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ARBEITSRECHT AKTUELL // 08/072

Ak­ti­ons­pro­gramm zur Be­kämp­fung von Schwarz­ar­beit

Scholz und St­ein­brück wol­len den Kampf ge­gen Schwarz­ar­beit und il­le­ga­le Be­schäf­ti­gung in­ten­si­vie­ren: Ge­setz­ent­wurf noch vor der Som­mer­pau­se
Baustelle mit Kran und Lastern Oh­ne Per­so­nal­aus­weis oder Pass und oh­ne Chip­kar­te soll hier bald nichts mehr ge­hen

09.07.2008. Am 04.06.2008 hat das Bun­des­ka­bi­nett das „Ak­ti­ons­pro­gramm der Bun­des­re­gie­rung für Recht und Ord­nung auf dem Ar­beits­markt“ be­schlos­sen. Ver­ant­wort­lich zeich­nen die Bun­des­mi­nis­ter Olaf Scholz und Peer St­ein­brück.

Ziel des in un­ge­wohnt kämp­fe­ri­scher („law-and-or­der-“)Dik­ti­on be­ti­tel­ten Pro­gramms ist die Zu­rück­drän­gung von Schwarz­ar­beit und il­le­ga­ler Be­schäf­ti­gung.

We­sent­li­cher Be­stand­teil des Vor­ha­bens ist die Ein­füh­rung ei­ner Aus­weis­pflicht für Be­schäf­tig­te in Bran­chen, die be­son­ders von Schwarz­ar­beit be­trof­fen sind. Die Aus­weis­pflicht be­zieht sich auf die üb­li­chen Per­so­nal­do­ku­men­te (Per­so­nal­aus­weis, Pass). Da­durch sol­len die be­tref­fen­den Be­schäf­tig­ten schnel­ler als bis­her iden­ti­fi­ziert wer­den kön­nen.

Der - nicht fäl­schungs­si­che­re - So­zi­al­ver­si­che­rungs­aus­weis, für den erst seit kur­zem bzw. seit dem 01.01.2008 ei­ne Mit­füh­rungs­pflicht be­steht, soll im Ge­gen­zug dann nicht mehr mit­ge­führt wer­den müs­sen. Zu­sätz­lich zur Aus­weis­pflicht sieht das Ak­ti­ons­pro­gramm die Ein­füh­rung ei­ner sicht­bar zu tra­gen­den Chip­kar­te vor, die den Be­sit­zer als re­gu­lär Be­schäf­tig­ten aus­wei­sen soll.

Dar­über hin­aus soll der Ar­beit­ge­ber künf­tig un­ter An­dro­hung ei­nes Buß­gel­des zur Über­prü­fung des ord­nungs­ge­mä­ßen Mit­füh­rens der Aus­weis­pa­pie­re ver­pflich­tet sein. Nur bei stän­dig wech­seln­den Ein­satz­or­ten gilt auch ein schrift­li­cher Hin­weis.

Schließ­lich ist vor­ge­se­hen, dass der Ar­beit­ge­ber mit der so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Mel­dung ei­ner Be­schäf­ti­gungs­auf­nah­me nicht mehr bis zur ers­ten Lohn­zah­lung ab­war­ten darf, son­dern die­se be­reits mit Be­schäf­ti­gungs­be­ginn vor­neh­men muss.

Auch dies gilt nur für die Bran­chen, die als schwarz­ar­beit­ge­fähr­det gel­ten.

Durch die­se Än­de­rung soll künf­tig der bei Prü­fun­gen der Fi­nanz­kon­trol­le ger­ne vor­ge­brach­ten Aus­re­de der Bo­den ent­zo­gen wer­den, ei­ne der Schwarz­ar­beit ver­däch­ti­ge Per­son wer­de erst „seit kur­zem“ be­schäf­tigt und die An­mel­dung da­her noch in­ner­halb der ge­setz­li­chen Frist er­fol­gen.

Im In­ter­es­se ei­ner zü­gi­gen Um­set­zung will die Bun­des­re­gie­rung noch vor der Som­mer­pau­se ei­nen Ge­setz­ent­wurf in den Bun­des­tag ein­brin­gen.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem Vor­gang fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 21. März 2020

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