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Gesetzliche Änderungen ab Januar 2025

04.01.2025. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) und in der Arbeitslosenversicherung (AV) wird ab Januar 2025 auf einen erstmals deutschlandweit einheitlichen Wert angehoben, nämlich auf jährlich 96.600,00 EUR.
Dies ist eine deutliche Steigerung. Zuvor galt in den westlichen Bundesländerun eine BBG von jährlich 90.600,00 EUR und in Ostdeutschland von 89.400,00 EUR.
Die neue bundeseinheitliche BBG beträgt damit monatlich 8.050,00 EUR. Das darüber liegende Einkommen ist beitragsfrei in der RV und AV.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und der Pflegeversicherung (PV) gibt es bereits seit längerem eine deutschlandweit einheitliche jährliche Einkommensgrenze, ab der Arbeitnehmer die Wahl zwischen der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und einer privaten Krankenversicherung haben, die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der KV und PV wurde von 69.300,00 EUR auf 73.800,00 EUR erhöht. Auf den Monat bezogen ist die eine Anhebung von 5.775,00 EUR auf 6.150,00 EUR.
Die BBG in der KV und PV, d.h. die Grenze, ab der das Einkommen in der KV und PV beitragsfrei ist, wurde zum Jahresbeginn von jährlich 62.100,00 EUR (2024) auf 66.150,00 EUR (2025). Damit sind Monatseinkommen ab 5.512,50 EUR beitragsfrei.
Ab Anfang 2025 wurde auch der überall in Deutschland geltende gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,41 EUR brutto auf 12,82 EUR brutto pro Stunde angehoben.
Diese Steugerung wurde bereits vor längerer Zeit beschlossen, nämlich durch die „Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV4)“ vom 24.11.2023.
Der Mindestlohn von 12,82 EUR brutto pro Stunde gilt derzeit unbefristet bzw. bis auf Weiteres. Eine darüber hinausgehende Anhebung ist derzeit (noch) nicht beschlossen.
Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2025
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