HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ab­fin­dung und Steu­er

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ab­fin­dung und Steu­er: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Schreiben des Finanzamts Mitte/Tiergarten mit daraufliegenden Geldscheinen

Le­sen Sie hier, was Sie als Ar­beit­ge­ber oder als Ar­beit­neh­mer oder beim The­ma Ver­steue­rung der Ab­fin­dung be­ach­ten soll­ten und wann Fäl­lig­keits­re­ge­lun­gen steu­er­lich sinn­voll sind.

Im Ein­zel­nen fin­den Sie In­for­ma­tio­nen da­zu, wel­che Ge­set­zes­vor­schrif­ten die mit der Ab­fin­dungs­hö­he stei­gen­de Steu­er­last (Steu­er­pro­gres­si­on) ab­mil­dern sol­len und wie die Ver­rin­ge­rung der Pro­gres­si­on mit Hil­fe der Fünf­tel­re­ge­lung um­ge­setzt wird.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wann und mit wel­chen Über­gangs­re­ge­lun­gen die ehe­ma­li­ge Steu­er­frei­heit von Ab­fin­dun­gen ab­ge­schafft wor­den ist.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Un­ter­lie­gen Ab­fin­dun­gen der Lohn­steu­er?

Ab­fin­dun­gen un­ter­lie­gen grundsätz­lich in vol­lem Um­fang der Ein­kom­men­steu­er, ge­nau­er ge­sagt der Lohn­steu­er. Die Lohn­steu­er ist ei­ne be­son­de­re Er­he­bungs­form der Ein­kom­men­steu­er.

Für die Be­rech­nung und Abführung der auf die Ab­fin­dung ent­fal­len­den Lohn­steu­er ist man als Ar­beit­ge­ber zuständig. Als Ar­beit­ge­ber müssen Sie bei der Aus­zah­lung ei­ner Ab­fin­dung die dar­auf ent­fal­len­de (Lohn-)Ab­rech­nung ab­rech­nen und da­bei die Lohn­steu­er ein­be­hal­ten.

Außer­dem müssen Sie natürlich die er­rech­ne­te Steu­er bei Aus­zah­lung der Ab­fin­dung ein­be­hal­ten und an das für den Be­trieb zuständi­ge Fi­nanz­amt ("Be­triebsstätten­fi­nanz­amt")abführen .

Wel­che ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen sol­len die Steu­er­pro­gres­si­on ab­mil­dern?

Ei­ne Ab­fin­dung erhöht das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men des Ar­beit­neh­mers im Jahr des Zu­flus­ses, so dass er im Jahr des Zu­flus­ses der Ab­fin­dung ei­nem höhe­ren Steu­er­ta­rif un­ter­fal­len würde. Das würde die Ab­fin­dung ei­ner höhe­ren Be­steue­rung un­ter­wer­fen als das Jah­res­ein­kom­men in nor­ma­len Jah­ren be­steu­ert wird. Die "Zu­sam­men­bal­lung" von Einkünf­ten (re­guläres Ge­halt plus Ab­fin­dung) ist steu­er­recht­lich un­ge­recht, da sie ei­nen Aus­nah­me­fall dar­stellt.

BEISPIEL: Wer 30.000,00 EUR brut­to im Jahr ver­dient und in­fol­ge der Be­en­di­gung sei­nes lan­ge Zeit be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses ei­ne ein­ma­li­ge Ab­fin­dung von 30.000,00 EUR brut­to erhält, würde in dem Jahr der Aus­zah­lung der Ab­fin­dung ein zu ver­steu­ern­des Jah­res­ein­kom­men von 60.000,00 EUR be­zie­hen, d.h. dop­pelt so viel wie in nor­ma­len Jah­ren. Mögli­cher­wei­se er­zielt er im nächs­ten Jahr wie­der ein Ar­beits­ein­kom­men von un­gefähr 30.000,00 EUR pro Jahr. Der Steu­er­ta­rif, der sich aus ei­nem ein­ma­lig be­zo­ge­nen Ein­kom­men von 60.000,00 EUR er­rech­net, wäre da­her un­verhält­nismäßig, denn ein Jah­res­ein­kom­men in die­ser Höhe stellt ei­nen "Aus­reißer nach oben hin" dar.

Da­her sieht § 34 Abs.1 Satz 1, 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG), der "außer­or­dent­li­che Einkünf­te" be­trifft, ei­ne steu­er­li­che Bes­ser­stel­lung für Ar­beit­neh­mer vor, die ei­ne Ab­fin­dung bzw. ei­ne Entschädi­gung "als Er­satz für ent­gan­ge­ne oder ent­ge­hen­de Ein­nah­men" im Sin­ne von § 24 Nr.1.a) EStG er­hal­ten ha­ben. Die­se Bes­ser­stel­lung wird all­ge­mein Fünf­tel- oder Fünf­te­lungs­re­ge­lung ge­nannt.

Wie funk­tio­niert die Fünf­tel­re­ge­lung?

Wie die Steu­er­ermäßigung ent­spre­chend der Fünf­tel­re­ge­lung durch­zuführen ist, re­gelt § 34 Abs.1 Satz 2 EStG. Die­se Vor­schrift zeich­net sich wie vie­le steu­er­recht­li­che Ge­set­zes­vor­schrif­ten da­durch aus, dass sie auf den ers­ten Blick voll­kom­men un­verständ­lich ist. Sie lau­tet:

"Die für die außer­or­dent­li­chen Einkünf­te an­zu­set­zen­de Ein­kom­men­steu­er beträgt das Fünf­fa­che des Un­ter­schieds­be­trags zwi­schen der Ein­kom­men­steu­er für das um die­se Einkünf­te ver­min­der­te zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men (ver­blei­ben­des zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men) und der Ein­kom­men­steu­er für das ver­blei­ben­de zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men zuzüglich ei­nes Fünf­tels die­ser Einkünf­te."

Soll heißen: Man teilt die Ab­fin­dung (= die außer­or­dent­li­chen Einkünf­te) durch fünf und rech­net die­ses Fünf­tel zu den übri­gen, "re­gulären" Be­stand­tei­len des Jah­res­ein­kom­mens hin­zu. Dann be­rech­net man die Steu­er, die sich aus die­sem Jah­res­ein­kom­men er­gibt und ver­gleicht sie mit der (ge­rin­ge­ren) Steu­er, die sich ganz oh­ne Ab­fin­dung er­ge­ben würde. Her­aus kommt die steu­er­li­che Mehr­be­las­tung, die sich er­ge­ben würde, wenn der Ar­beit­neh­mer nicht die gan­ze, son­dern nur ein Fünf­tel der tatsächlich er­hal­te­nen Ab­fin­dung be­kom­men hätte (da­her der Aus­druck Fünf­tel­re­ge­lung). Die sich so er­ge­ben­de steu­er­li­che Mehr­be­las­tung wird mit fünf mul­ti­pli­ziert, d.h. die für ei­ne Fünf­tel der Ab­fin­dung sich er­ge­ben­de, re­la­tiv güns­ti­ge Be­steue­rung wird auf die gan­ze Ab­fin­dung an­ge­wen­det.

BEISPIEL: Wer re­gulär 30.000,00 EUR brut­to im Jahr ver­dient, zahlt gemäß dem aus der Ta­bel­le sich er­ge­ben­den Steu­er­satz (20,4 %) oh­ne al­le Ermäßigun­gen, Frei­beträge etc. ei­ne Lohn­steu­er ein­sch­ließlich So­li­da­ritäts­zu­schlag von 6.126,00 EUR. Er be­kommt im Jah­re 2008 ei­ne Ab­fin­dung von 30.000,00 EUR, die ent­spre­chend der Fünf­tel­re­ge­lung ver­steu­ert wird. Da­zu wird ein Fünf­tel der Ab­fin­dung zu dem sons­ti­gen Ein­kom­men hin­zu­ge­setzt und die sich dar­aus er­ge­ben­de Steu­er be­rech­net. Man rech­net da­her: 30.000,00 EUR Ab­fin­dung : 5 = 6.000,00 Ab­fin­dung + 30.000 Ge­halt = 36.000 EUR. Die sich dar­aus er­ge­ben­de Steu­er­last beträgt 8.231,00 EUR ein­sch­ließlich So­li­da­ritäts­zu­schlag bei ei­nem Steu­er­satz von 22,9 %. Ver­gli­chen mit der Steu­er bei 30.000,00 EUR er­rech­net sich ei­ne Mehr­be­las­tung von (8.231,00 - 6.126,00 =) 2.105,00 EUR, die mal fünf zu neh­men ist. Her­aus kommt ei­ne auf die Ab­fin­dung be­zo­ge­ne Steu­er ein­sch­ließlich So­li­da­ritäts­zu­schlag von 10.525,00 EUR, die zu­sam­men mit der oh­ne­hin auf­grund des Ge­hal­tes zu zah­len­den Steu­er (6.126,00 EUR) ins­ge­samt zu ei­ner Steu­er­last von 16.651 EUR führt. Die­se ist ge­rin­ger als die Steu­er­last, die sich bei ei­nem Jah­res­ein­kom­men von 60.000,00 EUR und dem dar­aus fol­gen­den Steu­er­satz von 30,4 % er­ge­ben würde (die­se Steu­er­last wäre 18.237 EUR). Die Steu­er­ermäßigung auf­grund der Fünf­tel­re­ge­lung beträgt da­her in die­sem Bei­spiel 1.586,00 EUR.

Al­ler­dings ist zu be­ach­ten, dass die Fünf­te­lungs­re­ge­lung bei höhe­ren Ein­kom­men und größeren Ab­fin­dungs­beträgen zu kei­nen oder al­len­falls mi­ni­ma­len Steu­er­er­spar­nis­sen führt, da in die­sen Fällen die steu­er­li­che Mehr­be­las­tung, die sich durch die Ad­di­ti­on ei­nes Fünf­tels der Ab­fin­dung zu dem re­gulären Jah­res­ge­halt er­gibt, für den Ar­beit­neh­mer pro­gres­si­ons­be­dingt ver­gleichs­wei­se hoch ist. Mul­ti­pli­ziert man die­se Mehr­be­las­tung mit fünf, er­gibt sich ei­ne so dras­ti­sche Be­steue­rung der Ab­fin­dung, dass der durch die Fünf­tel­re­ge­lung be­ab­sich­tig­te Ermäßigungs­ef­fekt ver­pufft.

In sol­chen Fällen kann es sich da­her bei sehr großen und zah­lungs­kräfti­gen Ar­beit­ge­bern emp­feh­len, die Aus­zah­lung der Ab­fin­dung durch ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung über ei­ni­ge Jah­re zu stre­cken.

Sind klei­ne Ab­fin­dun­gen ge­ne­rell steu­er­frei?

Nein, ei­ne sol­che Re­ge­lung gibt es nicht mehr. Die dies­bezügli­chen Aus­nah­me­vor­schrif­ten wur­den zum 01.01.2006 ab­ge­schafft.

Bis zum 31.12.2005 sah § 3 Nr.9 EStG vor, dass ei­ne Ab­fin­dung we­gen ei­ner vom Ar­beit­ge­ber ver­an­lass­ten oder ge­richt­lich aus­ge­spro­che­nen Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses bis zu ei­nem Höchst­be­trag von 7.200 EUR steu­er­frei war. Hat­te der Ar­beit­neh­mer das 50. Le­bens­jahr voll­endet und hat­te das Ar­beits­verhält­nis min­des­tens 15 Jah­re be­stan­den, erhöhte sich der Frei­be­trag auf 9.000,00 EUR. Hat­te der Ar­beit­neh­mer das 55. Le­bens­jahr voll­endet und hat­te das Ar­beits­verhält­nis min­des­tens 15 Jah­re be­stan­den, galt ein noch­mals erhöhter Frei­be­trag, nämlich ein Frei­be­trag von 11.000,00 EUR.

Über­stieg die Ab­fin­dung die oben ge­nann­ten Höchst­beträge des § 3 Nr.9 EStG, dann muss­te dafür Lohn­steu­er ab­geführt wer­den. Die­se war al­ler­dings ent­spre­chend der Fünf­tel­re­ge­lung, d.h. gemäß § 24 Nr.1.a) EStG in Ver­bin­dung mit § 34 EStG ermäßigt.

Bei der Fra­ge, wann die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses im Sin­ne von § 3 Nr.9 EStG vom Ar­beit­ge­ber "ver­an­lasst" war, kam es nach der Recht­spre­chung dar­auf an, wer die we­sent­li­chen Ur­sa­chen für die Be­en­di­gung ge­setzt hat. Wie die Be­en­di­gung dann im Ein­zel­nen voll­zo­gen wur­de (ob durch Kündi­gung des Ar­beit­ge­bers oder des Ar­beit­neh­mers oder durch Auf­he­bungs­ver­trag), spiel­te da­ge­gen für die Be­steue­rung kei­ne Rol­le.

Seit wann gibt es kei­ne Steu­er­frei­beträge mehr für Ab­fin­dun­gen?

Der Ge­setz­ge­ber hat mit dem "Ge­setz zum Ein­stieg in ein steu­er­li­ches So­fort­pro­gramm" vom 27.12.2005 die Vor­schrift des § 3 Nr.9 EStG mit Wir­kung vom 01.01.2006 er­satz­los ab­ge­schafft und mit ihm die bis­her gel­ten­de Steu­er­vergüns­ti­gung für Ab­fin­dun­gen.

Für Ar­beits­verhält­nis­se, die nach dem 01.01.2006 ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung auf Ver­an­las­sung des Ar­beit­ge­bers be­en­det wer­den, gibt es da­her kei­ne steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen von Ab­fin­dun­gen mehr.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Ab­fin­dung und Steu­er?

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Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Ar­beit­ge­ber oder Ar­beit­neh­mer vor der Ent­schei­dung ste­hen, der Ver­trags­auf­lö­sung ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung zu­zu­stim­men und in die­sen Zu­sam­men­hang Fra­gen zur steu­er­li­chen Be­hand­lung von Ab­fin­dungs­zah­lun­gen ha­ben, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Soll­te Ih­nen be­reits ein kon­kre­ter Ab­fin­dungs­vor­schlag Ih­res Ver­trags­part­ners vor­lie­gen, z.B. un­ter Ver­weis auf ei­nen So­zi­al­plan, be­wer­ten wir ein sol­ches An­ge­bot kurz­fris­tig un­ter Be­rück­sich­ti­gung recht­li­cher und wirt­schaft­li­cher As­pek­te.

Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber bzw. mit den Ver­tre­tern der Ge­sell­schaf­ter.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag / Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag (mit Er­gän­zun­gen / Än­de­run­gen, falls vor­han­den)
  • Ge­halts­nach­wei­se der letz­ten drei Mo­na­te
  • Ab­fin­dungs­an­ge­bot / So­zi­al­plan (falls vor­han­den)
  • Kün­di­gungs­schrei­ben (falls be­reits vor­han­den)
  • An­ge­bot ei­nes Ab­wick­lungs­ver­trags oder Auf­he­bungs­ver­trags (falls be­reits vor­han­den)

Ei­ne Bit­te an Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer: Be­ach­ten Sie un­be­dingt die Drei­wo­chen­frist zur Er­he­bung ei­ner Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, die mit Er­halt ei­nes Kün­di­gungs­schrei­bens be­ginnt, und neh­men Sie vor Ab­lauf die­ser Frist Kon­takt zu uns auf, wenn wir Sie recht­lich be­ra­ten sol­len.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
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