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Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag




Informationen zum Thema Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, worin der Sozialversicherungsbeitrag bzw. SV-Beitrag besteht, wer den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen muss und wann und wie dies zu geschehen hat.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie sich der Gesamtversicherungsbeitrag konrket berechnet, wie sich die Beitragsbemessungsgrenzen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung auf den SV-Beitrag auswirken und welche Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitgeber zu tragen hat. Schließlich wird erklärt, wie die die Sozialabgaben in der sog. Gleitzone berechnet werden.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Worin besteht der Sozialversicherungsbeitrag bzw. SV-Beitrag?

Der Sozialversicherungsbeitrag oder kurz: SV-Beitrag besteht aus Beiträgen

Die insgesamt aufzubringenden Sozialabgaben umfassen nicht nur diese Beiträge, die im Prinzip hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufzubringen sind, sondern darüber hinaus Zahlungen, für die allein der Arbeitgeber aufkommen muss. Dabei handelt es sich um

  • die Umlage U1 als Absicherung für Lohnfortzahlungskosten, die auf Grundlage dieser Umlage von der Krankenkasse teilweise erstattet werden,
  • die Umlage U2 als Absicherung für Mutterschutzaufwendungen, die auf Grundlage dieser Umlage von der Krankenkasse erstattet werden,
  • die Insolvenzgeldumlage, teilweise Umlage U3 genannt, mit der die Aufwendungen der Arbeitsangentur für das Insolvenzgeld finanziert werden.

Wer muss den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen?

Der Arbeitgeber muss die den Sozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen, da nur er dafür nach dem Gesetz verantwortlich ist. Er ist der alleinige Beitragsschuldner. Der Arbeitnehmer kann daher, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht auf Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags in Anspruch genommen werden.

Ist der Arbeitnehmer zur Mitwirkung bei der Abführung des SV-Beitrags verpflichtet?

Der Arbeitnehmer ist zwar nicht dazu verpflichtet, an der Berechnung und Abführung der Sozialabgaben aktiv mitzuwirken. Er hat allerdings die Pflicht, einen vom Arbeitgeber berechneten Abzug von seinem Bruttolohn zu dulden. Außerdem muss er es dulden, dass der auf ihn entfallende Anteil am Sozialbeitrag an die Einzugsstelle weitergeleitet bzw. abgeführt wird. Dazu heißt es in § 28g Satz 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV):

"Der Arbeitgeber (...) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden."

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vornahme eines Abzugs vom Lohn beruht auf der gesetzlichen Pflicht des Arbeitnehmers, sich am SV-Beitrag, d.h. an den Beiträgen zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (im Prinzip) hälftig zu beteiligen. Im Umfang seiner Beteiligungspflicht wird dem Arbeitnehmer kein Lohn ausbezahlt, sondern der Lohn wird einbehalten und als Teil des SV-Beitrags abgeführt.

Wann ist der Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen?

Der SV-Beitrag muss für jeden Beschäftigten spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats berechnet werden und es muss einem dieser Berechnung entsprechenden Beitragsnachweis an die Einzugsstelle übersandt werden. Die Beitragsmeldung ist im Wege der Datenfernübertragung (DFÜ) zu erstatten (§ 28f Abs.3 Satz 1 SGB IV).

Auf der Grundlage der Beitragsmeldung hat der Arbeitgeber sodann spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats den Sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle abzuführen (§ 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV).

Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle (§ 28f Abs.3 Satz 3 SGB IV).

An wen ist der Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten?

Gemäß § 28h Abs.1 SGB IV ist der SV-Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist . Sie überwacht als sog. Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des SV-Beitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Krankenkasse als Einzugsstelle geltend zu machen.

Was heißt Gesamtsozialversicherungsbeitrag und was Sammelmeldung?

Mit Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist gemeint, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung vom Arbeitgeber "in einem Aufwasch" berechnet und "in einem Batzen" an die Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt wird. Die Krankenkasse bzw. Einzugsstelle hat die Teile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, die nicht für sie selbst bestimmt ist, an den zuständigen Sozialversicherungsträger, d.h. an Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, weiterzuleiten.

Dass der Arbeitgeber die monatlichen Beitragsmeldungen als Sammelmeldungen der Einzugsstelle zu erstatten hat, bedeutet, dass er nur eine Beitragsmeldung für verschiedene, bei derselben Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer zu erstatten hat. In welchem Umfang die von ihm gemeldeten und abgeführten Gelder auf das "Konto" der verschiedenen Arbeitnehmer gehen, wird nicht bei der monatlichen Beitragsmeldung, sondern erst bei der einmal im Jahr für das vergangene Kalenderjahr zu erstattenden Jahresmeldung gemeldet bzw. aufgeschlüsselt.

BEISPIEL: Ein Betrieb beschäftigt hundert Arbeitnehmer, von denen 23 bei der Barmer Ersatzkasse krankenversichert sind. Dann ist für diese 23 Arbeitnehmer pro Monat nur eine einzige Beitragsmeldung alsSammelmeldung zu erstatten, d.h. es wird der Barmer Ersatzkasse lediglich mitgeteilt, dass für 23 Arbeitnehmer ein bestimmter Betrag als Arbeitslosenversicherungsbeitrag, ein weiterer Betrag als Krankenversicherungsbeitrag, ein weiterer Betrag als Rentenversicherungsbeitrag usw. zu zahlen sind und gezahlt werden sollen.

Wie berechnet sich der SV-Beitrag konkret?

Grundlage der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags ist das monatliche Bruttoeinkommen des Arbeitenhmers. Mit "Bruttoeinkommen" ist das sogenannte Arbeitnehmer-Brutto gemeint, d.h. die Bruttovergütung, auf die man sich im Arbeitsvertrag geeinigt hat oder die sich aus einem Tarifvertrag ergibt, d.h. der zusätzlich vom Arbeitgeber aufzubringende Arbeitgeber-Anteil am SV-Beitrag gehört nicht zum Bruttoeinkommen.

Maßgeblich ist weiterhin ein bestimmter, im Laufe der vergangenen Jahre immer wieder nach oben, teilweise aber auch nach unten veränderter Prozentsatz, der vom Bruttoeinkommen zu berechnen ist, d.h. die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AV), zur Krankenversicherung (KV), zur Pflegeversicherung (PV) und zur Rentenversicherung (RV) werden in Prozent des Bruttoeinkommens berechnet.

Dabei teilen sich Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) bei der AV, PV und RV den aufzubringenden Beitragssatz und dementsprechend auch den Beitrag, wohingegen die Aufteilung bei der KV seit einigen Jahren nicht mehr exakt hälftig ist, sondern zugunsten des Arbeitgebers verschoben ist: Während der Arbeitgeber von den insgesamt aufzubringenden 14,9 % nur 7 % tragen muss, entfallen die anderen 7,9 % auf den Arbeitnehmer. Diese Beitragssätze lauten derzeit (Stand: 01.03.2010):

AV KV PV RV
2,8 % 14,9 % 1,95 % 19,9 %
AV AG-Anteil KV AG-Anteil PV AG-Anteil RV AG-Anteil
1,4 % 7,0 % 0,975 %  9,95 % 
AV AN-Anteil KV AN-Anteil PV AN-Anteil RV AN-Anteil
1,4 %  7,9 %  0,975 % 9,95 %

Aus diesen Beitragssätzen ergeben sich bei einem Bruttoeinkommen von 2.000,00 EUR folgende vom Arbeitnehmer hinzunehmende Lohnabzüge:

AV AN-Anteil  KV AN-Anteil PV AN-Anteil  RV AN-Anteil 
1,4 % 7,9 % 0,975 % 9,95 %
28,00 EUR 158,00 EUR  19,50 EUR 199,00 EUR

Insgesamt hat ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 2.000,00 EUR daher einen Sozialabgabenabzug von 404,50 EUR hinzunehmen. Der Arbeitgeber seinerseits hat auf diesen Betrag den auf ihn entfallenden, leicht geringeren Anteil am SV-Beitrag "draufzulegen", nämlich insgesamt 19,325 % bzw. 386,50 EUR.

Die Summe des vom Arbeitgeber (386,50 EUR) und vom Arbeitnehmer (404,50 EUR) aufzubringenden Anteils am Sozialbeitrag ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er beträgt bei einem Gehalt von 2.000,00 EUR brutto 791,00 EUR wird vom Arbeitgeber an die Krankenkasse gemeldet und abgeführt.

Viele Arbeitnehmer haben allerdings seit dem 01.01.2005 einen leicht erhöhten, wie bei der Krankenversicherung allein von ihnen (und nicht vom Arbeitgeber) zu tragenden Zuschlag zu tragen, falls sie kinderlos sind. Dieser "Zusatzbeitrag für Kinderlose" beträgt 0,25 %, so daß kinderlose Arbeitnehmer statt 0,975 % einen Beitrag von 1,225 % zur Pflegeversicherung zu entrichten haben; der Arbeitgeber zahlt so oder so nur 0,975 %.

Wie begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze den SV-Beitrag?

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) setzen dem Zugriff der Sozialversicherung auf das Einkommen des Arbeitnehmers Grenzen. Zwar sind Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht generell sozialabgabenfrei, aber der ober der Beitragsbemessungsgrenze liegende Teil ist es.

In 2010 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bei einem Monatseinkommen von 5.500 EUR brutto (west) bzw. von 4.650,00 EUR (ost). Die maximale Belastung mit einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt daher in Westdeutschland aktuell bei (5.500 x 0,199 =) 1.094,50 EUR, was einem maximalen Anteil des Arbeitnehmers von 547,25 EUR entspricht. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, unterliegt es nur mit einem Anteil von 5.500 EUR brutto dem Beitrag zur Rentenversicherung. Der maximale monatliche Abzug ist daher bei 547,25 EUR eingefroren, d.h. es spielt für den Rentebeitrag keine Rolle, ob das Monatseinkommen 5.500 EUR brutto, 7.000,00 EUR brutto oder 10.000,00 EUR brutto beträgt.

BBG AV BBG KV BBG PV  BBG RV 
5.500,00 EUR 3.750,00 EUR 3.750,00 EUR 5.500,00 EUR

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 3.750,00 EUR brutto und liegt damit deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung sind gemäß § 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit denen der allgemeinen Rentenversicherung identisch.

Was sollten Arbeitgeber zum Thema Umlagen wissen?

Mit der Umlage U1 und mit der Umlage U2 werden die Leistungen finanziert, die die Krankenkasse an den Arbeitgeber erbringt, falls dieser mit Lohnfortzahlungskosten (U1) oder mit Mutterschutzaufwendungen (U2) belastet wird. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nämlich einen Ausgleichsanspruch gegen die Krankenkasse.

Die Umlage U1 ist verpflichtend für alle kleineren Betriebe, d.h. sie ist für Betriebe mit einer regelmäßigen Mitarbeiterzahl von bis zu 30 vorgeschrieben. Die Umlage U2 ist für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend.

Während der Arbeitgeber bei der Umlage U1 die Wahl zwischen einer Erstattung seiner Lohnfortzahlungskosten im Umfang von (maximal) 80 % oder in eimem geringeren Umfang hat - womit er zwischen verschieden hohen Aufwendungen für die Umlage U1 wählen kann -, besteht eine solche Wahlmöglichkeit bei der Umlage U2 nicht. Mit der Umlage U2 ist stets ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers im Umfang von 100 % verbunden, d.h. die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber im Gegenzug zu den mit der U2 verbundenen Belastungen stets 100 % seiner Lohnaufwendungen im Falle eines Beschäftigungsverbots bzw. 100 % des von ihm während der Mutterschutzfristen zu tragenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Der Beitragssatz für die Umlage U1 hängt ab von dem Erstattungsanspruch, den der Arbeitgeber gewählt hat, und wird im übrigen ebenso wie der Betragssatz für die Umlage U2 von der jeweiligen Krankenkasse festgesetzt.

Zusätzlich zu den Umlagen U1 und U2 ist eine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Sie lag im Jahre 2009 bei eher bescheidenen 0,10 % des Bruttolohns und ist seit Anfang 2010 auf immerhin 0,41 % des Bruttolohns angestiegen. Für die Insolvenzgeldumlage gelten die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer muss den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung tragen und wie wird er berechnet?

Anders als die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung von vornherein allein.

Sie werden auch gesondert abgeführt, nämlich einmal im Jahr aufgrund von Angaben des Arbeitgebers über den Umfang der im Betrieb im Vorjahr geleisteten Arbeitsstunden. Die Grundlage des Unfallversicherungsbeitrags ist daher nicht das Bruttoeinkommen der versicherten Arbeitnehmer.

Ebenso wie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage sind die Beiträge zur Unfallversicherung nicht Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Wie werden die Sozialabgaben in der Gleitzone berechnet?

Mit der ab dem 01.04.2003 geltenden Gleitzone zwischen geringfügiger Beschäftigung (bis zu einem Einkommen von höchstens 400,00 EUR pro Monat) und regulärer Beschäftigung (ab 800,00 EUR pro Monat) möchte der Gesetzgeber erreichen, daß es für die Parteien des Arbeitsvertrags keinen finanziellen Anreiz mehr dafür gibt, die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf Biegen und Brechen einzuhalten, d.h. die Beschäftigung bei einem Umfang von maximal 400 EUR auch dann "einzufrieren", wenn beide Arbeitsvertragsparteien an sich eine Ausdehnung der Beschäftigung wünschen.

Der gleitende Übergang von der geringen Belastung mit Steuern und Sozialabgaben bei 400-Euro-Jobs zur normalen Belastung mit Steuern und Abgaben ab einem Einkommen von 800 EUR wird so bewerkstelligt:

Der Arbeitgeber zahlt den auf ihn entfallenden Anteil an den verschiedenen Sozialversicherungsbeiträgen voll, d.h. auf der Basis des zwischen 400,01 EUR und 799,99 EUR liegenden Bruttogehaltes. Die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialabgaben werden also normal, d.h. nach dem vereinbarten Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet.

Demgegenüber wird für die Beitragszahlungen des Arbeitnehmers ein künstlich "heruntergerechneter" Bruttolohn zugrunde gelegt. Dieser "künstliche" Bruttolohn heißt Gleitzonenentgelt. Dieses ist am unteren Ende der Gleitzone erheblich geringer als das wirkliche Arbeitsentgelt bzw. der tatsächliche Bruttolohn und nähert sich erst am oberen Ende der Gleitzone immer mehr dem wirklichen Lohn an.

Aufgrund der Kompliziertheit dieser Berechnung ist es praktisch unumgänglich, bei der Lohnabrechnung für Gleitzoneneinkommen eine Abrechnungssoftware zu verwenden. Ein übersichtlicher und werbefreier Service findet sich unter www.gleitzonenrechner.de.

Trotz der abgesenkten Beitragslast des Arbeitnehmers in der Gleitzone hat der Arbeitnehmer im Allgemeinen Anspruch auf sämtliche Leistungen der Sozialversicherung. Allerdings werden Anwartschaften auf Leistungen der Rentenversicherung nur auf der Grundlage des Gleitzonenentgelts erworben. Daher hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Rentenbeitrag zur Vermeidung von Beitragsausfällen freiwillig aufzustocken. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "geringfügige Beschäftigung, Minijob".

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Letzte Überarbeitung: 24. März 2010

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Kündigung:

Namensliste mit Änderungsvorbehalt

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

Kündigung:

Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

Kündigung - Krankheit:

Anforderungen an betriebliches Eingliederungs-
management

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Kündigung:

Namensliste - nicht in kirchlichen Betrieben

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung und Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung - Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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