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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person |
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Informationen zum Thema arbeitnehmerähnliche Person
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Fragen, wer als "arbeitnehmerähnliche" Person gilt und welche gesetzlichen Schutzvorschriften des Arbeitsrechts zum Thema Urlaub und Arbeitsgerichtsbarkeit auf arbeitnehmerähnliche Selbständige anzuwenden sind.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Vorschriften des Arbeitsrechts für Heimarbeiter und für Handelsvertreter gelten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Die meisten arbeits- und sozialrechtlichen Vorteile können nur Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Als Selbständiger bzw. als freier Mitarbeiter ist man davon im allgemeinen ausgeschlossen. Informationen dazu, unter welchen Umständen man als Arbeitnehmern anzusehen ist (und demnach nicht als Selbständiger), finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitnehmer".
Da aber auch einige Selbständige bzw. freie Mitarbeiter sozialen Schutz brauchen, machen einige arbeitsrechtliche Gesetze eine Ausnahme von dieser Regel, indem sie auch bestimmte Gruppen von Selbständigen bzw. freien Mitarbeiter in ihren Schutz einbeziehen .
Voraussetzung dafür ist, dass der Selbständige bzw. freie Mitarbeiter von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Dann kann er als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar, d.h. es gilt auch für freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, falls diese wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 2 Satz 2 BUrlG).
In einem solchen Fall haben Sie also auch als Selbständiger einen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub. Diesen Urlaub bezahlt der Auftraggeber.
Auch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), das einen schnellen und kostengünstigen Weg zu den Arbeitsgerichten zur Verfügung stellt, gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 ArbGG).
Nein, das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das den Anspruch auf Bezahlung im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei Feiertagen regelt, ist auf arbeitnehmerähnliche Selbständige nicht anzuwenden.
Auch die Heimarbeiter bilden eine besondere Gruppe von sozial schutzbedürftigen Selbständigen.
Heimarbeiter ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (zum Beispiel bei sich zu Hause) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, aber die Verwertung seiner Arbeitsergebnisse seinem Auftraggeber überlässt. Für diese Erwerbstätigen gibt es ein spezielles Gesetz - das HAG (Heimarbeitsgesetz).
Einige arbeitsrechtliche Gesetze schützen auch Heimarbeiter. So bekommen Heimarbeiter nach Maßgabe von § 12 BUrlG bezahlten Urlaub. Außerdem können sie den Schutz der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen (§ 5 Abs.1 ArbGG).
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs.1 HGB - Handelsgesetzbuch).
Wer ein solche Tätigkeit unselbständig ausübt, ist kein Handelsvertreter, sondern kaufmännischer Angestellter (§ 84 Abs.2 HGB). Da Handelsvertreter somit Selbständige bzw. freie Mitarbeiter sind, ist das Arbeitsrecht im allgemeinen auf sie nicht anwendbar.
Auch als Handelsvertreter können Sie aber eine arbeitnehmerähnliche Person sein. Voraussetzung ist, dass Sie wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sind. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie als Vertreter eines einzigen Unternehmens tätig sind und zudem eher geringe Einnahmen haben. Sind Sie ein Einfirmenvertreter und verdienen Sie nicht mehr als 1.000 EUR pro Monat, können Sie gemäß § 5 Abs.2 ArbGG die Hilfe der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen.
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Letzte Überarbeitung: 3. Februar 2010
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Betriebsrat:
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Kündigung:
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Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Diskriminierung:
ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
Mitbestimmung:
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Aufhebungsvertrag und Abfindung:
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Urlaubsabgeltung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09
Betriebsbedingte Kündigung:
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Kündigung:
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Kündigung und Diskriminierung:
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Verhaltensbedingte Kündigung:
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Abfindung:
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Betriebsänderung:
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08
Abmahnung - Kündigung
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Fristlose Kündigung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09
Fristlose Kündigung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Privattelefonate - Kündigung:
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Kündigung - Sperrzeit:
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Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08
Betriebsbedingte Kündigung:
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Aufhebungsvertrag:
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Sozialplan - Abfindung:
BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07
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Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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