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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person




Informationen zum Thema arbeitnehmerähnliche Person

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Fragen, wer als "arbeitnehmerähnliche" Person gilt und welche gesetzlichen Schutzvorschriften des Arbeitsrechts zum Thema Urlaub und Arbeitsgerichtsbarkeit auf arbeitnehmerähnliche Selbständige anzuwenden sind.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Vorschriften des Arbeitsrechts für Heimarbeiter und für Handelsvertreter gelten.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Sind Sie eine arbeitnehmerähnliche Person?

Die meisten arbeits- und sozialrechtlichen Vorteile können nur Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Als Selbständiger bzw. als freier Mitarbeiter ist man davon im allgemeinen ausgeschlossen. Informationen dazu, unter welchen Umständen man als Arbeitnehmern anzusehen ist (und demnach nicht als Selbständiger), finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitnehmer".

Da aber auch einige Selbständige bzw. freie Mitarbeiter sozialen Schutz brauchen, machen einige arbeitsrechtliche Gesetze eine Ausnahme von dieser Regel, indem sie auch bestimmte Gruppen von Selbständigen bzw. freien Mitarbeiter in ihren Schutz einbeziehen .

Voraussetzung dafür ist, dass der Selbständige bzw. freie Mitarbeiter von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist. Dann kann er als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden.

Gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar, d.h. es gilt auch für freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, falls diese wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 2 Satz 2 BUrlG).

In einem solchen Fall haben Sie also auch als Selbständiger einen Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub. Diesen Urlaub bezahlt der Auftraggeber.

Gilt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für arbeitnehmerähnliche Selbstständige?

Auch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), das einen schnellen und kostengünstigen Weg zu den Arbeitsgerichten zur Verfügung stellt, gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs. 1 ArbGG).

Gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für arbeitnehmerähnliche Selbständige?

Nein, das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das den Anspruch auf Bezahlung im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei Feiertagen regelt, ist auf arbeitnehmerähnliche Selbständige nicht anzuwenden.

Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten für Heimarbeiter?

Auch die Heimarbeiter bilden eine besondere Gruppe von sozial schutzbedürftigen Selbständigen.

Heimarbeiter ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (zum Beispiel bei sich zu Hause) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, aber die Verwertung seiner Arbeitsergebnisse seinem Auftraggeber überlässt. Für diese Erwerbstätigen gibt es ein spezielles Gesetz - das HAG (Heimarbeitsgesetz).

Einige arbeitsrechtliche Gesetze schützen auch Heimarbeiter. So bekommen Heimarbeiter nach Maßgabe von § 12 BUrlG bezahlten Urlaub. Außerdem können sie den Schutz der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen (§ 5 Abs.1 ArbGG).

Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten für Handelsvertreter?

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs.1 HGB - Handelsgesetzbuch).

Wer ein solche Tätigkeit unselbständig ausübt, ist kein Handelsvertreter, sondern kaufmännischer Angestellter (§ 84 Abs.2 HGB). Da Handelsvertreter somit Selbständige bzw. freie Mitarbeiter sind, ist das Arbeitsrecht im allgemeinen auf sie nicht anwendbar.

Auch als Handelsvertreter können Sie aber eine arbeitnehmerähnliche Person sein. Voraussetzung ist, dass Sie wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sind. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie als Vertreter eines einzigen Unternehmens tätig sind und zudem eher geringe Einnahmen haben. Sind Sie ein Einfirmenvertreter und verdienen Sie nicht mehr als 1.000 EUR pro Monat, können Sie gemäß § 5 Abs.2 ArbGG die Hilfe der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen.

Wo finden Sie mehr zum Thema arbeitnehmerähnliche Person?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema arbeitnehmerähnliche Person interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema arbeitnehmerähnliche Person finden Sie hier:

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitnehmerähnlichkeit haben oder wenn es Probleme bei der rechtlichen Einordnung einer Geschäftsbeziehung (Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit?) oder wegen einer u.U. bestehenden Sozialversicherungspflicht gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Dienstvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Schriftverkehr (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 3. Februar 2010

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