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Arbeitsrecht aktuell: 05/09 BSG - Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer?




Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das BSG entschieden?

Mit einem ihrer ersten Reformgesetze hat die rot-grüne Koalition Ende 1998 beschlossen, daß künftig bestimmte "Scheinselbständige" der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollten. Zu diesem Kreis von "Scheinselbständigen" zählte man auch "echte" Selbständige, falls diese im wesentlichen nur für einen Hauptauftraggeber tätig sind, da eine so starke wirtschaftliche Abhängigkeit den Selbständigen ähnlich schutzbedürftig mache wie einen abhängig Beschäftigten.

Daher wurde mit dem "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 19.12.1998 (BGBl.I 1998, S.3843) das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), das die gesetzliche Rentenversicherung betrifft, mit Wirkung vom 01.01.1999 in der Weise geändert, daß künftig auch (echte) Selbständige, falls sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und praktisch keine eigenen Angestellten haben, in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden sollen.

Diese Vorschrift ist in § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI enthalten, die in der Fassung vom 01.01.1999 lautet:

"§ 2 Selbständig Tätige

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige (...)

9. Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (...)."

Wichtig zum Verständnis dieser Regelung ist, daß sie echte Selbständige betrifft (also keine in Wahrheit abhängig beschäftigten Personen) und zudem nur anordnet, daß die hier genannten Personen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen (also nicht etwa zu den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung wie zum Beispiel zur Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung).

Fraglich ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Vorschrift unterfällt. Dafür spricht,

  • dass der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH als Geschäftsführer selbständig ist, da ihm niemand seitens der GmbH Anweisungen in bezug auf seine Arbeit machen kann (die GmbH gehört ja ausschließlich ihm als einzigem Gesellschafter)
  • dass er weiterhin - als Geschäftsführer "seiner" GmbH - in den meisten Fällen nur für diese GmbH tätig ist und für die Erbringung seiner Geschäftsführertätigkeit keine eigenen Angestellten hat (Angestellte hat, wenn überhaupt, nur die GmbH).

Gegen die Einbeziehung von Geschäftsführern einer Ein-Mann-GmbH spricht allerdings, daß die Rentenversicherungspflicht in vielen Fällen bloße Folge der Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ist.

BEISPIEL: Der Inhaber eines Imbißrestaurants hat täglich etwa 200 Kunden. Wenn er sein Geschäft im eigenen Namen betreibt, ist er nicht nur selbständig, sondern er fällt auch nicht unter die Regelung des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI, da er nicht "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" ist (schließlich hat er ja pro Tag etwa 200 Kunden bzw. Auftraggeber). Gründet er nunmehr eine Ein-Mann-GmbH und überträgt dieser den Betrieb des Imbißrestaurants, ist er auf einmal als Geschäftsführer seiner GmbH "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig", nämlich für seine GmbH, und damit gemäß § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. An der wirtschaftlichen Lage und der (mehr oder weniger großen bzw. geringen) sozialen Schutzbedürftigkeit des Imbißrestaurants-Betreibers hat sich aber nichts geändert.

Es ist daher fraglich, ob die Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer ihrer GmbH gemäß § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind oder nicht.

Diese Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 24.11.2005 (AZ: B 12 RA 1/04 R) entschieden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BSG zugrunde?

Dem Urteil des BSG lag folgender Fall zugrunde:

Der zuständige Träger der Rentenversicherung stellte im November 2000, also nach Einführung des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI, fest, daß der Kläger als selbständiger Unternehmensberater im Umfang von mehr als 15 Stunden pro Woche für nur einen Auftraggeber, eine GmbH & Co. KG, tätig war. Dabei war der Kläger zugleich auch Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Diese beschäftigte keine weiteren Mitarbeiter. Auch der Kläger in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer beschäftigte keine Arbeitnehmer. Er bezog ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 15.000,00 DM monatlich zuzüglich der Nutzung eines Kraftfahrzeuges.

Der Rentenversicherungsträger stellte mit Bescheid die Versicherungspflicht des Klägers auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater für die Zeit ab dem 01.01.1999 fest. Das hiergegen angerufene Sozialgericht Itzehoe entschied zugunsten des Rentenversicherungsträgers, wohingegen das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht dem Kläger recht gab.

Wie hat das BSG entschieden?

Das BSG hat sich dem Grunde nach der Meinung des Sozialgericht Itzehoe angeschlossen und die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im Prinzip bestätigt.

Nach Ansicht des BSG ist auch in Fällen einer einer Ein-Mann-GmbH streng zwischen der GmbH als dem "Auftraggeber" der Geschäftsführerdienste und dem Geschäftsführer als "Auftragnehmer" seiner GmbH zu unterscheiden. Wörtlich heißt es in dem Urteil des Bundessozialgerichts (Rn.10):

"Über die Rechtsfigur der juristischen Person darf nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (...). Dies gilt ebenso für die rechtliche Verschiedenheit zwischen der (...) Ein-Mann-GmbH und ihrem Alleingesellschafter, die nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen werden darf (...)."

Daraus folgt, daß der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH auch dann, wenn die GmbH selbst viele verschiedene Kunden und u.U. sogar viele Arbeitnehmer hat, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" ist, nämlich für seine GmbH.

Das Bundessozialgericht war außerdem der Meinung, daß es nach der Gesetzesfassung des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI nicht auf weitere Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht ankomme, also etwa auf die Feststellung, daß der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH in besonderem Maß schutzbedürftig sei oder eine arbeitnehmerähnliche Stellung habe. Nach Ansicht des BSG ist § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI eine typisierende Regelung, d.h. sie geht vom "Normalfall" einer alleinigen Tätigkeit für einen Auftraggeber aus und nimmt daher in Kauf, daß im Einzelfall auch Personen in die Versicherungspflicht einbezogen werden, die diesen Schutz gar nicht brauchen. Wörtlich heißt es hierzu in dem Urteil des Bundessozialgerichts (Rn.24):

"Da der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit zudem auch keine Arbeitnehmer beschäftigt, sind alle Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfüllt. Einer zusätzlichen Prüfung seiner >Arbeitnehmerähnlichkeit< bzw seiner konkreten >Schutzbedürftigkeit< bedarf es nicht. Beide Aspekte haben in den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI abschließend ihren konkretisierenden Ausdruck gefunden."

Weiter heißt es hierzu in dem BSG-Urteil (Rn.27):

"Ebenso wenig bedarf im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI einer näheren Prüfung, ob gerade der Kläger im Blick auf seine konkrete wirtschaftliche Lage >schutzbedürftig< ist. Für die Einbeziehung in die Rentenversicherung ist nämlich nicht die wirkliche, sondern die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit entscheidend, die sich aus allgemeinen Merkmalen und aus der durchschnittlichen Lebenslage der betroffenen Bevölkerungsgruppe ergibt.

Schließlich lehnt das Bundessozialgericht auch eine Heranziehung einer zugunsten von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) geltenden Ausnahmevorschrift des SGB VI ab. Nach dieser Vorschrift (§ 1 Satz 4 SGB VI) sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts bestehen zwischen dem hier angesprochen Personenkreis (Vorstandsmitglieder einer AG) und den Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH zu große Unterschiede, als daß man die Versicherungsfreiheit der GmbH-Geschäftsführer mit einer analogen Anwendung von § 1 Satz 4 SGB VI rechtfertigen könnte.

Welche Bedeutung hat das Urteil des BSG?

Aufgrund des Urteils vom 24.11.2005 können die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bisher nicht gezahlte Beiträge bis zur Grenze der Beitragsverjährung noch für die Vergangenheit, d.h. rückwirkend nachfordern. Das kann dazu führen, daß auf die betroffenen GmbH-Geschäftsführer erhebliche finanzielle Belastungen zukommen. Eine Haftungsbegrenzung aufgrund der Tätigkeit unter dem Namen einer GmbH gilt hier nicht, da Zahlungspflichtiger nicht die GmbH, sondern der Geschäftsführer ist.

Wie hoch die monatliche Zahlungspflicht im Einzelfall ist, hängt zwar von der Höhe der Geschäftsführervergütung ab, doch dürfte in vielen Fällen der Regelsatz für pflichtversicherte Selbständige zu zahlen sein.

Dazu muß man wissen, daß Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig sind, gemäß § 165 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI entweder

  • den aus einem Durchschnittseinkommen ("Bezugsgröße") berechneten Regelbeitrag zahlen müssen; da der Rentenbeitrag derzeit 19,5 % und die Bezugsgröße derzeit (2006) in den alten Bundesländern 2.450,00 EUR pro Monat und in den neuen Bundesländern 2.065,00 EUR pro Monat beträgt, beläuft sich der Regelbeitrag auf (0,195 x 2.450 =) 477,75 EUR im Westen und auf (0,195 x 2.065 =) 402,68 EUR im Osten;
  • oder bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens den Rentenbeitrag in Höhe von (derzeit) 19,5 %, berechnet aus ihrem tatsächlichen Einkommen, zahlen müssen, wobei das anzusetzende Einkommen jedoch mindestens 400,00 EUR beträgt; daraus folgt ein Mindestbeitrag von (0,195 x 400 =) 78,00 EUR;
  • oder aber die Hälfte des Regelbeitrags, d.h. derzeit 238,87 EUR im Westen und 201,34 EUR im Osten, dies allerdings nur vorübergehend im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und in den drei folgenden Kalenderjahren (§ 165 Abs.1 Satz 2 SGB VI).

Beiträge zur Sozialversicherung verjähren im allgemeinen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs.1 SGB IV). So sind zum Beispiel die für 2001 zu entrichtenden und in diesem Jahr fälligen SV-Beiträge mit dem Ablauf des 31.12.2005 verjährt

Vor diesem Hintergrund ist es möglich, daß die Rentenversicherung Beitragsforderungen in Höhe des Regelbeitrags erhebt, was bei bis zu vier Kalenderjahren rückwirkender Beitragspflicht schnell zu Zahlungspflichten von weit über 20.000 EUR führen kann.

Für die Zukunft fragt sich, wie die aus dem Urteil vom 24.11.2005 folgende Beitragspflicht in rechtlich zulässiger Weise vermieden werden kann. Hier werden im Prinzip zwei Möglichkeiten empfohlen:

Erste Möglichkeit: Einstellung eines über 400,00 EUR im Monat verdienenden Arbeitnehmers, der vom Geschäftsführer persönlich zum Zwecke der Erbringung seiner Geschäftsführerpflichten angestellt wird. Die hierfür aufzuwendenden Kosten können zwar steuermindernd geltend gemacht werden, allerdings nicht als unmittelbare Aufwendungen der GmbH, sondern des Geschäftsführers. Dieser haftet außerdem für die Erfüllung sämtlicher Arbeitgeberpflichten - insbesondere der Pflicht zur Lohnzahlung und zur Abführung von Sozialabgaben - persönlich.

Zweite Möglichkeit: Der Gesellschafter-Geschäftsführer spaltet den Geschäftsbereich seiner GmbH in zwei Teile auf und gründet eine zweite GmbH, so daß jetzt zum Beispiel statt einer Weinhandels-GmbH eine Einkaufs-GmbH und eine Vertriebs-GmbH existieren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei beiden GmbHs sowohl alleiniger Gesellschafter als auch alleiniger Geschäftsführer, wobei die Arbeitszeit und der Verdienst aus der Geschäftsführertätigkeit etwa zur Hälfte auf beide GmbHs verteilt sind. Dann ist der Geschäftsführer nicht mehr "auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig", sondern für zwei Auftraggeber, sprich für zwei GmbHs. Achtung: "Im wesentlichen nur für einen Auftraggeber" tätig ist man nach der Praxis der Sozialversicherungsträger, wenn man mehr als fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber bezieht.


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Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2010

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Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

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Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

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Berlin, 20.01.2012
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Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

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Weihnachtsgeld

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GlobeGround Berlin:

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