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Arbeitsrecht aktuell: 10/036 Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden
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Aufteilung einer Abfindung zwecks Steuerersparnis ist zulässig
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
22.02.2010. Wenn Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, ist es für sie häufig steuerlich am günstigsten, wenn nicht die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr bei der Festsetzung der Einkommenssteuer zu Buche schlägt. Deswegen wollen Arbeitnehmer häufig einen Teil der Abfindung erst später erhalten.
Mit der Frage, ob eine derartige Vereinbarung steuerrechtlich zulässig ist und "funktioniert" und ob es eine Rolle spielt, wenn die Abfindnung und ihr Auszahlungszeitpunkt in einem Sozialplan vereinbart sind, befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig sind oder in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, vereinbaren sie fast immer auch die Zahlung einer Abfindung. Während Sozialversicherungsbeiträge auf eine Abfindung nicht gezahlt werden müssen, ist die Abfindung lohnsteuerpflichtig, weil sie nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit darstellt.
Der Zeitpunkt, an dem die Abfindung gezahlt werden muss („fällig wird“), ist normalerweise der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Dieser „übliche“ Fälligkeitszeitpunkt kann jedoch für den Arbeitnehmer steuerlich ungünstig sein. Denn eine Abfindung, die auf einmal gezahlt wird, kann das Jahreseinkommen, dass der Berechnung der Steuer zugrunde gelegt wird, so erhöhen, dass der Steuersatz und die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern sehr hoch ausfallen. Die steuerliche Privilegierung von Abfindungszahlungen („Fünftelungsregelung“) gemäß § 34 EStG kompensiert dies nicht ausreichend.
Diese steuerlichen Nachteile können vermieden werden, wenn die Abfindungszahlung auf mehrere Jahre verteilt, also gestückelt, wird. Denn für die Höhe der zu zahlenden Steuern werden nur die Zahlungen berücksichtigt, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind (§ 11 Abs.1 S.1 EStG). Wenn der Zufluss also auf mehrere Kalenderjahre verteilt wird, wird ein extrem hohes Einkommen in einem Kalenderjahr und dementsprechend hohe Steuern vermieden.
Problematisch daran ist allerdings, ob das (teilweise) Hinausschieben des Zahlungszeitpunktes, um Steuern zu sparen, zulässig ist. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine Vereinbarung, mit der der Zahlungszeitpunkt der Abfindung (teilweise) hinausgeschoben wird, überhaupt etwas an dem steuerlichen „Zufluss“ ändert. Denn im Steuerrecht spricht man von Zufluss schon dann, wenn der Arbeitnehmer über die Zahlung verfügen kann. Als Verfügung könnte man jedoch schon die freiwillige Vereinbarung über den (späteren) Zahlungszeitpunkt ansehen, weil der Arbeitnehmer dadurch schließlich den Auszahlungszeitpunkt selbst in der Hand hat.
Ein zusätzliches Problem in diesem Zusammenhang kann die Regelung des Abfindungsanspruchs in einem Sozialplan darstellen. Denn dort ist in der Regel auch der Auszahlungszeitpunkt für die Abfindung geregelt. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zahlungszeitpunkt individualvertraglich nach hinten schieben, wäre diese Vereinbarung nach dem so genannten Günstigkeitsprinzip unwirksam, wenn man das Hinausschieben des Zahlungszeitraums als für den Arbeitnehmer gegenüber der Sozialplanregelung nachteilige Vereinbarung ansehen würde. Schließlich mag eine spätere Zahlung für den Arbeitnehmer zwar steuerrechtlich von Vorteil sein, birgt aber auch Risiken für den Arbeitnehmer, etwa dann, wenn der Arbeitgeber insolvent wird.
Mit diesen Fragen befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) in der vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09).
In dem Betrieb der klagenden Arbeitnehmerin gab es einen Sozialplan, nach dem die Beschäftigten, wenn sie „freiwillig“ in eine Beschäftigungsgesellschaft wechselten, Anspruch auf eine Abfindung hatten, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis bei dem ehemaligen Arbeitgeber fällig werden sollte. Von dieser Regelung machte die Arbeitnehmerin Gebrauch. Da ihr Arbeitsverhältnis damit am 14.11.2000 endete, wäre zu diesem Zeitpunkt auch die Abfindung zu zahlen gewesen.
Da die Auszahlung der gesamten Abfindung im November 2000 für die Arbeitnehmerin steuerlich ungünstig war, vereinbarte sie schon zuvor mit ihrem Arbeitgeber, die Abfindung zu stückeln. Im Jahr 2000 sollte danach nur ein Drittel der Abfindung gezahlt werden, der Rest erst im folgenden Jahr.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 gab die Arbeitnehmerin den „Zufluss“ von einem Drittel der Abfindung an. Dies wollte das Finanzamt jedoch nicht akzeptieren. Es ging nämlich davon aus, dass schon im Jahr 2000 die gesamte Abfindung der Arbeitnehmerin zugeflossen war. Dementsprechend hoch setzte das Finanzamt die von der Arbeitnehmerin zu zahlende Steuer an.
Nachdem sie zunächst ohne Erfolg hiergegen Einspruch eingelegt hatte, klagte die Arbeitnehmerin gegen die Steuerfestsetzung vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg und bekam recht. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision zum BFH ein.
Der BFH gab der Arbeitnehmerin ebenfalls recht. Er teilte die Auffassung des Finanzamts nicht, dass schon die gesamte (und nicht nur ein Drittel) der Abfindung im Jahr 2000 zugeflossen war. Denn die Vereinbarung, den Zahlungszeitpunkt teilweise hinauszuschieben, stellt noch keinen „Zufluss“ im steuerrechtlichen Sinn dar, der Arbeitnehmer kann nämlich dadurch noch nicht vollständig über die Abfindung verfügen, so der BFH.
Dabei war allerdings wesentlich, dass Arbeitnehmerin und Arbeitgeber die Vereinbarung, den Zahlungszeitpunkt der Abfindung hinauszuschieben, schon vor der im Sozialplan vorgesehenen Fälligkeit der Abfindung getroffen hatten. Denn deshalb war die gesamte Abfindung im Jahr 2000 niemals fällig geworden, dementsprechend konnte nach Ansicht des BFH auch nicht von einem Zufluss der gesamten Abfindung gesprochen werden.
Der BFH betont dabei, dass ein Hinausschieben der Fälligkeit auch dann zulässig ist, wenn die Abfindung und ihr Zahlungszeitpunkt in einem Sozialplan geregelt ist. Einen Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip vermag der BFH hier nicht zu erkennen, weil er das einvernehmliche Hinausschieben des Zahlungszeitpunktes aus steuerlichen Erwägungen als für den Arbeitnehmer im Vergleich zum Sozialplan günstigere Regelung ansieht.
Schließlich macht der BFH deutlich, dass es nicht missbräuchlich ist, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus rein steuerrechtlichen Gründen den Zahlungszeitpunkt einer Abfindung hinauszögern bzw. auf verschiedene Zeiträume aufteilen.
Fazit: Es lohnt sich also für Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten sollen, den für sie steuerlich am günstigsten Auszahlungszeitraum gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber festzulegen. Denn nach dem Urteil des BFH steht fest, dass dies selbst dann zulässig ist, wenn der Auszahlungszeitpunkt bereits in einem Sozialplan festgelegt ist. Vorsorglich sollte dann jedoch darauf geachtet werden, die Vereinbarung vor dem eigentlich vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt zu treffen, da sonst nicht ausgeschlossen ist, dass die nach der Fälligkeit getroffene Vereinbarung als „Verfügung“ des Arbeitnehmers und die Abfindung damit als schon vollständig zugeflossen angesehen wird.
Bei der Entscheidung, ob man den Zahlungszeitpunkt der Abfindung nach hinten verschiebt, sollte man allerdings nicht nur die Steuerersparnis im Blick haben. Eine spätere Auszahlung birgt nämlich auch das Risiko, dass man bei einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers leer ausgeht. Besteht die Gefahr, dass man zum anvisierten Auszahlungszeitpunkt Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, droht zudem die Anrechnung der Abfindung (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/019: "Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen"). Diese Risiken sollten sorgsam mit den zu erwartenden steuerlichen Vorteilen abgewogen werden.
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Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2010
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
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Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
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Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
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Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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