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Arbeitsrecht aktuell: 10/036 Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden |
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Aufteilung einer Abfindung zwecks Steuerersparnis ist zulässig
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
22.02.2010. Wenn Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, ist es für sie häufig steuerlich am günstigsten, wenn nicht die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr bei der Festsetzung der Einkommenssteuer zu Buche schlägt. Deswegen wollen Arbeitnehmer häufig einen Teil der Abfindung erst später erhalten.
Mit der Frage, ob eine derartige Vereinbarung steuerrechtlich zulässig ist und "funktioniert" und ob es eine Rolle spielt, wenn die Abfindnung und ihr Auszahlungszeitpunkt in einem Sozialplan vereinbart sind, befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig sind oder in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, vereinbaren sie fast immer auch die Zahlung einer Abfindung. Während Sozialversicherungsbeiträge auf eine Abfindung nicht gezahlt werden müssen, ist die Abfindung lohnsteuerpflichtig, weil sie nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit darstellt.
Der Zeitpunkt, an dem die Abfindung gezahlt werden muss („fällig wird“), ist normalerweise der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Dieser „übliche“ Fälligkeitszeitpunkt kann jedoch für den Arbeitnehmer steuerlich ungünstig sein. Denn eine Abfindung, die auf einmal gezahlt wird, kann das Jahreseinkommen, dass der Berechnung der Steuer zugrunde gelegt wird, so erhöhen, dass der Steuersatz und die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern sehr hoch ausfallen. Die steuerliche Privilegierung von Abfindungszahlungen („Fünftelungsregelung“) gemäß § 34 EStG kompensiert dies nicht ausreichend.
Diese steuerlichen Nachteile können vermieden werden, wenn die Abfindungszahlung auf mehrere Jahre verteilt, also gestückelt, wird. Denn für die Höhe der zu zahlenden Steuern werden nur die Zahlungen berücksichtigt, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind (§ 11 Abs.1 S.1 EStG). Wenn der Zufluss also auf mehrere Kalenderjahre verteilt wird, wird ein extrem hohes Einkommen in einem Kalenderjahr und dementsprechend hohe Steuern vermieden.
Problematisch daran ist allerdings, ob das (teilweise) Hinausschieben des Zahlungszeitpunktes, um Steuern zu sparen, zulässig ist. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine Vereinbarung, mit der der Zahlungszeitpunkt der Abfindung (teilweise) hinausgeschoben wird, überhaupt etwas an dem steuerlichen „Zufluss“ ändert. Denn im Steuerrecht spricht man von Zufluss schon dann, wenn der Arbeitnehmer über die Zahlung verfügen kann. Als Verfügung könnte man jedoch schon die freiwillige Vereinbarung über den (späteren) Zahlungszeitpunkt ansehen, weil der Arbeitnehmer dadurch schließlich den Auszahlungszeitpunkt selbst in der Hand hat.
Ein zusätzliches Problem in diesem Zusammenhang kann die Regelung des Abfindungsanspruchs in einem Sozialplan darstellen. Denn dort ist in der Regel auch der Auszahlungszeitpunkt für die Abfindung geregelt. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zahlungszeitpunkt individualvertraglich nach hinten schieben, wäre diese Vereinbarung nach dem so genannten Günstigkeitsprinzip unwirksam, wenn man das Hinausschieben des Zahlungszeitraums als für den Arbeitnehmer gegenüber der Sozialplanregelung nachteilige Vereinbarung ansehen würde. Schließlich mag eine spätere Zahlung für den Arbeitnehmer zwar steuerrechtlich von Vorteil sein, birgt aber auch Risiken für den Arbeitnehmer, etwa dann, wenn der Arbeitgeber insolvent wird.
Mit diesen Fragen befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) in der vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09).
In dem Betrieb der klagenden Arbeitnehmerin gab es einen Sozialplan, nach dem die Beschäftigten, wenn sie „freiwillig“ in eine Beschäftigungsgesellschaft wechselten, Anspruch auf eine Abfindung hatten, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis bei dem ehemaligen Arbeitgeber fällig werden sollte. Von dieser Regelung machte die Arbeitnehmerin Gebrauch. Da ihr Arbeitsverhältnis damit am 14.11.2000 endete, wäre zu diesem Zeitpunkt auch die Abfindung zu zahlen gewesen.
Da die Auszahlung der gesamten Abfindung im November 2000 für die Arbeitnehmerin steuerlich ungünstig war, vereinbarte sie schon zuvor mit ihrem Arbeitgeber, die Abfindung zu stückeln. Im Jahr 2000 sollte danach nur ein Drittel der Abfindung gezahlt werden, der Rest erst im folgenden Jahr.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 gab die Arbeitnehmerin den „Zufluss“ von einem Drittel der Abfindung an. Dies wollte das Finanzamt jedoch nicht akzeptieren. Es ging nämlich davon aus, dass schon im Jahr 2000 die gesamte Abfindung der Arbeitnehmerin zugeflossen war. Dementsprechend hoch setzte das Finanzamt die von der Arbeitnehmerin zu zahlende Steuer an.
Nachdem sie zunächst ohne Erfolg hiergegen Einspruch eingelegt hatte, klagte die Arbeitnehmerin gegen die Steuerfestsetzung vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg und bekam recht. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision zum BFH ein.
Der BFH gab der Arbeitnehmerin ebenfalls recht. Er teilte die Auffassung des Finanzamts nicht, dass schon die gesamte (und nicht nur ein Drittel) der Abfindung im Jahr 2000 zugeflossen war. Denn die Vereinbarung, den Zahlungszeitpunkt teilweise hinauszuschieben, stellt noch keinen „Zufluss“ im steuerrechtlichen Sinn dar, der Arbeitnehmer kann nämlich dadurch noch nicht vollständig über die Abfindung verfügen, so der BFH.
Dabei war allerdings wesentlich, dass Arbeitnehmerin und Arbeitgeber die Vereinbarung, den Zahlungszeitpunkt der Abfindung hinauszuschieben, schon vor der im Sozialplan vorgesehenen Fälligkeit der Abfindung getroffen hatten. Denn deshalb war die gesamte Abfindung im Jahr 2000 niemals fällig geworden, dementsprechend konnte nach Ansicht des BFH auch nicht von einem Zufluss der gesamten Abfindung gesprochen werden.
Der BFH betont dabei, dass ein Hinausschieben der Fälligkeit auch dann zulässig ist, wenn die Abfindung und ihr Zahlungszeitpunkt in einem Sozialplan geregelt ist. Einen Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip vermag der BFH hier nicht zu erkennen, weil er das einvernehmliche Hinausschieben des Zahlungszeitpunktes aus steuerlichen Erwägungen als für den Arbeitnehmer im Vergleich zum Sozialplan günstigere Regelung ansieht.
Schließlich macht der BFH deutlich, dass es nicht missbräuchlich ist, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus rein steuerrechtlichen Gründen den Zahlungszeitpunkt einer Abfindung hinauszögern bzw. auf verschiedene Zeiträume aufteilen.
Fazit: Es lohnt sich also für Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten sollen, den für sie steuerlich am günstigsten Auszahlungszeitraum gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber festzulegen. Denn nach dem Urteil des BFH steht fest, dass dies selbst dann zulässig ist, wenn der Auszahlungszeitpunkt bereits in einem Sozialplan festgelegt ist. Vorsorglich sollte dann jedoch darauf geachtet werden, die Vereinbarung vor dem eigentlich vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt zu treffen, da sonst nicht ausgeschlossen ist, dass die nach der Fälligkeit getroffene Vereinbarung als „Verfügung“ des Arbeitnehmers und die Abfindung damit als schon vollständig zugeflossen angesehen wird.
Bei der Entscheidung, ob man den Zahlungszeitpunkt der Abfindung nach hinten verschiebt, sollte man allerdings nicht nur die Steuerersparnis im Blick haben. Eine spätere Auszahlung birgt nämlich auch das Risiko, dass man bei einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers leer ausgeht. Besteht die Gefahr, dass man zum anvisierten Auszahlungszeitpunkt Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, droht zudem die Anrechnung der Abfindung (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/019: "Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen"). Diese Risiken sollten sorgsam mit den zu erwartenden steuerlichen Vorteilen abgewogen werden.
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