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Gesetzliche Änderungen zum Jahresbeginn 2026
20.01.2026. Zum Jahresanfang 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken und Rentenversicherung.
Die BBG legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb der BBG bleibt versicherungsfrei bzw. wird nicht mit weiteren Beiträgen belastet.
Für 2026 steigen die BBG-Werte sowohl für die Krankenversicherung (KV) als auch die Rentenversicherung (RV) gegenüber 2025.
Die BBG der gesetzlichen Krankenkasse lag 2025 noch bei 66.150 EUR im Jahr und somit bei einem monatlichen Einkommen von 5.512,50 EUR. Ab 2026 erhöht sich die Grenze auf ein Jahreseinkommen von 69.750 EUR bzw. auf 5.812,50 EUR monatlich.
Die Versicherungspflichtgrenze, also der Einkommensbetrag, bis zu dem Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sein müssen, liegt 2026 bei jährlich 77.400 EUR bzw. Bei 6.450 EUR monatlich. 2025 waren es demgegenüber noch 73.800 Euro bzw. 6.150 EUR im Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt ebenfalls. Ab 2026 beträgt sie jährlich 101.400 EUR und somit 8.450 EUR im Monat.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die Einkommensgrenze sogar auf 124.800 EUR im Jahr bzw. auf 10.400 EUR im Monat.
Zum 01.01.2026 tritt die Aktivrente in Kraft. Sie richtet sich an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiter arbeiten möchten. Dabei können sie monatlich bis zu 2.000 EUR steuerfrei hinzuverdienen.
Zu Anfang 2026 wird der überall in Deutschland geltende gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,82 EUR brutto pro Stunde auf 13,90 EUR brutto pro Stunde angehoben.
In Kombination mit dem Mindestlohn steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs. Lag sie 2025 noch bei 556,00 EUR pro Monat, beträgt sie 2026 immerhin 603,00 EUR monatlich.
Der neue Mindestlohn von 13,90 EUR gilt bis Ende 2026. Gemäß der fünften Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns steigt er im Jahr 2027 auf 14,60 EUR pro Stunde.
Im Laufe des Jahres 2026 könnte sich die Bezeichnung des Bürgergelds erneut ändern (ehemals Arbeitslosengeld II).
Als neue Bezeichnung soll die Leistung „Grundsicherung“ heißen und im Laufe des Jahres 2026 das bisherige Bürgergeld ablösen bzw. reformieren.
Dies bedeutet für Bürgergeldbezieher voraussichtlich verschärfte Regelungen in allen Bereichen. So könnten etwa verpasste Termine beim Jobcenter schärfer als bisher sanktioniert werden.
Vorerst bleibt das Bürgergeld im Jahr 2026 allerdings noch auf dem bisherigen Stand.
Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
Letzte Überarbeitung: 26. Januar 2026
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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