,00 EUR.
Überstieg die Abfindung die oben genannten Höchstbeträge des § 3 Nr.9 EStG, dann musste dafür Lohnsteuer abgeführt werden. Diese war allerdings entsprechend der Fünftelregelung, d.h. gemäß § 24 Nr.1.a) EStG in Verbindung mit § 34 EStG ermäßigt.
Bei der Frage, wann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 3 Nr.9 EStG vom Arbeitgeber "veranlaßt" war, kam es nach der Rechtsprechung darauf an, wer die wesentlichen Ursachen für die Beendigung gesetzt hat. Wie die Beendigung dann im einzelnen vollzogen wurde (ob durch Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder durch Aufhebungsvertrag), spielte dagegen für die Besteuerung keine Rolle.
Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" vom 27.12.2005 die Vorschrift des § 3 Nr.9 EStG mit Wirkung vom 01.01.2006 ersatzlos abgeschafft und mit ihm die bisher geltende Steuervergünstigung für Abfindungen.
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2006 gegen Zahlung einer Abfindung auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet werden, gibt es daher keine steuerlichen Begünstigungen von Abfindungen mehr. Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Abschaffung des § 3 Nr.9 EStG eine Übergangsregelung geschaffen. Diese ist in § 52 Abs.4a Satz 1 EStG enthalten und lautet:
"(4a) § 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen."
Wenn die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung vorliegen, ist die Abfindung weiterhin gemäß der ehemaligen Regelung des § 3 Nr.9 EStG steuerlich begünstigt, d.h. es gelten die o.g. Freibeträge.
Erste Konstellation: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist vor dem 01.01.2006 entstanden (etwa aufgrund einer vom Arbeitgeber spätestens am 31.12.2005 erklärten Kündigung, falls ein Sozialplan damit einen Abfindungsanspruch verknüpft) UND die Abfindung wird dem Arbeitnehmer bis spätestens am 31.12.2007 ausbezahlt.
Zweite Konstellation: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ergibt sich aus einer vor dem 31.12.2005 getroffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung (z.B. unmittelbar aus einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung oder mittelbar aus einer gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung, falls damit aufgrund eines Sozialplanes ein Abfindungsanspruch verbunden ist) UND die Abfindung wird dem Arbeitnehmer bis spätestens am 31.12.2007 ausbezahlt.
Dritte Konstellation: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ergibt sich als Folge einer Klage, die spätestens am 31.12.2005 anhängig gemacht wurde (etwa als Folge einer Kündigungsschutzklage, die mit einem Abfindungsvergleich endet) und die Abfindung wird dem Arbeitnehmer bis spätestens am 31.12.2007 ausbezahlt.
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Letzte Überarbeitung: 22. Februar 2010
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Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
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Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
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Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
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Kündigungsschutz:
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Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
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Kündigung:
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Kündigung:
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Änderungskündigung:
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Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
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LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
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Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
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Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
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Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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