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Arbeitsrecht aktuell: 03/04 Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung




Die wichtigsten Änderungen zur geringfügigen Beschäftigung

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002

Zum 01.04.2003 wurden die gesetzlichen Regelungen über die geringfügige Beschäftigung in wesentlichen Punkten geändert.

Die Änderungen finden sich im "Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, S.4621 ff.).

Sie gehen zurück auf die Vorschläge der Kommission um Peter Hartz, die Bundeskanzler Gerhardt Schröder eingesetzt hatte, um die Arbeitsmarktpolitik zu reformieren.

Die wesentlichen Änderungen haben wir in der Folge für Sie zusammengefasst.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was hat sich am 01.04.2003 geändert?

Die Änderungen betreffen vor allem die folgenden drei Punkte:

1. Bei den in Form der "Entgeltgeringfügigkeit" ausgeübten Minijobs wird die Einkommensgrenze von von bisher 325 EUR auf 400 EUR pro Monat angehoben. Außerdem entfällt die Grenze von 15 Arbeitsstunden pro Woche, die der Mini-Jobber bisher beachten mußte, d.h. es kommt künftig nur noch darauf an, daß man die Einkommensgrenze von 400,00 EUR pro Monat nicht überschreitet.

Außerdem wird "geringfügige Beschäftigung" anders als bisher definiert: Neben die bisher und auch weiterhin bestehenden beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit und der Zeitgeringfügigkeit) tritt als dritte Variante die sogenannte "geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten".

2. Die Vorschriften über die Abführung von Steuern und Sozialabgaben wurden geändert. An die Stelle der bisher nur "im Prinzip" bzw. nur unter bestimmten Umständen gewährten Steuerfreiheit tritt eine praktisch einfacher zu handhabende sogenannte Pauschsteuer von 2 %.

Außerdem gelten bei der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten neuartige Steuervergünstigungen für den Arbeitgeber.

3. Bisher waren normale versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen durch eine starre Grenze voneinander getrennt. Ab dem 01.04.2003 gibt es eine Gleitzone zwischen Geringfügigkeit und voller Sozialversicherungspflicht. Die volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung greift nunmehr erst ab einem Einkommen von 800 EUR pro Monat ein. Die Gleitzone erfaßt Arbeitseinkommen von 400,01 EUR bis 800,00 EUR.

Was heißt "geringfügige Beschäftigung"?

Nach den neuen, ab dem 01.04.2003 geltenden Regeln heißt "geringfügige Beschäftigung", daß einer der folgende drei Fälle vorliegt:

1.) Entgeltgeringfügigkeit oder eine "dauerhaft geringfügige Beschäftigung" lag nach der bisher geltenden Regeln vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig 325 EUR pro Monat nicht überstieg.

Ab dem 01.04.2003 kommt es auf die Anzahl der pro Woche gearbeiteten Stunden nicht mehr an. Außerdem wird die Einkommensgrenze auf 400 EUR pro Monat angehoben. Geringfügige Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit heißt also ab dem 01.04.2003, daß man dauerhaft beschäftigt ist und dafür ein maximal 400 EUR pro Monat betragenes Einkommen bezieht.

2.) Zeitgeringfügigkeit oder "Kurzfristbeschäftigung" heißt ähnlich wie bisher, daß die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Hier gilt die Verdienstgrenze von 400 EUR pro Monat im allgemeinen nicht bzw. nur dann, wenn diese Form der geringfügigen Beschäftigung "berufsmäßig" ausgeübt wird.

3.) Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ist eine neue, ab 01.04.2003 in das Gesetz aufgenommene Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie setzt voraus, daß die Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird". Auch hier gilt die 400-EURO-Grenze wie bei der Entgeltgeringfügigkeit. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung besteht darin, daß die "geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten" in (noch) geringerem Umfang mit Steuern und Sozialabgaben belastet wird als die geringfügige Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit.

Was hat sich bei der Zusammenrechnung von Jobs geändert?

Wie nach bisher geltendem Recht werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet, so daß zwei Mini-Jobs zusammengenommen eine "ganz normale" Beschäftigung ergeben (können).

Anders als bisher werden aber eine normale versicherungspflichtige und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht mehr zusammengerechnet. Die Privilegierung von Mini-Jobs bleibt also anders als nach bisherigem Recht auch dann erhalten, wenn der Arbeitneher neben dem Mini-Job eine reguläre bzw. nicht geringfügige Tätigkeit ausübt. Werden versicherungspflichtige Tätigkeit und Minijob allerdings bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, werden beide Beschäftigungen zusammengerechnet, d.h. auch der Minijob ist dann ganz normal versicherungspflichtig.

Welche Abgaben und Steuern sind bei Geringfügigkeit zu entrichten?

Die wesentliche rechtliche Folge einer nur geringfügig ausgeübten Beschäftigung besteht darin, daß der Beschäftigte im allgemeinen, d.h. von Ausnahmen abgesehen, im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei ist. Im einzelnen besteht daher wegen einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung Versicherunsgfreiheit in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme gilt für die Unfallversicherung, an die der Arbeitgeber auch für geringfügig Beschäftigte die normalen Beiträge abführen muß. Auszubildende sind immer, d.h. auch dann, wenn sie nicht mehr als 400 EUR im Monat verdienen, versicherungspflichtig.

Trotz dieser rechtlich bestehenden Versicherungsfreiheit muß der Arbeitgeber allerdings folgende Pauschalbeiträge zu zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung abführen:

1.) Bei Entgeltgeringfügigkeit galt bisher, daß der Arbeitgeber pauschal 12 % des Bruttoarbeitsentgelts an die Rentenversicherung und weitere 10 % an die Krankenversicherung, zusammen also pauschal 22 % Sozialabgaben abführen mußte. Dafür war diese Form der geringfügigen Beschäftigung "im Prinzip", d.h. falls der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte erzielte, steuerfrei.

Nach der Neuregelung, d.h. ab dem 01.04.2003 muß der Arbeitgeber weiterhin 12 % an die Rentenversicherung zahlen, während der Beitrag zur Krankenversicherung geringfügig von 10 % auf 11 % angehoben wurde. Wie bisher schon setzt die Pflicht zur Pauschalabgabe an die Krankenversicherung voraus, daß der Arbeitnehmer aus anderen Gründen bereits Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, d.h. die Pauschalabgabe von 11 % entfällt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Hauptberuf Beamter oder Selbständiger ist und daher nicht krankenversichert oder privat krankenversichert ist.

Anders als bisher kann ab dem 01.04.2003 die Lohnsteuer (einschließlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags) als sog. Pauschsteuer in Höhe von 2 % abgeführt werden. Damit ist die Gesamtbelastung leicht, nämlich von 22 % auf 25 % gestiegen.

Dieser Nachteil wird aber dadurch ausgeglichen, daß der unpraktische Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes entfällt.

Nach neuem Recht kann der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 % nämlich unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte erheben, vgl. § 40a Abs.2 EStG (Einkommenssteuergesetz) n.F.

Praktisch gesehen heißt dies: Der Arbeitnehmer erhält bei einem 400-Euro-Job die vereinbarten 400,00 EUR "brutto = netto" ausgezahlt. Der Arbeitgeber seinerseits legt darauf noch einmal 100,00 EUR (= 25 %) drauf, wovon 48,00 EUR auf die Rentenversicherung, 44,00 EUR an die Krankenversicherung und 8,00 EUR als Steuern zu zahlen sind.

2.) Bei Zeitgeringfügigkeit bleibt dagegen auch seit dem 01.04.2003 im wesentlichen alles beim alten: Wenn der Arbeitnehmer keine anderen Jobs hat und bis maximal 2 Monate im Jahr "zeitgeringfügig" beschäftigt ist, dann muß der Arbeitgeber zwar keine Pauschalabgaben zur Renten- und zur Krankenversicherung abführen; dies ergibt sich aus § 172 Abs.3 SGB VI und aus § 249b SGB V, die eine Pflicht zur Abführung von Pauschalbeiträgen nur für den Fall der Entgeltgeringfügigkeit anordnen. Dafür ist allerdings für die Kurzfristbeschäftigung Lohnsteuer abzuführen, die der Arbeitgeber, falls die Voraussetzungen von § 40a EStG vorliegen, pauschalieren kann, d.h. die Lohnsteuer kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte je nach Fallkonstellation pauschal in Höhe von 25 % oder in Höhe von 20 % abgeführt werden.

3.) Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten werden nur 10 % Sozialabgaben fällig, nämlich 5 % für die Rentenversicherung und weitere 5 % für die Krankenversicherung. Hinzu kommt wie bei der Entgeltgeringfügigkeit eine Pauschsteuer von 2 %, so daß die Belastung mit insgesamt nur 12 % deutlich geringer ist als bei den anderen beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung.

Eine weitere Privilegierung dieser Form der Beschäftigung besteht darin, daß der Arbeitgeber einen Teil seiner Lohnkosten, nämlich 10 %, maximal jedoch 510 EUR pro Jahr von seiner persönlichen Steuerschuld (nicht: vom zu versteuernden Einkommen!) absetzen kann.

Von diesen Regelungen verspricht sich der Gesetzgeber, daß die bisher zumeist "schwarz" beschäftigten Putzfrauen, Babysitter und anderen Haushaltshilfen nunmehr bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Da aber gar keine Steuern und Abgaben immer noch besser sind als die allergeringsten, dürfte dieser Effekt eher unwahrscheinlich sein.

Wie wird die Vergütung abgerechnet?

Die oben gannten Pauschalabgaben von 12 % an die Rentenversicherung und von 11 % an die Krankenversicherung (bzw. von jeweils 5 % an die Renten- und Krankenversicherung bei Haushalts-Jobs) und die Pauschsteuer von 2 % hat der Arbeitgeber zu tragen. Diese "Abzüge" können also vom Lohn nicht einbehalten werden, sondern sind vom Arbeitgeber "draufzulegen".

Die Sozialabgaben einschließlich der Pauschsteuer von 2 % werden für alle geringfügig Beschäftigten nach neuem Recht an die Bundesknappschaft als dafür zuständige Einzugsstelle abgeführt. Die Anschrift lautet:

Bundesknappschaft
Verwaltungsstelle Cottbus
August-Bebel-Str. 85
03046 Cottbus

Tel: 0355/357-0
e-mail: cottbus@bundesknappschaft.de
web: www.bundesknappschaft.de

Wie werden die Sozialabgaben in der Gleitzone berechnet?

Mit der ab dem 01.04.2003 geltenden neuen Gleitzone möchte der Gesetzgeber erreichen, daß es für die Parteien des Arbeitsvertrags keinen finanziellen Anreiz mehr dafür gibt, die Grenze von 400 EUR auf Biegen und Brechen einzuhalten, d.h. die Beschäftigung bei einem Umfang von maximal 400 EUR auch dann "einzufrieren", wenn beide Arbeitsvertragsparteien an sich eine Ausdehnung der Beschäftigung wünschen.

Der gleitende Übrgang von der geringen Belastung mit Steuern und Sozialabgaben bei 400-Euro-Jobs zur normalen Belastung mit Steuern und Abgaben ab einem Einkommen von 800 EUR wird so bewerkstelligt:

Der Arbeitgeber zahlt den auf ihn entfallenden Anteil an den verschiedenen Sozialversicherungsbeiträgen voll, d.h. er zahlt wie jeder Arbeitgeber 9,75 % für die Rentenversicherung, 3,25 % für die Arbeitslosenversicherung, je nach Kasse ungefähr 7 % für die Krankenversicherung sowie schließlich 0,85 % für die Pflegeversicherung, d.h. insgesamt 20,85 % und damit die Hälfte der derzeitigen Sozialabgabenquote von etwa 41,70 %. Die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialabgaben werden außerdem ganz normal, d.h. nach dem vereinbarten Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet.

Demgegenüber wird für die Beitragszahlungen des Arbeitnehmers ein künstlich "heruntergerechneter" Bruttolohn zugrunde gelegt. Dieser künstliche Bruttolohn ist am unteren Ende der Gleitzone erheblich geringer als der wirkliche Lohn und nähert sich erst am oberen Ende der Gleitzone immer mehr dem wirklichen Lohn an. Daraus ergibt sich nach einer im Gesetz festgelegten Berechnungsmethode, daß der Arbeitnehmer wie folgt Sozialabgaben zahlt:

  • Bei einem Bruttolohn von 400,01 EUR pro Monat: 4,15 % Sozialabgaben
  • Bei einem Bruttolohn von 450,00 EUR pro Monat: 7,86 % Sozialabgaben
  • Bei einem Bruttolohn von 500,00 EUR pro Monat: 10,83 % Sozialabgaben
  • Bei einem Bruttolohn von 550,00 EUR pro Monat: 13,26 % Sozialabgaben
  • Bei einem Bruttolohn von 600,00 EUR pro Monat: 15,28 % Sozialabgaben
  • Bei einem Bruttolohn von 650,00 EUR pro Monat: 17,00 % Sozialabgaben
  • Bei einem Bruttolohn von 700,00 EUR pro Monat: 18,46 % Sozialabgaben
  • Bei einem Bruttolohn von 750,00 EUR pro Monat: 19,74 % Sozialabgaben
  • Bei einem Bruttolohn von 800,00 EUR pro Monat: 20,85 % Sozialabgaben

Trotz der abgesenkten Beitragslast des Arbeitnehmers in der Gleitzone hat er Anspruch auf alle Leistungen der Sozialversicherung. Insbesondere Geldleistungen der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, d.h. Krankengeld und Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes, werden nach dem versicherten Bruttoeinkommen berechnet. Eine Ausnahme gilt nur für die Rentenversicherung: Hier erwirbt der Arbeitnehmer Entgeltpunkte nur auf der Grundlage des "heruntergerechneten" Bruttolohns. Daher hat er die Möglichkeit, seinen Rentenbeitrag zur Vermeidung von Beitragsausfällen freiwillig aufzustocken.

Die Besteuerung des Arbeitseinkommens in der Gleitzone erfolgt nicht pauschal, sondern ganz normal, d.h. auf den Basis des für den Arbeitnehmer maßgeblichen Steuersatzes. Falls der Arbeitnehmer keine anderen Einkünfte hat, bleibt das Arbeitseinkkommen aber bis zu einer Grenze von 603 EUR pro Monat bzw. von 7.236 EUR pro Jahr steuerfrei.

Auf Auszubildende sind die Regeln über die Reduzierung der Sozialabgaben in der Gleitzone (ebenso wie die Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung) nicht anzuwenden.

Werden bestehende Verträge zum 01.04.2003 automatisch angepaßt?

Für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits nach bisherigem Recht als geringfügig Beschäftigte galten, gilt seit dem 01.04.2003 das neue Recht. Das bedeutet zum Beispiel, daß sich ein bereits bestehender, in Form der Entgeltgeringfügigkeit ausgeübter 325-Euro-Job ab April 2003 nach den oben beschriebenen Regeln richtet.

Wer jedoch am 31.03.2003 einen Arbeitsvertrag mit einer Vergütung von mehr als 325 EUR hatte und ab April 2003 aufgrund der Heraufsetzung der Entgeltgrenze als geringfügig Beschäftigter gilt, da er zum Beispiel eine Monatsvergütung von 380 EUR bezieht, bleibt zunächst wie bisher versicherungspflichtigt. Er kann jedoch beantragen, von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Dieser Antrag ist jeweils gesondert für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu stellen.


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Letzte Überarbeitung: 9. Februar 2012

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