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Arbeitsrecht aktuell: 08/056 Sozialversicherungspflicht: Bauleiter einer Ein-Personen-Limited ist i.d.R. kein Arbeitnehmer
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Zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Bauleiters in einer Ein-Personen-Limited
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.04.2008, L 1 KR 153/04
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover
Über welche Rechtsfrage hat das LSG entschieden?
28.05.2008. Arbeitnehmer sind im Allgemeinen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert, während selbständig Tätige grundsätzlich keine Sozialversicherungsabgaben leisten müssen. Die Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbständiger stellt sich allerdings oft schwierig dar.
Eine allgemeine Abgrenzungsregel enthält § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die „nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Auf der Grundlage dieser Vorschrift fragt die sozialgerichtliche Rechtsprechung beim Thema „Weisungsgebundenheit“ danach, ob der Dienstverpflichtete, d.h. der etwaige „Beschäftigte“, hinsichtlich der Zeit, des Ortes, der Dauer sowie der Art und Weise seiner Tätigkeit von Weisungen des Auftraggebers abhängig ist.
Eine solche Weisungsgebundenheit ist insbesondere naheliegend, wenn der (nur scheinbar?) Selbständige in dem Betrieb seines Auftraggebers tätig wird. Dann liegt aus tatsächlichen Gründen, d.h. aufgrund der faktischen Kooperation des Auftragnehmers mit den Arbeitnehmern des Auftraggebers eine Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers häufig vor.
Fraglich ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Limited (Ltd.) weisungsabhängig und daher beschäftigt bzw. sozialversicherungspflichtig ist, wenn er in Ausführung des Auftrags seiner Ltd. im Betrieb eines Kunden der Ltd. tätig wird. Zu dieser Frage hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einer Entscheidung vom 21.04.2008 (L 1 KR 153/04) Stellung genommen.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des LSG zugrunde?
Ein Bauunternehmen hatte mit einer Ein-Personen-Ltd. englischen Rechts mit Firmensitz in Deutschland Werkverträge über die von der Ltd. zu erbringende Projektierung der Montage von Bauwerken abgeschlossen. Aufgabe der Ltd. war neben der Projektierung auch die Überwachung der Realisierung von Betonbau- und Mauerwerksarbeiten.
Die Ltd. führte die Arbeiten auf verschiedenen Baustellen des Bauunternehmens durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, den Herrn B., aus, war daneben aber auch für andere Auftraggeber tätig. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei dem Bauunternehmen stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen (jetzt: „Deutsche Rentenversicherung Hessen“) fest, dass Herr B. der Rentenversicherungspflicht unterliege, woraus sich die Beitragspflicht des Bauunternehmens ergebe, auf dessen Baustellen Herr B. tätig wurde.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Bauunternehmens blieb ebenso erfolglos wie die Klage in ersten Instanz vor dem Sozialgericht Kassel (Urteil vom 10.03.2004, S 12 KR 1805/01).
Das Bauunternehmen hatte eingewandt, Herr B. habe die Leitung und Durchführung von Bauprojekten des Bauunternehmens selbständig übernommen und sei nicht weisungsgebunden gewesen. Das Bauunternehmen habe weder in den technischen noch in den zeitlichen Arbeitsablauf eingreifen können.
Das Sozialgericht ging demgegenüber mit der LVA Hessen davon aus, dass die Tätigkeit des Herrn B. als scheinselbständige bzw. als in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze sei eine Krankenversicherungspflicht zwar nicht gegeben, doch bestünde Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung.
Dabei begründete das Sozialgericht seine Entscheidung alternativ auf zwei Begründungswegen.
Der vom Gericht bevorzugte Weg geht dahin, dass die Tätigkeit des Herrn B. bei dem Bauunternehmen unmittelbar als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dort, d.h. beim Bauunternehmen selbst, zu qualifizieren sei, so dass Herr B. „das rechtliche Konstrukt der Limited (...) allein als Dach einer vermeintlich selbständigen Tätigkeit im Rahmen von vermeintlichen Subunternehmeraufträgen genutzt hat“.
Zum selben Ergebnis führt die rechtliche Beurteilung durch die LVA, die auch vom Sozialgericht in Erwägung gezogen wird. Danach bestehen zwar – ernstzunehmende – zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauunternehmen und der Ltd. als Auftragnehmerin, doch sind diese nur dem Scheine nach als Werkverträge, in Wahrheit aber als Arbeitnehmerüberlassungsverträge in Bezug auf die Arbeitsleistung des Herrn B. zu qualifizieren. In diesem Falle läge mangels einer behördlichen Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung eine verbotene gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung durch die Ltd. in Bezug auf die Arbeitsleistung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers vor, was gemäß § 10 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dazu führt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer, hier also Herr B., als Arbeitnehmer des Entleihers anzusehen wäre.
Im Übrigen stellte das Sozialgericht darauf ab, dass Herr B. im Wesentlichen als Polier tätig geworden sei. Außerdem seien ihm nicht nur (echte oder nur vermeintlich „freie“) Subunternehmer des Bauunternehmens unterstellt gewesen, sondern Arbeitnehmer des Bauunternehmens. Schließlich spreche auch die Art der Vergütung für eine abhängige Beschäftigung, da die Vergütung garantiert und nicht erfolgsabhängig gewesen sei, so dass der Stahl- und Betonbauer seine Arbeitskraft und nicht sein Kapital eingesetzt habe.
Gegen dieses Urteil hat das klagende Bauunternehmen Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Wie hat das LSG entschieden?
Das Hessische LSG hat das Urteil des Sozialgerichts Kassel aufgehoben und der Klage mit Urteil vom 21.04.2008, L 1 KR 153/04 stattgegeben. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.
In der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung heißt es zu Beginn, dass für eine Ein-Personen-Limited englischen Rechts in der EU generell Niederlassungsfreiheit gelte. Auch wenn eine solche Ltd. ihren faktischen Verwaltungssitz in Deutschland habe, sei sie vom deutschen Recht mit ihrer frei gewählten ausländischen Rechtsform anzuerkennen. Das LSG folgt damit der in Bezug auf EU-ausländische Gesellschaften mittlerweile allgemein anerkannten Gründungstheorie.
Im Übrigen ist die Tätigkeit eines Stahl- und Betonbauers, der eine Meisterprüfung abgelegt habe, nach Auffassung des LSG als selbständige und nicht abhängige zu qualifizieren. Die Aufgaben des Herrn B. hätten sich, anders als dies bei einem Polier der Fall sei, nicht in dem Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung erschöpft. Er habe vielmehr auch die Kalkulation übernommen, Bauvorhaben eigenständig abgewickelt sowie Abnahmen und Abrechnungen der Werke vorgenommen.
Diese Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen eines Bauleiters. Dieser aber werde „typischerweise selbständig“ tätig; Bauleitertätigkeiten würden nämlich hauptsächlich von Architekten oder Ingenieuren angeboten und ausgeführt. Im Ergebnis konnte das Bauunternehmen damit die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsabgaben für Herrn B. abwenden.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 22. März 2011
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