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Arbeitsrecht aktuell: 03/01 Wegfall der "Scheinselbständigkeits"-Regelung




Das Ende der Scheinselbständigkeit: Die gesetzliche Grundlage wird zum Jahresanfang 2003 geändert

Änderung des SGB IV zur Scheinselbständigkeit

Zum 01.1.2003 ist die Vorschrift des § 7 Abs.4 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV) vollständig umgeändert worden.

Die bisher in diesem Paragraphen enthaltene Regelung über die sogenannte Scheinselbständigkeit ist damit ersatzlos entfallen.

Es gibt daher seit dem 01.01.2003 keine besondere gesetzliche Regelung der Scheinselbständigkeit mehr.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Warum spricht man überhaupt von "Scheinselbständigkeit"?

Unter einem "Scheinselbständigen" versteht man einen Erwerbstätigen, der einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, seine Versicherungspflicht aber hinter dem falschen Schein einer selbständigen Tätigkeit verbirgt.

Die sogenannten "Scheinselbständigen" sind daher rechtlich gesehen keineswegs eine besondere Gruppe der Beschäftigten oder gar der Selbständigen.

Vielmehr sind sie ganz normale versicherungspflichtige Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer, für die allerdings unter Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts keine Sozialabgaben entrichtet werden.

Da sich viele Beschäftigte faktisch ihrer Versicherungspflicht entziehen, da es also viele "Scheinselbständige" gibt, wollte der Gesetzgeber in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2002 mit einem speziellen Paragraphen erreichen, daß möglichst viele dieser "Scheinselbständigen" in die Sozialversicherung einbezogen werden, d.h. ordnungsgemäß gemeldet werden und Beiträge bezahlen.

Dieser über vier Jahre dauernde Versuch, der sich bereits im Laufe des Jahres 1999 als praxisuntauglich erwies, wurde nach einer zwischenzeitlichen Änderung der Gesetzesfassung nunmehr zum 31.12.2002 offiziell beendet.

Welche Fassung hatte der Paragraph über die Scheinselbständigkeit zuletzt?

In seiner zuletzt, d.h. bis zum 31.12.2002 Fassung lautete der Scheinselbständigkeits-Paragraph (§ 7 Abs.4 SGB IV) so:

"§ 7 Beschäftigung.

(4) Bei einer erwerbstätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, daß sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 325 Euro übersteigt;

2. sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;

3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber läßt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;

4. ihre Tätigkeit läßt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;

5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden."

Welche praktische Bedeutung hatte der Paragraph über die Scheinselbständigkeit?

Wie bereits gesagt, hatte die hier zitierte Gesetzesbestimmung praktisch keinerlei Bedeutung, d.h. der praktische Nutzeffekt war gleich null. Der sogenannte Scheinselbständigkeits-Paragraph führte mit anderen Worten in gar keiner Weise dazu, daß Scheinselbständige massenhaft "entlarvt" und ihre Beschäftigungsverhältnisse einer ordnungsgemäßen Anmeldung zur Sozialversicherung zugeführt worden wären.

Die Nutzlosigkeit des Scheinselbständigkeits-Paragraphen ergab sich daraus, daß die Krankenkassen mit dieser Vorschrift nicht arbeiten können, da sie die Umstände, die für oder gegen eine Versicherungspflicht sprechen, umfassend ermitteln müssen und sich dabei nicht auf die in diesem Paragraphen angeordnete rechtliche "Vermutung" verlassen dürfen.

Praktisch wichtig ist daher vor allem der Einleitungssatz des § 7 Abs.4 SGB IV, dem zufolge diese Vermutungsregelung nur für solche Erwerbstätige gilt, die ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung der Sozialversicherungspflicht nicht erfüllen. Das setzt allerdings voraus, daß der Betreffende den zuständigen Sozialversicherungsträgern gar keine oder offensichtlich falsche Auskünfte erteilt.

Solche Fälle von "Totalverweigerung" im Rahmen eines bereits laufenden offiziellen Überprüfungsverfahrens sind aber extrem selten, so daß der Scheinselbständigkeits-Paragraph praktisch keinen Anwendungsbereich hatte, d.h. lief leer.

Wenn man die Anzahl der Scheinselbständigen effektiv verringern wollte, dann müßte man die Kontrollen verschärfen, d.h. man müßte Geld für effektivere Überprüfungen ausgeben. Das aber ist politisch nicht gewollt. Mit einem die Scheinselbständigkeit bloß definierenden Paragraphen, der zudem keinen klaren Anwendungsbereich hat, kann man dagegen die verbreitete Umgehung der Sozialversicherungspflicht nicht wirklich verringern.

Dieses Scheitern hat der Gesetzgeber nunmehr offiziell eingestanden und den Scheinselbständigkeits-Paragraphen abgeschafft.

Die Entwicklung dieser von vornherein verfehlten Regelung können Sie unter dem Stichwort Scheinselbständigkeit nachlesen.


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Letzte Überarbeitung: 9. Februar 2012

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