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Arbeitsrecht aktuell: 09/232 Klage durch Handelsvertreter:




Arbeitsgericht oder Amts- bzw. Landgericht zuständig?

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2009, 5 AZB 30/09

15.12.2009. Wer als Handelsvertreter nur einen Auftraggeber hat und keine hohen Provisionen erhält, für den stellt sich im Falle einer Klage gegen den Auftraggeber die Frage, ob er vor dem Arbeitsgericht oder den "normalen" Zivilgerichten klagen soll. Um diese Frage geht es in der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2009, 5 AZB 30/09.

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen von Handelsvertretern

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) hauptsächlich in Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern, also abhängig Beschäftigten, und Arbeitgebern eröffnet. Maßgeblich für die Arbeitnehmereigenschaft ist dabei die „soziale Abhängigkeit“, die sich insbesondere daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Eine eigene, von den „normalen“ Zivilgerichten getrennte Gerichtsbarkeit für Arbeitssachen soll durch Spezialisierung der Gerichte für sachgerechtere Entscheidungen sorgen. Zudem soll eine Beschleunigung der Verfahren erreicht werden, vor dem Hintergrund, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor allem für die beteiligten Arbeitnehmer oft „existenziellen“ Charakter haben. Wichtigster Vorteil des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist für den Arbeitnehmer aber das geringere Kostenrisiko. Denn während vor Amts- und Landgericht die unterliegende Partei alle Kosten zu tragen hat, trägt vor dem Arbeitsgericht jede Partei die eigenen Kosten.

Wollen hingegen Selbstständige ausstehende Vergütungsansprüche gegen ihre Auftraggeber einklagen, sind sie grundsätzlich an Amts- und Landgericht verwiesen. Ausnahmen macht das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) aber für die wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängigen arbeitnehmerähnlichen Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Variante 3 ArbGG). Weil diese ähnlich schutzbedürftig sind wie Arbeitnehmer, können sie ebenfalls vor den Arbeitsgerichten klagen.

Handelsvertreter sind grundsätzlich Selbstständige, ihnen kann also eigentlich der Gang zu den Amts- oder Landgerichten „zugemutet“ werden. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG hält das Gesetz sie aber für ähnlich schutzbedürftig wie abhängig Beschäftigte. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig sind (sog. „Einfirmenvertreter“, vgl. auch § 92a Handelsgesetzbuch - HGB) und „während der letzten sechs Monaten nicht mehr als 1.000 EUR an durchschnittlicher Vergütung bezogen haben“.

Umstritten ist jedoch, was mit „bezogener Vergütung“ dabei gemeint ist.

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 12.02.2008, VIII ZB 51/06), also der obersten Instanz der „normalen“ Zivilgerichte, kommt es lediglich darauf an, dass Ansprüche in Höhe von durchschnittlich 1.000 EUR bestehen oder von dem Handelsvertreter geltend gemacht werden. Selbst wenn ein Handelsvertreter also gar kein Geld von seinem Auftraggeber erhalten hat, aber ihm seiner Ansicht nach zustehende Provisionen in Höhe von über 1.000 EUR pro Monat einklagt, kann er nach Ansicht des BGH nicht vor den Arbeitsgerichten klagen. Der BGH sagt quasi: „Wenn sich der Handelsvertreter selber für einen Besserverdiener hält, muss er auch so behandelt werden.“

Das gleiche gilt nach Ansicht des BGH, wenn der Handelsvertreter zwar eigentlich mehr als 1.000 EUR pro Monat erhält, der Auftraggeber aber einen Teil dieser Summe verrechnet.

In der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wird dagegen verbreitet allein darauf abgestellt, wie viel Geld dem Handelsvertreter tatsächlich zugeflossen ist.

In seinem Beschluss vom 20.10.2009 hatte sich nun das Bundesarbeitsgericht damit zu beschäftigen, was unter der „bezogenen Vergütung“ eines Handelsvertreters zu verstehen ist (BAG, Beschluss vom 20.10.2009, 5 AZB 30/09).

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Handelsvertreter fordert mit Provision verrechnete Summe zurück

Der Kläger hatte sechs Monate lang als Handelsvertreter für seine Auftraggeberin Verkaufsgeschäfte vermittelt und dafür etwa 4.800 EUR, also weniger als 1.000 EUR pro Monat, an Provisionen erhalten. Im Vertretervertrag hatten die Parteien nämlich eine „Gebietsübernahmevereinbarung“ geschlossen. Der Kläger sollte danach für die „Überlassung“ seines Aktionsgebietes und die dort wohnenden potentiellen Kunden etwa 10.000 EUR an seine Auftraggeberin zahlen. Diese Summe hatte die Auftraggeberin mit den Provisionen des Handelsvertreters verrechnet. Ohne diese Verrechnung hätte der Handelsvertreter etwa 3.600 EUR zusätzlich an Provisionen erhalten und damit durchschnittlich mehr als 1.000 EUR pro Monat verdient.

Nachdem die Auftraggeberin dem Handelsvertreter gekündigt hatte, klagte dieser vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung der „verrechneten“ 3.600 EUR, weil er die Gebietsübernahmevereinbarung für unwirksam hielt. Nach dem, was ihm nach seinem eigenen Vortrag eigentlich zugestanden hätte, hatte der Handelsvertreter also in den letzten sechs Monaten Ansprüchen in Höhe von durchschnittlich über 1.000 EUR erworben. „In der Tasche“ hatte er allerdings weniger.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bamberg (Beschluss vom 21.04.2009, 1 Ca 158/09) hielt sich für unzuständig, weil es die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG für nicht erfüllt ansah. Denn die durchschnittlich bezogene Vergütung des Handelsvertreters während der letzten sechs Monate betrug nach Ansicht des Arbeitsgerichts über 1.000 EUR. Offensichtlich legte das ArbG dabei, wie der BGH in der oben genannten Entscheidung, die Höhe der von dem Handelsvertreter geltend gemachten Ansprüche, nicht die tatsächlich zugeflossene Summe zugrunde.

Der Handelsvertreter legte daraufhin wegen der Frage des richtigen Rechtsweges sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (Beschluss vom 29.07.2009, 2 Ta 71/09) ein. Dieses hielt das Arbeitsgericht für zuständig, ließ aber mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu.

Bundesarbeitsgericht: Für die Zuständigkeit kommt es auf die tatsächlich gezahlte Provision an. Arbeitsgericht deshalb zuständig

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Nürnberg, d.h. es hielt ebenfalls das Arbeitsgericht für zuständig. Nach seiner Ansicht betrug die durchschnittliche Vergütung des Klägers während der letzten sechs Monate unter 1.000 EUR. Denn die Ansprüche, derer sich der Handelsvertreter lediglich „berühmt“ hatte, d.h. die Provisionen, die ihm zwar seiner Ansicht nach eigentlich zugestanden hätten, deren Bestehen aber von der Auftraggeberin gerade bestritten wurden, sind nicht in die Berechnung einzubeziehen, so das BAG.

Dies gilt vorliegend nach Auffassung des BAG jedenfalls deshalb, weil von vornherein geplant war, einen Teil der Provisionen zu verrechnen. Die Provisionsansprüche, die die Auftraggeberin mit der von dem Handelsvertreter zu zahlenden Summe für die „Gebietsübernahme“ verrechnet hatte, sieht das BAG nämlich nicht als „bezogene“ Vergütung an. Offen lässt das BAG jedoch, ob für sicher bestehende aber nicht ausgezahlte Provisionen etwas anderes gilt.

Fazit: Da das arbeitsgerichtliche Verfahren für den Kläger grundsätzlich vorteilhafter als eine Klage vor Amts- oder Landgericht ist, sollte ein Handelsvertreter mit nur einem Auftraggeber, dessen tatsächlich von ihm bezogenen Provisionen der letzten sechs Monate unter 1.000 EUR liegen, vor dem Arbeitsgericht klagen, auch wenn er die Zahlung weit höherer Provisionen verlangt.

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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010

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