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Sozialversicherungspflicht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter Sozialversicherungspflicht versteht und welche rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um das Eingreifen der Sozialversicherungspflicht auszuschließen.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Folgen es hat, wenn sich die Parteien eines Vertrags über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht irren, sowie dazu, welche sozialrechtlichen Pflichten den Auftraggeber im Falle einer Beschäftigung treffen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was heißt Sozialversicherungspflicht?
- Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um das Eingreifen der Sozialversicherungspflicht auszuschließen?
- Welche Folgen hat der Irrtum über das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht?
- Welche sozialrechtlichen Pflichten treffen den Auftraggeber im Falle einer Beschäftigung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Sozialversicherungspflicht?
Was heißt Sozialversicherungspflicht?
Die Sozialversicherung ist ein gesetzlich ausgestaltetes System der Absicherung von Arbeitnehmern bzw. von Beschäftigten. Sie beinhaltet im Wesentlichen die folgenden fünf Versicherungszweige, für die jeweils selbständige, d.h. rechtlich und organisatorisch getrennte Institutionen zuständig sind:
- Arbeitslosenversicherung auf der Rechtsgrundlage des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III)
- Krankenversicherung auf der Rechtsgrundlage des des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Rentenversicherung auf der Rechtsgrundlage des des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI)
- Unfallversicherung auf der Rechtsgrundlage des Siebenten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- Pflegeversicherung auf der Rechtsgrundlage des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Die Sozialversicherungspflicht besagt,
- dass Arbeitnehmer bzw. Erwerbstätige, die eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, unabhängig von ihrem Einverständnis als Versicherte in den oben genannten fünf Zweigen der Sozialversicherung geschützt sind, d.h. unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen Versicherungsleistungen beanspruchen können,
- und dass Arbeitgeber unabhängig von ihrem Wissen und Wollen dazu verpflichtet sind, für den Beschäftigten Versicherungsbeiträge, die sog. Sozialabgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge, abzuführen.
Bei Vorliegen einer Beschäftigung ist es daher nicht möglich, die Versicherungspflicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Beschäftigten und seinem Arbeitgeber auszuschließen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis".
Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um das Eingreifen der Sozialversicherungspflicht auszuschließen?
Dass bei Vorliegen einer Beschäftigung die damit gesetzlich verbundene Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen werden kann, heißt nicht, dass es gar keine rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten gibt, von denen man mit dem Ziel einer Vermeidung der Versicherungspflicht Gebrauch machen könnte.
Gemäß § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hängt das Vorliegen einer Beschäftigung im Wesentlichen davon ab,
- ob der Erwerbstätige eine Tätigkeit nach Weisung seines Auftraggebers ausübt und
- ob er in die Arbeitsorganisation des Auftrag- bzw. Weisungsgebers eingegliedert ist.
Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt keine Beschäftigung vor und es besteht - von Ausnahmen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung abgesehen - keine Sozialversicherungspflicht.
Soll daher eine bestimmte Dienstleistung erbracht werden, wie z.B. die ständige Unterstützung eines Betriebs mit Leistungen der EDV-Administration, kann man dazu den Weg der Beschäftigung eines EDV-Administrators einschlagen (mit der dann zwingenden Folgen der Versicherungspflicht) oder man kann sich stattdessen dafür entscheiden, einen EDV-Administrator als freien Mitarbeiter einzusetzen. Soll der EDV-Administrator als freier Mitarbeiter tätig werden, muss er weisungsfrei arbeiten und er darf nicht in die Arbeitsorganisation des Auftrag- bzw. Weisungsgebers eingegliedert sein. Um dies sicherzustellen, muss er
- eigenes Arbeitsmaterial haben,
- über eigene Geschäftsräume verfügen, in denen und von denen aus er (z.B. per Fernwartung) seine Leistungen erbringt,
- selbst festlegen können, wann er arbeitet,
- selbst entscheiden können, wie er arbeitet und
- es in der Hand hat, ob er dazu Hilfskräfte einsetzt oder nicht (und wenn ja, welche).
Entscheidet man sich dazu, eine bestimmte Dienstleistung unter solchen Umständen zu erbringen bzw. entgegenzunehmen, liegt keine Beschäftigung vor und die Sozialversicherungspflicht ist in zulässiger Weise vermieden worden.
Welche Folgen hat der Irrtum über das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht?
Werden für einen Selbständigen, dessen Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, Sozialabgaben gemeldet und abgeführt, sind diese wieder zu erstatten. Ein solcher Fall kommt selten vor und ist mit eher geringen Problemen verbunden.
Viel öfter kommt es der umgekehrte Fehler vor, der darin besteht, dass eine in Wahrheit vorliegende Beschäftigung nicht erkannt wird und daher für einen nur scheinbar freien bzw. selbständigen Erwerbstätigen keine Sozialabgaben entrichtet werden. Dann bestehen erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken für den Auftraggeber. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "Scheinselbständigkeit".
Welche sozialrechtlichen Pflichten treffen den Auftraggeber im Falle einer Beschäftigung?
Liegt eine Beschäftigung vor, hat der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber die Beschäftigung bzw. deren Beginn der zuständigen Einzugsstelle zu melden und er hat darüber hinaus monatlich die auf den Arbeitslohn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu melden und abzuführen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den Stichworten "Sozialversicherungsmeldungen" und "Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag".
Wo finden Sie mehr zum Thema Sozialversicherungspflicht?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Sozialversicherungspflicht interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Sozialversicherungspflicht finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 20/059 Selbständige Tätigkeit einer EU-Ausländerin bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 19/200 Schwarzarbeit soll besser bekämpft werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/133 Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/021 Neue Regeln für Minijobs 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 18/229 Freistellung und Arbeitslosengeld
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/236 Neues Integrationsgesetz unter dem Motto "Fördern und Fordern"
- Arbeitsrecht aktuell: 16/198 Wann sind Regalauffüller Arbeitnehmer und wann Selbständige?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/106 Gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs
- Arbeitsrecht aktuell: 15/266 Gesetzentwurf zum Berufsrecht der Syndikusanwälte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/112 Arbeitnehmerstatus vor dem Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/147 LAG Berlin: Anwalt als Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 09/180 Scheinselbstständigkeit: Entscheidung des Finanzamts über Lohnsteuerpflicht gerichtlich angreifbar
- Arbeitsrecht aktuell: 09/004 Arbeit und Soziales. Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2008 / 2009
- Arbeitsrecht aktuell: 09/002 Sozialversicherung und Lohnsteuer
- Arbeitsrecht aktuell: 08/127 Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll gesenkt werden
- Arbeitsrecht aktuell: 08/072 Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/071 Arbeit und Soziales. Gesetzesänderungen zum 01.07.2008
- Arbeitsrecht aktuell: 08/056 Sozialversicherungspflicht: Bauleiter einer Ein-Personen-Limited ist i.d.R. kein Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 08/007 Arbeit und Soziales: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2007 / 2008
- Arbeitsrecht aktuell: 07/46 Änderungen bei der Durchführung der Sozialversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/09 Zugang zur Privatversicherung erschwert
- Arbeitsrecht aktuell: 07/01 Sozialabgaben, Steuern: Änderungen 2007
- Arbeitsrecht aktuell: 06/08 Keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer
- Arbeitsrecht aktuell: 06/02 Sozialgericht Frankfurt - Arbeitsunfall bei Weihnachtsfeier
- Arbeitsrecht aktuell: 05/09 BSG - Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer?
- Arbeitsrecht aktuell: 03/04 Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 03/01 Wegfall der "Scheinselbständigkeits"-Regelung
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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